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Sonntag, 23. Januar 2022

Streitwertaddition bei nachträglichem Auswechseln der begehrten Mieten

Der Kläger machte zunächst gegen die Beklagten den rückständigen Mietzins für die Monate Januar bis Mai 2020 sowie eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2019 mit insgesamt € 4.396,46 geltend. Nachdem die Beklagte Erfüllung der Mietforderungen für Januar bis März 2020 einwandten, machte der Kläger nunmehr insoweit einen Mietrückstand für die Monate April bis Juni 2020, eine Nutzungsentschädigung für Juli 2020 und Mietrückstände für August sowie Dezember 2019 mit insgesamt € 5.091,94 geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von € 4.551,46 zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Anwaltsgebühren und erlegte die Kosten des Rechtsstreits zu 62% den Beklagten und zu 38% dem Kläger auf; den Streitwert setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.04.2021 auf € 7,401,94 fest. Die Höhe des Streitwerts begründete es mit den durch die Klageerweiterung vorgenommenen dortigen Klageantrag von € 5.091,94 sowie den zuvor geltend gemachten Mieten Januar bis März 2929 und der Betriebskostennachzahlungsforderung, hinsichtlich derer die Klage im Zuge der Klageerweiterung konkludent zurückgenommen worden sei.

Gegen den Streitwertbeschluss richtete sich die Beschwerde des Klägers, der die Festsetzung eines Streitwerts von € 5.091,94 begehrte. Es habe keine konkludente Klagerücknahme vorgelegen, sondern eine sachdienliche Klageänderung. Dem folgten das Landgericht und (auf die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde) das Oberlandesgericht nicht.

Das Landgericht folgte dem Kläger dahingehend, dass es sich bei seinem neuen Klageantrag (teilweise) um eine Klageänderung gem. § 263 ZPO gehandelt habe, insoweit die Mietforderung für Januar bis März zurückgenommen worden sei und gleichzeitig die Klage für die Mietforderungen aus den Monaten August und Dezember 2019 und Juni 2020 sowie (in Bezug auf eine Nutzungsentschädigung) für Juli 2020 erweitert worden sei.

Sodann setzte sich das Landgericht mit der unterschiedlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auseinander, ob bei einer Klageänderung wie vorliegend bei wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenständen die Streitwerte gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren seien. Es schloss sich der Ansicht an, dass eine Addition stattzufinden habe. Eine Begrenzung der vorzunehmenden Zusammenrechnung auf gleichzeitig anhängige Ansprüche ließe sich dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG nicht entnehmen. Eine Vorschrift, welche die Zusammenrechnung wie § 45 GKG von besonderen Voraussetzungen abhängig mache, würde fehlen. Auch sei der Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG weit gefasst und erlaube gegenüber der allgemeinen Verweisung in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ein anderes Verständnis für den Gebührenstreitwert, da § 489 GKG für die Frage der Zuständigkeit entscheidend sei. Anders als bei dem Zuständigkeitsstreitwert gäbe es bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts an Hand der anhängig gewordenen Streitgegenstände gem. §§ 40, 47 GKG keinen Grund, die Zusammenrechnung auf gleichzeitig erhobene Ansprüche zu beschränken.

Das Oberlandesgericht folgte dem Landgericht in seiner Bewertung. Es verwies ergänzend darauf, dass auch für eine Addition der Werte aller je in das Verfahren eingeführten Streitgegenstände ein praktischer Gesichtspunkt spräche: Seien Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (Anm.: wie die Miete aus einem Mietvertrag) zu erfüllen, hätten es die Parteien je nach Verfahrenslänge in der Hand, den Verfahrenswert konstant niedrig zu halten, indem sie von der Verfolgung erfüllter Monatsraten „formfrei Abstand nehmen“ könnten und den Nominalbetrag des Klageantrages jeweils mit neuen in Rückstand geratenen Klagen auffüllen. Der Streitwert bliebe in diesem Fall jeweils unverändert, obwohl sich das Gericht jeweils mit der nicht absehbaren Anzahl von Monaten auseinanderzusetzen hätte.

