Es mutet abenteuerlich an, was einem (ehemaligen) Kunden der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Februar 2014 passierte. Obwohl er nur (drei) Guthabenkonten mit namhaften Beträgen bei der Deutschen Bank unterhielt, dort keinerlei Verbindlichkeiten hatte, kündigte diese die Kontenverbindung mit Schreiben vom 03.02.2014 zum 07.04.2014. War das bereits für sich unverständlich, gestaltete sich der Vorgang noch schwieriger, als der Kunde am 11.02.2014 eine SWIFT-Überweisung von seinem Dollarkonto in Höhe von 110.000,00 US-$ vornehmen wollte. Obwohl eine SWIFT-Überweisung wegen der (notwendigen) Schnelligkeit durchgeführt werden soll, informierte die Bank ihn nicht darüber, dass der Auftrag nicht durchgeführt wird. Erst nach massiven Protest und dem Hinweis auf einen exorbitanten Schaden wurde die Überweisung am 14.02.2014 als SWIFT-Überweisung durchgeführt (und auch Kosten für SWIFT erhoben, obwohl der Banklauf normal vom 11. auf den 14. wohl nicht länger gewesen wäre). Weitere Überweisungen auf ein eigenes Konto des Kunden bei einem anderen Geldinstitut wurden nicht durchgeführt (für die Nichtdurchführung aber Gebühren berechnet); ine verlangte Auszahlung am 17.02.2014 aller Guthaben in bar erfolgte nicht und wurde dann später für den 20.02.2014 bestätigt. Doch am 20.02.2014 wurde wiederum nicht das gesamte Guthaben ausgezahlt. Erst danach wurden dann Anweisungen durch die Bank zugunsten des Kontos des Kunden bei dem anderen Geldinstitut vorgenommen.
Ein derartiges Verhalten der Bank stellt sich als Verletzung des Bankvertrages zwischen der Bank und seinem Kunden dar. Und es begründet Schadensersatzansprüche des Kunden.
Der Geschehensablauf
Herr XXnige ist (war) Kunde der Deutschen
Bank Privat- und Geschäftskunden AG, die
n
Guthaben (ohne bestehende Verbindlichkeiten) zunächst nicht auszahlt
n
dann
letztlich Auszahlungen verzögerlich vornahm und erst später darüber
informierte,
1. Rechtsverhältnis
1.1. Herr xxxxxxx unterhielt bei der Deutschen Bank
Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend kurz DB AG) diverse Konten, und
zwar lediglich auf Guthabenbasis; Darlehen hat Herr xxxxxxx bei der DB AG ebensowenig
aufgenommen wie Verbindlichkeiten gegenüber der Bank bestanden. Bei den
Guthabenkonten (Kontokorrentkonten) handelte es sich um die Konten
a) (100) 7660640 01
b) (100) 7660640 02
c) (100) 7660640 01 (USD)
Das letztgenannte Konto war
ein ein Valutenkonto (US-Dollar-Konto).
Zuständig war für den Kläger
die Zweigstelle der Beklagten in Frankfurt-Sachsenhausen Schweizer-Platz
(wobei größere Barauszahlungen häufig in der Zweigstelle am Rossmarkt
in Frankfurt erfolgten).
1.2. Obwohl alle Konten im Guthabenbereich
geführt werden und wurden, kündigte die DB AG die Konten mit Schreiben vom
03.02.2014 ohne Angabe von Gründen mit Wirkung zum 07.04.2014. Ausdrücklich
wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Bank ab diesem Zeitpunkt
des 07.04.2014 keine Bankgeschäfte mehr für Herrn xxxxxxx durchführen würde. Die Kündigung
ist zwar unverständlich, soll aber als Vertragsfreiheit der DB AG angesehen
werden.
2. Verweigerung bzw.
Verzögerungen von Auszahlung von Guthaben durch die Beklagte
2.1. Herr xxxxxxx erteilte der Bank am 11.02.2014 gegen 11.00 Uhr schriftlich den Auftrag
für eine SWIFT-Überweisung von US-$ 110.000,00 zu Lasten seines
Valutenkontos und zugunsten der Fa.xxxxxxx in Amsterdam.
Ohne Angabe von Gründen führte
die Bank die Überweisung nicht aus. Mit der Zahlung sollte ein Schiffstransport
von Griechenland nach Thailand finanziert werden, wobei die Verladung
am 12.02.2014 vom vorherigen Geldeingang abhängig war.
