(Bild: Andreas Hermsdorf - pixelio.de) |
Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 14.11.2013 – VI R
36/12 - mit der Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur
auseinanderzusetzen, die gegen Fahrer von ihm wegen Verstoßes gegen Lenk- und
Ruhezeiten verhängt wurden. Er entschied, dass es sich dabei nicht um Aufwand
des Spediteurs handelt, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn des
betroffenen Mitarbeiters. Der
Arbeitslohncharakter würde nur dann
entfallen, wenn sich die Zahlung durch den Spediteur als Arbeitgeber objektiv als
notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen ergäbe. Dies
ist der Fall, wenn ganz überwiegend eigenbetriebliche Interessen des
Arbeitgebers bestünden, was bei einem rechtswidrigen Tun nicht der Fall sei. In seinem Urteil vom 07.07.2004 – VI R 29/00 –
hatte der Senat entschieden, die Übernahme von Verwarnungsgeld eines
Pakettransportunternehmens wegen Haltens im Halteverbot stelle sich nicht als
Arbeitslohn dar.
In seiner Entscheidung 2004 führte der BFH zur Begründung an,
die gegenüber den Kunden übernommene Verpflichtung einer fristgerechten
Lieferung, insbesondere aber die der (damaligen) Deutschen Bundespost als
Konkurrenzunternehmen eingeräumten günstigeren Rahmenbedingungen und
Sonderrechte (vgl. auch § 35 Abs. 7 StVO) berührten die Klägerin unmittelbar in
ihrem unternehmerischen Kernbereich. Eine entsprechende Ausnahmesituation ist
aber für Lenk- und Ruhezeiten nicht gegeben.
BFH, Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 -