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Der (rechtskräftige) Bebauungsplan als solcher begründet keinen Anspruch des Eigentümers auf Erschließung
seines Grundstücks. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn auf der Grundlage des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung erteilt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße auf Antrag eines Gewerbetreibenden in einer Kommune unweit von Landau in Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.03.2014 - 4 K 633/13.NW -. Nachdem dort ein Bebauungsplan beschlossen wurde, der ein Gewerbegebiet vorsah, beantragte er für seinen Landmaschinenhandel eine Baugenehmigung, die er auch erhielt. Nach dem Bebauungsplan war vorgesehen, dass die Erschließung zur Landesstraße (eine Umgehungsstraße) direkt erfolgen sollte. Diese Erschließungsstraße wurde auch erstellt, doch auf Intervention der zuständigen Landesbehörde kurz nach ihrer Eröffnung wieder gesperrt. Hintergrund der Sperrung war, das das Land bei dem Bebauungsplan zur Auflage gemacht hatte, einen in der Nähe befindlichen Verkehrsknotenpunkt zu ändern; diese Änderung wurde nicht vorgenommen (da keine Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt wurden). Nachdem der Landmaschinenhändler über 10 Jahre schwere und große LKW, die durch den Ort nicht fahren konnten, über einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg (verbotswidrig) fahren ließ, entschloss er sich zur Klage. Das VG führte aus, durch die erteilte Baugenehmigung habe er ein Anrecht auf eine ordnungsgemäße Erschließung gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan,. Dies bedeute (entgegen der Ansicht der verklagten Kommune) auch, dass eine Zuwegung für entsprechende LKW möglich sein müsse, da es sich um ein Gewerbegebiet handele.
VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 20.03.2014 - 4 K 633/13.NW -
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, für das Grundstück … in eine Zufahrt zu öffentlichen Verkehrswegen zu erstellen, die zum Befahren
mit LKW, insbesondere auch Gliederzügen und/oder Sattelzügen sowie Schwerlasttransportern geeignet
ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Beigeladene trägt
seine außergerichtlichen
Kosten selbst.
· Das Urteil · ist gegen eine
Sicherheitsleistung
in
Höhe von 100.000
€
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger fordert
von der Beklagten, die Zufahrt
für große .LKWs zu seinem
Gewerbebetrieb über öffentliche Verkehrsflächen zu ermöglichen.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in der in der Gemarkung
der
Beklagten.
Dort
betreibt
er
in
einem
2003 fertiggestellten Hallenneubau einen Landmaschinenbetrieb, zu dem neben
einem ausgedehnten Werkstattbereich für Landmaschinen auch der Verkauf
und die Vermietung von Maschinen und Geräten gehören.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 15. April 1998 bekanntgemachten Bebauungsplans … der Beklagten, der das Anwesen als Gewerbegebiet ausweist.
Dieser Bebauungsplan sieht eine neue Anbindung des Neubaugebiets an die Landesstraße L- vor und zwar auf freier Strecke nur
100
Meter
östlich
des
bestehenden
Knotenpunktes Landesstraße L- …In der Begründung des Bebauungsplanes wird dazu ausgeführt:
Da sich die Erschließung der · bereits vorhandenen Nutzungen (We(nabfül/betfieb und landwirtschaftliche Anlagen)
über die engen innerörtlichen Straßen bereits
zur Zeit problematisch darstellt und die Erschließungdes Plangebietes "..." kann, ist . eine Anbindung an die ... Straße (L-) erforderlich.
Bereits im Planaufstellungsverfahren hatte der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 21. März 1997 darauf hingewiesen, dass er der geplanten Anbindung
des Neubaugebietes “...” an die L- wegen der zusätzlichen Gefährdung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur in Verbindung
mit der Umgestaltung des nahegelegenen Kreuzungsbereichs L-/K- .zustimme. Die Beklagte
erstellte daher neben dem Bebauungsplan „..." auch dem Bebauungsplan „Knotenpunkt L-/Hauptstraße/…", der neben der verkehrsgerechten Anbindung des Neubaugebietes „…” an die L- durch Bau einer Linksabbiegerspur auch die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches L-/Hauptstraße/K- umfasst und der am 20. April 2000 in Kraft trat.