Nachdem die Zahlung bei dem
Zahlungsempfänger nicht einging reklamierte Herrxxxxxxx sowohl mündlich als auch schriftlich
mehrmals bei der DB AG. Auch der anwaltliche Vertreter reklamierte nun für ihn und wies auf den drohenden immensen Schaden hin der bei Nichtdurchführung
der Überweisung entstehen würde. Die für ihn zuständige Zweigstelle der DB AG am Schweizer Platz in
Frankfurt-Sachsenhausen, dort Frau Hxxxxxxx, erklärte, sie könne nicht mehr auf das Konto zugreifen,
da eine andere Abteilung, das „Service- und Creditbetreuungscenter“ in Essen
nunmehr alle Vorgänge seiner Konten verwalte. Sie könne und dürfe keinerlei
Zahlungen und Auszahlungen mehr vornehmen. Den Grund hierfür könne sie auch
nicht sagen, sie selbst sei sehr überrascht und könne sich das Ganze nicht
erklären. Daraufhin wandte sich Herr xxxxxxx - gleichfalls überrascht
besonders im Hinblick auf eine „Kreditbetreuung“ - an das Center in Essen.
An
Schriftverkehr liegen hierzu vor:
n
Mail
vom 12.02.2014 an die „Kreditbetreuung“
n
Mail
des Unterzeichneten vom 12.02.2012 an die Kreditbetreuung“
n
Telefonnotiz
über ein Gespräch vom 13.02.2014 mit einer Mitarbeiterin der „Kreditbetreuung“
in Essen, Frau Pxxxxxxx,
n Schreiben
an die Zweigstelle in Frankfurt-Sachsenhausen vom 13.02.2014, mit
Empfangbekenntnis der Mitarbeitern Frau Hxxxxxxx der DB AG in Frankfurt-Sachsenhausen
n
Mail
der „Kreditbetreuung“ an mich vom 14.02.2014; anzumerken ist, dass Frau Hxxxxxxx das Schreiben von
Herrn xxxxxxx vom
13.02.2014 bereits in das System eingespeichert hatte und von daher die
„Kreditbetreuung“ positive Kenntnis von der Existenz nebst Unterschrift hatte,
allerdings die fehlende Unterschrift bei der durch mich überlassenen Abschrift
reklamierte.
Die DB AG nahm dann am
14.02.2014 die Überweisung vor.
Statt US-$ 110.000,00 wurden allerdings
ausweislich der in Kopie beigefügten Mitteilung Kontostand 14.02.2014
auf dem Konto (100) 7660640 01 (USD) US-$ 110.171,83 abgebucht. Auf dem Konto
sind noch nach dieser Abbuchung US-$ 39.828,17. Die weiteren US-$ 171,83
wurden als Gebühren für die SWIFT-Überweisung geltend gemacht, obwohl diese nicht für den 14.02.2014 sondern für den
11.02.2011 beauftragt war.
2.2. Weiterhin hatte Herr xxxxxxx in Ansehung der
Kündigung am 11.02.2014 einen Auftrag zur Überweisung von € 100.000,00
auf sein Konto bei der Frankfurter Sparkasse erteilt. Dieser wurde
(ebenfalls) nicht durchgeführt.
Daraufhin teilte der Kläger
der DB AG („Kreditbetreuung“) am 12.02.2014 mit, er werde am 13.02.2014 eine
Kontoauflösung vornehmen, und zwar auf der für ihn zuständigen Zweigstelle
(Frankfurt-Sachsenhausen). Er verlangte die Auszahlung aller Guthaben. Die
entsprechenden Aufträge wurden mit Frau Hxxxxxxx von der DB AG in der Zweigstelle Frankfurt-Sachsenhausen
aufgenommen.
Um 12.34 Uhr am 13.02.2014 (durch
die „Kreditbetreuung“, eine Frau Pxxxxxxx) wurde Herrn xxxxxxx mitgeteilt, ein technischer Fehler im System, dessen Ursache nicht geklärt sei, habe
zu der Verzögerung der SWIFT-Überweisung (s.o. Ziffer 2.1.) geführt;
wann dieser technische Fehler behoben sei, könne nicht gesagt werden.
Die Mail/Brief von mir vom 12.02.2014 sei an das "Beschwerdemanagement"
weitergeleitet worden. Auf den Hinweis, er werde nun auf der Zweigstelle
in Sachsenhausen die Konten auflösen und das Geld abheben wurde Herrn xxxxxxx erklärt, dass könne
er nicht, derartiges müsse 2 bis 3 Tage vorher angemeldet werden. Im übrigen müsse sich Herr xxxxxxx gedulden, bis das
aufgetretene Problem hausintern gelöst sei.