Folgerichtig sei zudem nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Addition der Streitwerte auch deshalb, da § 40 GKG darauf beruhe, dass der den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antrag maßgebend sei, der den Rechtszug einleite. Dieser Norm hätte es nicht bedurft, wenn die Addition eine zeitgleiche Verfahrenseinleitung voraussetze. Wenn aber eine zeitgleiche Einleitung nicht erforderlich sei, müssten auch die Streitgegenstände nicht bis zum Verfahrensabschluss verfolgt werden, wenn - wie hier - eine Partei wegen erkannter Teilerfolglosigkeit der Klage eine Teilrücknahme dadurch zu umgehen versucht und eine Erklärung nur deshalb nicht abgibt, um eine nachteilige Kostenlast zu vermeiden.

Anmerkung: Der Streitwert ist Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und der anwaltlichen Gebühren, ebenso für eine Kostenverteilung im Urteil.

LG Stendal, Beschluss vom 14.07.2021 - 25 T 86/21 -

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.10.2021 - 3 W 19/21 -

Mittwoch, 30. September 2020

Streitwert und fehlerhafte Antragstellung im Rahmen der WEG-Beschlussanfechtung (hier: Jahresabrechnung)

Angefochten wurde die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Beschwerde wurde vom Kläger eine Streitwertreduzierung mit der Begründung geltend gemacht, in der Begründung der Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung seien lediglich Ausführungen zu einzelnen Punkte der Abrechnung erfolgt. Darauf aber, so das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung, kommt es nicht an.

Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG müsse erkennbar sein, in welchem Umfang welche Beschlüsse angefochten würden. Insoweit würden sich die Anforderungen der Anfechtungsklage an § 253 ZPO orientieren. Es sei also ein bestimmter Klageantrag erforderlich, aus dem sich ergeben würde, welche Beschlüsse inwieweit angefochten würden (BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 204/16 -). Vorliegend seien aber die angefochtenen Beschlüsse in der Klage im Wortlaut widergegeben worden, so der Beschluss zu TOP 3 zur Jahresabrechnung. Auch wenn Klageanträge der Auslegung zugänglich seien, würde sich dies nur auf Umstände beziehen, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung erkennbar sind. Aus der Klageschrift würden sich aber keine Umstände ergeben, die auf eine beabsichtigte Begrenzung des Streitgegenstandes hindeuten würden, da lediglich Daten der Versammlung und der Beschlussfassung benannt worden seien und sodann eine Begründung der Klage angekündigt wurde.

Nach § 46 Abs. 2 S. 2 WEG muss die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden. Aus der Entscheidung des Landgerichts ist zu erkennen, dass die (umfassende) Klage gegen die Jahresabrechnung zwar in der Monatsfrist erhoben, aber nicht gleichzeitig begründet wurde. Damit sei die Jahresabrechnung mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Rahmen der Klage insgesamt und nicht nur hinsichtlich einzelner Positionen angefochten worden (LG Itzehoe, Beschluss vom 07.01.2019 - 11 T 46/18 -). Wenn sodann im Rahmen der Klagebegründung der Klageantrag nur noch eingeschränkt (auf einzelne Positionen der Jahresabrechnung) weiterverfolgt werden soll, ist dies nach Darlegung des Landgerichts nur im Rahmen einer Teilklagerücknahme möglich.

Vorliegend sei außerdem auch der Klageantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht eingeschränkt, sondern wie ursprünglich formuliert gestellt worden. Für die Gerichtskosten sei eine Teilklagerücknahme ohnehin unbeachtlich, da nach § 63 GKG eine spätere Streitwertreduzierung keinen Einfluss auf die Gerichtskosten habe (OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 24907/16 -).