In der Folgezeit setzte die Beklagte
den Bebauungsplan „…"
um, wobei 2004_ auch die Anbindung an die
L- als Baustraße hergestellt wurde. Die im Bebauungsplan „Knotenpunkt L-/Hauptstraße/K- vorgesehenen Baumaßnahmen an der L-
- auch die Linksabbiegerspur zum Neubaugebiet
“…” -wurden hingegen
bis heute. nicht realisiert, weil für den Ausbau des Kreuzungsbereichs L-/K- im Landeshaushalt bisher
keine
Mittel
zur Verfügung
gestellt wurden.
Dem Kläger
wurde am 5. Mai 2003
mit Zustimmung der Beklagten von der Kreisverwaltung Südliche
Weinstraße die Errichtung eines Werkstattgebäudes auf . dem Grundstück Flurstück-Nr.
… genehmigt, worauf hin der Kläger dieses Gebäude im Verlauf des Jahres 2003 herstellte und dort seinen Landmaschinenbetrieb aufnahm. Die als Baustraße vorhandene Zufahrt
zur L- wurde auf Anweisung des Beigeladenen im Jahr 2005 durch Leitplanken gesperrt, weil diese Zuwegung ohne den Bau einer Linksabbiegerspur die Verkehrssicherheit auf der L-gefährde.
Mit Schreiben vom 17. Juni ' 2013 forderte der Kläger die Beklagte_ auf, für eine ordnungsgemäße Zuwegung zu seinem
Gewerbebetrieb zu sorgen.
Die Zufahrt zu seinem Anwesen
mit größeren LKW sei nämlich nur
illegal über landwirtschaftliche Wege möglich. Da die Beklagte dem Begehren des Klägers nicht nachkam, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße Klage ·. erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
Grundstücke in einem Gewerbegebiet müssten
auch wegemäßig hinreichend erschlossen sein. Sein im Gewerbegebiet “…'' angesiedelter Betrieb
sei aber nur unzulänglich an das Straßennetz angebunden, weil er mit größeren LKW über das öffentliche Verkehrsnetz nicht angefahren werden könne. Er habe auf der Grundlage
des Bebauungsplanes "…” eine Baugenehmigung für sein Gewerbeobjekt erhalten, die mangels einer korrekten Erschließung nicht hätte erteilt werden
dürfen. Dabei sei er von der Beklagten durch die unzutreffende Ausweisung einer Zufahrt
zum Baugebiet ·über die tatsächliche Erschließungslage getäuscht worden. Die Beklagte sei deshalb zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen dieses Vorgangs verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
-.
die Beklagte zu verurteilen, für das· Grundstück in …eine Zufahrt zu. öffentlichen
Verkehrswegenn zu erstellen, die · zum Befahren mit Lkw, insbesondere auch Gliederzügen und/oder Sattelzügen sowie Schwerlasttransporten geeignet
ist.
. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erwidert:
Der Gewerbebetrieb des Klägers sei ebenso wie . alle übrigen
Grundstücke im Neubaugebiet über die öffentliche
Straße “…” und weiter . über die „Hauptstraße" an das überörtliche Verkehrsnetz ngeschlossen. Über diese Zuwegung könne
das Anwesen des Klägers mit der Mehrheit
der Fahrzeuge angefahr
n werden. Die Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb müsse hingegen nicht so hergestellt werden, dass mit allen erdenklichen Fahrzeugen an das Grundstück heran gefahren . werden könne. Dies wäre auf Grund der doch oft vorhandenen engen Bebauung in gewachsenen Gemeinde
tatsächlich auch gar nicht immer möglich. Sie habe bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes
“…” die Problematik der Anbindung des Neubaugebietes an die Landesstraße … gesehen und deshalb
im
Bebauungsplan
eine
weitere
Anbindung
des Neubaugebietes an das überörtliche Verkehrsnetz festlegt. Sie sei. aber derzeit rechtlich gar nicht in der
Lage, die sicherlich wünschenswerte und auch sinnvolle
direkte Anbindung des Neubaugebiets an die L- herzustellen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er verweist auf die fehlenden Landesmittel zur Herstellung des „Knotenpunkts L-/Hauptstraße/K-". Eine direkte Anbindung
des Neubaugebietes an die
L- ohne den Bau einer Linksabbiegerspur komme aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht
in Betracht. Ein.vorzeitiger Bau der Linksabbiegespur auf der
… sei grundsätzlich · durchführbar. Zwar sei eine provisorische Links.abbiegespur dort aus verkehrsplanerischen Gründen
nicht möglich. Die Linksabbiegespur könne aber schon heute verkehrsgerecht gebaut werden
. Da dies
nur durch gleichzeitige Inanspruchnahme von Verkehrsflächen des Kreuzungsbereiches L-/Hauptstraße/K- zu realisieren sei, habe ein vorzeitiger Bau der Linksabbiegerspur aber Mehrkosten zur Folge, die alleine die Beklagte zu tragen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und·Streitstandes wird verwiesen auf die · Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten . Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Leistungsklage ist begründet.
Der Kläger hat einen im Rechtsgedanken der
Folgenbeseitigung begründeten Anspruch gegen
die Beklagte auf Herstellung einer Anbindung seines im Gewerbegebiet "..." gelegenen Gewerbebetriebs an das öffentliche Verkehrsnetz, die es ermöglicht, den Betrieb' auch mit großen Lastkraftwagen anzufahren.
Der Gesetzgeber hat in § 123 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - zwar klargestellt, dass mit der gemeindlichen Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) grundsätzlich kein ·subjektives ·Recht des einzelnen
Grundstückseigentümers korrespondiert. Unter bestimmten Umständen kann sich jedoch
die allgemeine
Erschließungspflicht einer Gemeinde
zu Gunsten bestimmter Erschließungsmaßnahmen zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten und dann mit Ansprüchen Dritter,
der Grundstückseigentümer, verbunden sein (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober
1981 - 8 C 4/81 -, DVBI. 1982, 540). Dabei kann sich eine solche Aufgabenverdichtung aus der gemeindlichen Mitwirkung am Entstehen
einer wegen unzureichender Erschließung nicht planentsprechend nutzbaren Bebauung
ergeben. Eine solche Aufgabenverdichtung wurzelt
im Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung und findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung,
dass
eine
ohne
hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung nach Verwirklichung de·s Vorhabens zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustandes führt.
Soweit sich _ hieraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Maßnahmen der Erschließung abgeholfen werden kann, ist es den mitverantwortlichen Behörden
· verwehrt, es einfach bei dem sich so ergebenden Zustand
bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein
Sache des Betroffenen sei, mit diesem
Zustand fertig zu werden (BVerwG,
Urteil vom 11. November 1987, - 8 C 4.86 -, DVBI. 1988, 245). Ein E.rschließungsanspruch gegenüber
der Gemeinde auf dieser Gri:mdlage beschränkt sich allerdings auf die Erschließungsmaßnahmen, ·die für die fUnktionsgerechte ·Nutzbarkeit der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nach Lage der· Dinge unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981, a:a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 9. November 2010 - 2 K 583/08
Me -: juris).
Der Kläger hat auf dieser
Grundlage einen Anspruch
auf eine angemessene wegemäßige Erschließung seines
durch den Bebauungsplan der Beklagten „Im Brühl" als Teil eines
Gewerbegebiets ausgewiesenen Gewerbegrundstückes. Das klägerische
Grundstück ist über die Straße „..." nicht angemessen
und ausreichend erschlossen (1.). Die Umsetzung
des
·Bebauungsplans
„ ..." durch die Beklagte und ihre Mitwirkung
an der Erteilung der·Baugenehmigung zur Errichtung einer Halle auf ·dem Anwesen des Klägers
„ ...", in der der Kläger seit 2003 einen Landmaschinenbetrieb führt,
waren rechtswidrig, da zu diesem Zeitpunkt die Erschließung nicht als gesichert anzusehen war (2.). Der rechtswidrige Zustand einer nicht ausreichenden Erschließung des klägerischen Gewerbegrundstückes hält auch bis heute an und führt zu Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließungssituation, die der Kläger
nicht hinnehmen muss (3.).
