(Bild: Stephanie Hofschläger / pixelio.de) |
Immer wieder wird die Kündigung eines längerfristigen Fitnessstudio-Vertrages wegen Kündigung ausgesprochen und lässt sich der Nutzer, nachdem der Betreiber der Einrichtung die Kündigung erst zum regulären Vertragsende akzeptiert, auf Zahlung des Nutzungsentgeltes verklagen.
Und immer wieder unterliegt der Nutzer in diesen Prozessen mit der Folge, dass er nicht nur das Entgelt zu zahlen hat, sondern weiterhin Verzugszinsen und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, eventuell auch vorgerichtliche Kosten des Betreibers, soweit diese angefallen sind. Dabei ist hier die Rechtsprechung als eindeutig anzusehen, wie auch jüngst das Urteil des AG Niebüll vom 28.02.2014 - 8 C 329/13 - bestätigt.
Abgestellt wird für die Zulässigkeit der Kündigung auf § 314 BGB. Der Umzug fällt in die Risikosphäre des Nutzers (AG Niebüll aaO.), auch dann, wenn z.B. die Kündigung wegen eines Studienplatzwechsels oder aus beruflichen Gründen erfolgt (z.B. LG Bamberg vom 14.04.2011 - 2 S 44/10 -; LG Aschhafenburg vom 23.02.2011 - 23 S 193/10 -; LG Göttingen vom 16.11.2012 - 6 S 139/11 -). Das kaufmännische Interesse des Betreibers des Fitnessstudios an einer sicheren Kalkulation geht hier vor.
Hier kommt auch eine Entscheidung des BGH zum tragen, die sich zwar nicht mit einem Fitnessstudio-Vertrag sondern mit einem Vertrag über einen DSL-Anschluss auseinandersetzt. In dieser Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - XII ZR 57/10 - hat er die Kündigung des Vertrages wegen Umzugs in ein Gebiet, in dem es keinen Anschluss gibt, versagt mit der Begründung, der Umzug dorthin läge einzig in seiner Rsisikosphäre und wäre vom Anbieter nicht zu vertreten.
Hier kommt auch eine Entscheidung des BGH zum tragen, die sich zwar nicht mit einem Fitnessstudio-Vertrag sondern mit einem Vertrag über einen DSL-Anschluss auseinandersetzt. In dieser Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - XII ZR 57/10 - hat er die Kündigung des Vertrages wegen Umzugs in ein Gebiet, in dem es keinen Anschluss gibt, versagt mit der Begründung, der Umzug dorthin läge einzig in seiner Rsisikosphäre und wäre vom Anbieter nicht zu vertreten.
AG Niebüll, Urteil vom 28.02.2014 -8 C 329/13 -
Die Entscheidung des AG Niebüll und weitere Entscheidungen zum (fehlenden) Kündungsrechts sind im Wortlaut nachzulesen:
Nichtdestotrotz halte ich die Entscheidungen für komplett verfehlt, da sie auf die wesentlichen Aspekte des BGH Urteils nicht eingehen. Der BGH ging beim DSL Vertrag insbesondere davon aus, dass
....Einem Telekommunikationsanbieter ist nicht zuzumuten, aufgrund von Umständen, die allein aus der Sphäre des Kunden stammen, auf die Amortisation seiner Anfangskosten (hier etwa: Router, WLAN-Stick) zu verzichten, die sich infolge geringer monatlicher Grundgebühren regelmäßig erst im zweiten Vertragsjahr einstellt, während der Kunde durch die Fortentrichtung der moderaten monatlichen Grundbeträge wirtschaftlich nicht in unzumutbarer Weise belastet wird.....
Genau diese Amortisationskosten hat ein Fitnesstudio nicht. Die Geräte sind bestellt, die Miete muss gezahlt werden. Wäre der Kunde kein Kunde geworden stünden die Geräte dennoch im Studio und die Miete würde dennoch laufen. Anders beim DSL Vertrag wo der Anbeiter einmalig für dieses Kunden Leitungen schalten muss, Geräte gekauft werden, usw...
Das letzte Wort ist hier ganz sicher noch nicht gesprochen.
Die Investitionen eines Fitnessstudios erfolgen betriebswirtschaftlich auch nach Maßgabe der Belegung. Es kommt nicht darauf an, ob ein Gerät als Endgerät dem Verbraucher zur eigenen Verfügung gestellt wird, oder aber in die Telekommunikationsanlege als solche bzw. in das Inventar des Sportstudios investiert wird: In beiden Fällen sind die betriebswirtschaftlichen Erwägungen entsprechend. Dies auch dann, wenn man eine Auswertung über die Kostenstellenberechnung vornimmt. Von daher ist die DSL-Entscheidung auch vom Ansatz her vergleichbar, unabhängig davon, dass nach der Sphärentheorie des BGH, die dieser im Bereich des § 314 BGB anwendet, ohnehin die umzugsbedingte Kündigung ausgeschlossen wäre.
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