Hinweis: Auch wenn die Klageschrift nach § 46 WEG noch keine Begründung des (Anfechtungs-) Antrages enthalten muss, muss sich der Kläger vorher Gedanken darüber machen, inwieweit er einen Beschluss tatsächlich anfechten will. Er kann die Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Klagebegründung hinausschieben, will er nicht Kostennachteile hinnehmen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.03.2020 - 2-13 T 19/20 -

Montag, 21. September 2020

Neben- und/oder Hauptforderung: Die vorgerichtlichen Kosten des Anwalts

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Hierauf nahmen die Beklagten eine Teilregulierung (€ 526,96 von € 1.053,91) vor; eine Ausgleichung der Kosten des Klägers für dessen außergerichtliche anwaltliche Vertretung erfolgte nicht. Der von den Beklagten nicht ausgeglichene Restbetrag wurde vom Kläger klageweise geltend gemacht. Weiterhin beantragte er seine Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren aus einem Wert von € 1.053,91 mit € 201,71. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die notwendige Beschwer von über € 600,00 (§ 511 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht sei. Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als unbegründet zurückgewiesen. 

Der BGH konnte sich in diesem Verfahren mit den außergerichtlichen Anwaltsgebühren auseinandersetzen. Handelt es sich bei diesen um eine Nebenforderung, so haben sie keinen Einfluss auf den Streitwert; sollte es sich bei ihnen um eine Hauptforderung handeln, erhöhen sie sie Streitwert. 

Der Wert wird nach §§ 3ff ZPO bemessen. Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren erhöht als Nebenforderung dann nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes (und damit entsprechend den Streitwert), soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Rechtsverfolgung vorgerichtlich die Anwaltsgebühren angefallen sind (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Wenn aber die Hauptforderung, für die die Anwaltsgebühren vorgerichtlich anfiel, nicht selbst Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei diesen nicht um eine Neben- sondern um eine eigenständige Hauptforderung. Der BGH verweist darauf, dass entscheidend sei, dass die Hauptforderung selbst Prozessgegenstand sein muss, damit die darauf beruhenden Anwaltsgebühren als Nebenforderung anzusehen sind. 

Daraus folgt nach der nachvollziehbaren Entscheidung des BGH, dass der Freistellungsantrag des Klägers den Wert des Beschwerdegegenstandes (Streitwert) insoweit erhöht, soweit dieser Anspruch denjenigen Teil des vorprozessualen Sachschadens von € 1.053,91 betrifft, den die Beklagten vor Klageerhebung beglichen hatten und der damit nicht mehr streitgegenständlich war. 

Da der Kläger seinen gesamten Sachschaden ersetzt haben wollte, machte er auch aus diesem Wert seinen Freistellungsanspruch geltend. Da allerdings ein Teil des Sachschadens vorgerichtlich reguliert wurde sei der Wert des Anteils der Anwaltsgebühren durch eine Differenzberechnung zu ermitteln um festzustellen, inwieweit der Freistellungsantrag eine eigenständige Hauptforderung darstellt. Hierbei seien von den vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Anwalt auch vorprozessual den Anspruch auf Schadensersatz wegen des Sachschadens nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er nunmehr Gegenstand der Klage ist.  Richtig sei zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger der Gegenstandswert zugrunde zu legen sei, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspräche (BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17 -) und dass bei einer nicht begründeten Zuvielforderung keine anteilige Kürzung der zuzusprechenden Anwaltsgebühren erfolge sondern eine Berechnung auf Basis der zugesprochenen Hauptforderung, doch würde sich daraus kein Schluss zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenforderung ziehen lassen. 

Das Landgericht hatte den Wert der für die Nebenforderung zugrundezulegenden Anwaltsgebühren aus dem Wert der Klageforderung von € 526,96 mit (richtig) € 147,56 angenommen. Bei einem Wert von € 1.053,92 würden Anwaltsgebühren von € 201,71 anfallen. Die Differenz bei den Anwaltsgebühren beträgt damit € 54,15. Dieser Betrag von € 54,15 würde damit auch nach Auffassung des BGH den Wert des Streitgegenstandes im Klageverfahren erhöhen (Sachschaden € 526,96 zuzüglich Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltsgebühren mit € 54,15), weshalb die notwendige Beschwer (entsprechend dem Streitwert) unter der Beschwer von über € 600,00 nach § 511 Abs. 2 ZPO liegt. Die Berufung war mithin unzulässig.

BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZB 66/19 -

Dienstag, 9. Juni 2020

Zur Beschwerdefähigkeit der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung

Bildunterschrift hinzufügen

Die Antragstellerin bezifferte den Gegenstandswert des von ihr eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens mit € 28.713,00 (wobei sei bereits einen Abschlag von 2/3 im Hinblick auf die Verfahrensart vorgenommen haben will). Das Landgericht setzte den Gegenstandswert auf vorläufig € 5.000,00 fest und wies die Antragstellerin sodann auf Bedenken zur sachlichen Zuständigkeit (bis € 5.000,00 ist das Amtsgericht sachlich zuständig, § 23 Nr. 1 ZPO) hin. Gegen die Streitwertfestsetzung legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein.

Unzulässig, so die Ansicht des OLG, dem nach nicht erfolgter Abhilfe durch das Landgericht der Vorgang zur Entscheidung vorgelegt wurde.  

Grundsätzlich ist eine Beschwerdegegen eine lediglich vorläufige Streitwertfestsetzung nur zulässig, wenn diese die Zahlungen weiterer Kosten für die Tätigkeit des Gerichts bedinge, §§ 63 Abs. 1 S. 2m 67 Abs. 1 S. 1 GKG. Hier aber würde für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht einmal eine Vorschussverpflichtung bestehen. Auch Anwälte könnte aus eigenem Recht gegen die vorläufige Wertfestsetzung kein Rechtsmittel einlegen, § 32 Abs. 2 RVG.

Auch wenn die vorläufige Streitwertfestsetzung (wie hier) der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit diene, sei ein Rechtsmittel unzulässig. Dies folge bereits aus § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach der Beschluss zur Zuständigkeit unanfechtbar sei und mittels einer entsprechenden Beschwerde § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO letztlich umgangen würde. Die in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO benannte Bindungswirkung für das danach dann zuständige Ger9icht könne allenfalls bei Willkür entfallen.

Auch die in § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG vorgesehene Änderungsmöglichkeit für das Rechtmittelgericht für den Fall, dass der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, begründe nicht die Zulässigkeit, da diese Regelung ansonsten eine unzulässige Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG darstellen würde.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.06.2020 - 1 W 16/20 -

Samstag, 5. April 2014

Urheberrecht: Die Kosten beim "Bilderklau"

(Bild: Thorben Wengert / pixelio.de)
Einfach einmal genutzt, es passt so gut: Häufig stößt man auf Internetseiten, in denen sich Bilder befinden, die einem bekannt sind. Es sind nicht die vom Verfasser oder solche, die er im Einverständnis mit dem Rechteinhaber eingestellt hätte, sondern solche, die er gesehen hat und die ihm gefielen. 

Die Nutzung von Bildern anderer ohne deren Einwilligung stellt sich als Urheberrechtsverletzung dar. Das LG Berlin hat einen Streitwert von € 6.000,00 je Bild angenommen (Beschluss vom 04.02.2016 - 16 O 609/13 -), das OLG Köln im Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11 - einen Wert von € 3.000,00 je Bild. 

Die Streitwerte bestimmen die Kosten. Bei einem Wert von € 6.000,00 entstehen Kosten im Gerichtsverfahren von knapp € 2.400,00 für eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten des Gegners (Kläger) und Gerichtskosten; bei einem Wert von € 3.000,00 Kosten von rund € 1.420,00. Mit der Anzahl der Bilder erhöhen sich die Werte und damit die Kosten. 

Wenn man keine eigenen Bilder zur Verfügung hat, auch von Dritten keine zur Verfügung gestellt bekommt, empfiehlt es sich nach Seiten zu suchen, die eventuell ein passendes Bild kostenfrei anbieten (so z.B. www.pixelio.de). Findet man nichts sollte man auf ein Bild verzichten. Die Kosten für eine Urheberrechtsverletzung stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen des ungenehmigten Bildes, welches dann ohnehin entfernt werden muss. Zudem können weitere Kosten hinzukommen, wie Schadensersatz in Höhe angemessener Lizenzgebühren.