1. Der Gewerbebetrieb des Klägers ist nicht ausreichend erschlosen. Er lie.g im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Brühl". In einem solchen
qualifiziert beplanten Baugebiet bestimmt sich d.er Inhalt dessen, was § 30 Abs.1 BauGB an wegemäßiger Erschließung vei'langt, nach dem Inhalt des Bebauungsplanes (vgl. BVerwG,· Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 -, DVBI.
1988, 242). Für Grundstücke, für die . der Bebauungsplan - wie im vorliegenden Fall - eine gewerbliche Nutzung
zulässt, ·muss die Erschließungsanlage es ermöglichen, mit
dem ·. für ·< die gewerbliche Nutzung erforderlichen LKW-Verkehr auf das Gewerbegrundstück aufzufahren (BVerwG, Beschluss
vom 31. Mai 2000 - 11
B 10.00 -, DVBI 2000, 1709). Dabei ist bei einem Grundstück . in einem Gewerbegebiet typischerweise davon auszugehen, dass auch große LKW das Grundstück anfahren
und verlassen (vgl. HessVGH, Urteil
vom 13. Juni 2012 - 5 A 893/1 f -, LKRZ 2012, 472 und VG Stade,
Beschluss vom 20. September
2004 -·6 B 1145/04 -, juris ). Die .ausreichende Erschließung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegrundstückes ist deshalb
nur dann gegeben
und gesichert, wenn das öffentliche Straßennetz das Heran-
und Hinauffahren mit entsprechenden Großfahrzeugen ermöglicht. Je nach Lage des Einzelfalles kann daher die Erschließung eines· Gewerbegrundstücks eine gewisse
Fahrbahnbreite, eine bestimmte Trassenführung sowie darüber hinaus
gegebenenfalls ergänzende Verkehrsregelungen erforderlich machen.
Die im vorliegenden Fall alleine gegebene
Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Gewerbebetrieb über die Straße „ ' genügt diesen Anforderungen an die Erschließung
eines Gewerbegrundstücks nicht, denn die Zufahrt ist über diese Straße Wegen ihrer geringen Breite und den engen Kurven - wenn überhaupt
- nur mit LKW bis zu einer Länge von maximal 12 Metern möglich. Der Umstand, dass die Zufahrt zu dem Gewerbegebiet
im
Neubaugebiet
„ ..." über das bestehende öffentliche Wegenetz
sehr problematisch und für Fahrzeuge
ab einer gewissen Größe bzw. Länge sogar unmöglich ist, ist zwischen
den Beteiligten
letztlich unstreitig. ·unzutreffend ist hingegen
nach den obigen Ausführungen die Rechtsauffassung
der Beklagten, dass
die Zufahrt zu diesem Gewerbegebiet nicht so hergestellt werden müsse, dass „mit allen erdenklichen Fahrzeugen" an die Gewerbegrundstücke
herangefahren werden könne.
Wie die Begründung des Bebauungsplanes "..." zeigt, dient diese Bauleitplanung u.a. der Erschließung eines bereits vorhandenen Weinabfüllbetriebs und nicht wesentlich störender
Gewerbebetriebe. Diese gewerbliche Nutzung macht es erforderlich, auch die Zufahrt
für große LKW zu ermöglichen. Dass dies auch der Beklagten als Planungsträgerin bei
der Aufstellung des
Bebauungsplanes gegenwärtig war,
zeigt Ziffer 3 der Begründung, wo. ausgeführt ist, dass
ei.ne neue Anbindung an die L- deshalb erforderlich ist; weil die Erschließung über die bestehenden innerörtlichen Straßen nicht
als gesichert angesehen
werden kann.
