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Die Einberufung zu einer
Mitgliederversammlung muss entsprechend der Satzung des Vereins erfolgen. Wird
davon abgewichen führt dies grundsätzlich zu einer Nichtigkeit der gefassten
Beschlüsse. Zwar hat der BGH früher die Ansicht vertreten, dass die Nichtigkeit
nur eintreten würde, wenn die
fehlerhafte Einberufung kausal geworden ist (BGHZ 59, 369); in seiner neueren
Rechtsprechung ist der BGH allerdings davon abgewichen und stellt nur noch auf die
Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ab
(BGH NZG 2007, 826). Daraus folgert die Rechtsprechung, dass der Verein den Nachweis erbringen muss,
dass der Beschluss auch ohne den Verfahrensfehler gefasst worden wäre (OLG Köln
NJW-RR 2001, 88 und OLG Hamm vom 18.12.2013 – 8 U 20/13 -). Das bedeutet auch, dass der Verein den
Nachweis erbringen muss, dass bei ordnungsgemäßer Einberufung keine andere
Willensbildung erfolgt wäre (OLG Hamm aaO. Mit Verweis auf Stöber, Hdb. z. VereinsR
Rn. 870).
In dem vom OLG Hamm zu
entscheidenden Fall hätte die Einberufung durch Veröffentlichung in der
Vereinszeitung erfolgen müssen; statt dessen erfolgte eine gesonderte postalische
Mitteilung an die Mitglieder. Zwar
erkennt das OLG an, dass dies grundsätzlich weder die Kenntniserlangung und die
Willensbildung beeinflussen könne. Da aber vorliegend die postalische Übermittlung
per sogenannter Infopost der Deutschen Post erfolgte bestünde die Gefahr, dass
Mitglieder dies als Werbung angesehen hätten und deshalb nicht zur Kenntnis
nahmen, da Werbematerialien häufig über diesen Weg versandt werden. Die
Relevanz des Verstoßes bejaht das OLG mit Hinweis darauf, dass das Recht zur
Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht nur dem Interesse des einzelnen
Mitgliedes dient, sondern sämtlicher Mitglieder an einer ordnungsgemäßen
Willensbildung (BGHZ 59, 369).
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2013 - 8 U 20/13