Noch am 13.02.2013 übergab Herr xxxxxxx das ein Schreiben
gleichen Datums in der Zweigstelle in Sachsenhausen zusammen mit seinen
Kundenkarten zu den benannten Konten, mit dem er Auszahlungen forderte. .
Frau Hxxxxxxx von der
DB AG bescheinigte den Empfang.
Die Aufträge in diesem Schreiben
wurde nicht durchgeführt, d.h. die Guthaben auf den bei der DB AG geführten
Konten nicht auf die im Schreiben genannten Konten bei der XXXXXXXXXXXXXX transferiert.
Da die Auskehrung der Beträge
durch Überweisung auf die angegebenen Konten nicht erfolgte, verlangte
Herr xxxxxxx mit Mail
vom 14.02.2014 die Barauszahlung am Montag, 17.04.2014. Auch hier kam die DB
AG neuerlich der Aufforderung nicht nach.
2.3. Auf Aufforderung, eine
schriftliche Erklärung abzugeben, wann eine Auszahlung erfolgen würde,
kam von Mitarbeitern der DB AG lediglich die Mitteilung, dass sie dies
nicht dürften. Schließlich wurde mit Mail vom 17.02.2014 mitgeteilt, am
Donnerstag, 20.02.2014, würde die Auszahlung in der Zweigstelle in Frankfurt-Roßmarkt
erfolgen. Ausgezahlt wurden aber lediglich € 255.000,00 (vom Konto
(100) 7660640 01). Damit
wurden bisher (ausgehend vom Kontostand 17.02.2014) nicht ausgezahlt
a) (100) .............. 01 3.377,24
EUR
b) (100) xxxxxxxx 02 337,70
EUR
c) (100) xxxxxxxx 01 (USD)
39.828,17 US-$
Für nicht durchgeführte Überweisungen
hat die DB AG Herrn xxxxxxx mit Kosten belastet, obwohl die Konten die notwendige Deckung aufwiesen
und mithin die Überweisung hätte ohne weiteres getätigt werden können
(und müssen).
Danach erfolgten nunmehr doch
weitere Zahlungen: Nach einem später Herrn xxxxxxx überlassenen Kontoauszug wurden
a)a auf Konto (100) xxxxxxxx 02 am
20.02.2014
auf
Gebühren („Kontoabrechnung“) 10,58 EUR
auf
Überweisung auf Konto xxxxxxx 327,12 EUR
b)a auf Konto (100) xxxxxxx 01 (USD) am 21.02.2014
auf Überweisung auf Konto xxxxxx 39.864,43 US-$
bzw. (widersprüchliche Kontenangaben der DB AG) 39.768,42 US-$
c) auf Konto (100)xxxxxx0 01 am 20.02.2014
auf
Überweisung auf Konto xxxxxx 3.385,46 EUR
gebucht.
3.
Das Verhalten
der DB AG lässt Bedenken im Hinblick auf § 11 Abs. 1 KWG aufkommen. Der Betrachter
fragt sich unwillkürlich, ob die DB AG -
die doch selbst die Konten kündigte und damit einen Abfluss der Guthaben
annehmen durfte – nicht genügend Mittel zur Verfügung hatte, um die
Auszahlungen vorzunehmen. Oder wollte sich die DB AG durch die bewussten
Verzögerungen „nur“ einen Zinsvorteil verschaffen ?
Es ist bereits Klage gegen die
DB AG erhoben.
Wo leben wir eigentlich, das Banken über Geld willkürlich verfügen, was ihnen nicht gehört.
AntwortenLöschenKein Wunder das meine Oma ihr Geld im Strumpf hatte.
Unfassbar !
Das ist ja abenteuerlich, da würde mein Blutdruck Rekorde erreichen. Hatte mal vor ca. 15 Jahren so einen ähnlichen Fall. Bank hatte Daueraufträge nicht ausgeführt obwohl Kontodeckung bestand. Da wollte der Sachbearbeiter, dass ich alle von der Bank aus nicht nachvollziehbaren Gründen, nicht ausgeführte Daueraufträge noch einmal per Hand ausfüllen sollte. Nach einem kurzen Gespräch mit dem Vorgesetzten des Mitarbeiters, durfte dieser alle Aufträge selbst neu einstellen. Die mir entstandenen Kosten wurden ersetzt. Fehler den ich heute kenne war! Mein Konto wurde mit dem Konto meines schon lange verstorbenen Vater verwechselt, obwohl dieses schon lange aufgelöst war.
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