2. . Ist mithin die Erschließung der Gewerbegrundstücke im Neubaugebiet „Im Brühl"
über die bestehenden innerörtlichen Straßen
nicht gesichert, so hätte die im Bebauungsplan „…" · festgesetzte
gewerbliche Nutzung
von der Beklagten erst umgesetzt
werden dürfen, nachdem
das Baugebiet - wie im Bebauungsplan “…" vorgesehen ·- durch eine neue Zufahrt
an die L- verkehrssicher angebunden war. Dabei musste der Beklagten
. auf Grund der Einlassungen des Beigeladenen im Planaufstellungsverfahren klar sein, dass eine solche verkehrssichere Anbindung wie im Bebauungsplan „Knotenpunkt L-/Hauptstraße/K- festgesetzt - neben
dem
Ausbau
des
Knotenpunktes L-/Hauptstraße/K- auf jeden Fall den Bau einer Linksabbiegerspur auf der L- im Bereich der neuen Anbindung voraussetzt. Ohne diese Linksabbiegerspur ist mithin das Gewerbegebiet "..." planwidrig nicht hinreichend erschlossen und hätte die Beklagte daher auch nicht - in rechtswidriger Weise - bei der Genehmigung des Gewerbebetriebes des Klägers im Jahr 2003 mitwirken dürfen.
3. Der rechtswidrige Zustand
einer nicht ausreichenden Erschließung des Gewerbebetriebes des Klägers hält auch bis heute an und führt zu Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließungssituation, die der Kläger
nicht hinnehmen muss. Auch gegenwärtig kann er über das bestehende öffentliche Straßennetz mit „normalen" LKW nur unter Schwierigkeiten und mit großen LKW überhaupt nicht auf sein gewerblich genutztes
Anwesen zufahren. Dies führt zu einer unzumutbaren Einschränkung seines Landmaschinenbetriebs. Zwar nutzen nach den Angaben des Klägers große
LKW derzeit einen
Wirtschaftsweg, um von der L- zu seinem
Gewerbetrieb zu gelangen. Auf diese - illegale - Zuwegung kann
der Kläger aber keinesfalls verwiesen
werden. Diese Zufahrt über einen Wirtschaftsweg
zur
sprengt nämlich nicht
nur die nach der Widmung zulässige Nutzung des Weges,
sondern stellt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Landsstraßengesetz - LStrG - auch eine unerlaubte Sondernutzung dar, die mit nicht unerheblichen Gefahren für die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L- verbunden sein dürfte.
Der somit grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers auf ausreichende bzw. angemessene Erschließung ist gerichtet auf eine im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegende Erschließung seines Grundstücks /vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2010, - 8 CE 09.2582 -, BayVBl 2010, 509). Dementsprechend hat der Kläger auch zu Recht nicht auf eine bestimmte Art und Weise der Erschließung beantragt, sondern in seinem Antrag offengelassen, wie die Beklagte seinem Anspruch auf Herstellung einer auch für große LKW geeigneten Anbindung seines Gewerbebetriebs nachkommt. Realistisch erscheint der Kammer auf Grund der bekannten Sachlage allerdings nur die Anbindung des Neubaugebiets an die L- durch die im Bebauungsplan "..." vorgesehene und als Bundesstraße bereits hergestellte Zuwegung, die allerdings entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans "Knotenpunkt L-/Hauptstraße/K-" den Bau einer Linksabbiegerspur auf der L- voraussetzt. Wie die Erklärungen des Beigeladenen im Verlauf des Klageverfahrens zeigen, ist diee Form der Erschließung auch weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Vielmehr kann nach den Angaben des Beigeladenen die Linksabbiegerspur und damit auch die neue Anbindung des Neubaugebiets insgesamt schon heute - wenn auch verbunden mit gewissen Mehrkosten - verkehrsgerecht gebaut werden.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO, wobei sich die Höhe der Sicherheitsleistung an der Höhe der zu erwartenden Baukosten orientiert.
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