Das Amtsgericht hat die
Eigenbedarfskündigung des Klägers als gerechtfertigt angesehen und die
Beklagten zur Räumung verurteilt. Auf die Berufung hat das Landgericht das
Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Im Rahmen der Entscheidung setzte
sich das Landgericht mit der Frage der Beweislastverteilung bei einer
Eigenbedarfskündigung und den von den beklagten Mietern erhobenen Einwendungen gesundheitlicher
Gründe sowie fehlender Möglichkeit zur Beschaffung angemessenen Ersatzwohnraums
auseinander. Auf einen weitere Kündigungsgründe des Klägers, der vom
Amtsgericht als unwirksam angesehen wurde, ist das Landgericht mangels einer
Anschlussberufung des Klägers nicht eingegangen.
Beginnen wir mit Nichtbeachtung
eines offenbar vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachten weiteren
Kündigungsgrundes neben der Eigenbedarfskündigung. Hier ist die Entscheidung
ersichtlich rechtsfehlerhaft und stellt sich als Verstoß gegen das Gebot des
rechtlichen Gehörs und des Rechtsstaatsprinzips dar. Eine Berufung gegen ein
Urteil ist nur der (teilweise) unterlegenen Partei möglich. Vorliegend war aber
der Kläger erstinstanzlich nicht unterlegen sondern drang auf der Grundlage der
Eigenbedarfskündigung mit seinem Räumungsklage durch. Eine Berufung ist grundsätzlich
unzulässig, mit der lediglich der Grund des Anspruch, der erstinstanzlich
angenommen wurde, angefochten werden soll, ohne dass sich vom Ergebnis etwas
ändert (fehlende notwendige Beschwer). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die
geltend gemachten Ansprüche nicht in einer Stufenfolge geltend gemacht wurden
und mithin mit der Versagung einer Stufe ein weiterer materieller Anspruch
untergehen würde, was bei einer auf Räumung zielenden Klage, der stattgegeben
wird, nicht der Fall ist. Von daher hätte hier auch das Landgericht den offenbar
vom Kläger erhobenen Einwand gegen die Annahme einer Unwirksamkeit einer
weiteren Kündigung beachten müssen.
Das Landgericht weist zum vom
Amtsgericht bejahten Eigenbedarf (zutreffend) darauf hin, dass das Amtsgericht
hier Einreden der Beklagten, so vorgerichtliche Äußerungen des Klägers zur
beabsichtigten künftigen Nutzung der Wohnung, übergangen habe. Es hätte daher
hier den klägerseits offenbar angebotenen Beweis für einen Eigenbedarf erheben
müssen, da die auf Eigenbedarf gerichtete Klage abzuweisen sei, wenn dem Kläger
nicht der Nachweis des Eigenbedarfs gelinge.
Vorsorglich geht das Landgericht
auch auf die weiteren Einwendungen der Beklagten ein.
Das Amtsgericht habe eine
besondere Härte der Kündigung gem. § 574 BGB in Ansehung von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beklagten allein wegen einer derzeitigen „Umzugsfähigkeit“
bejaht. Es habe verkannt, dass fpür die Bejahung des § 574 Abs. 1 BGB due
Nachteile des Mieters nicht mit absoluter Sicherheit feststehen müssten,
sondern die ernsthafte Gefahr ihres Eintretens ausreichend sei (vgl. dazu auch
BGH vom 16.10.2013 - VIII ZR 57/13 -). Damit habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt.
Ferner ahbe das Amtsgericht zu
dem weiteren zwischen den Parteien streitigen Härtegrund gem. § 574 Abs. 2 BGB
keine Stellung bezogen und Feststellungen getroffen, demzufolge die Beklagten
keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen finden könnten,
wobei für die Frage der Angemessenheit nicht nur auf Alter und Krankheit des Mieters
abzustellen sei, sondern auch von einer dadurch bedingten Nähe zu bestimmten
Angehörigen. Bei den Feststellungen zu § 574 Abs. 2 BGB sei auch zu erwägen, on
dem Mieter deshalb Beweiserleichterungen zugute kommen würden, da nach der Mietenbegrenzungsverordnung
des Senats der Stadt Berlin vom 28.04.2915 eine ausreichende Versorgung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei. Zu der
letzteren Erwägung ist festzuhalten, dass die hier entscheidende Kammer in
einem späteren Urteil vom 12.04.2018 - 67 S 328/17 - die Verordnung als
rechtswidrig eingestuft hat, weshalb sich die Frage stellt, ob mithin auf eine
solche Verordnung zum Zwecke einer Beweiserleichterung für einen Mieter auch
dann abgestellt werden kann, wenn diese unwirksam ist.
LG Berlin, Urteil vom 25.01.2018 - 67 S 272/17 -