Gerne erlässt der Gesetzgeber Gesetze, die in die
Vergangenheit wirken. Insbesondere bei Steuergesetzen ist dies der Fall. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hier einen Riegel vorgeschoben: Keine
Rückwirkung für einen Veranlagungszeitraum vor der Gesetzgebung.
Klaus Mackenbach / pixelio.de |
Hintergrund der Entscheidung war eine
Steuernorm für Kapitalgesellschaften die gewinnmindernde Abschreibungen bei
Fondsbeteiligungen regelte. Allerdings war unklar, ob diese Regelung auch für
Kapitalanlagegesellschaften (Banken pp.) galt. Die damalige rot-grüne Bundesregierung
hat daher das Gesetz 2003 geändert und „klarstellend“ geregelt, es solle auch
rückwirkend (bis 2001) für diese Gesellschaften gelten. Das BVerfG hat die
Regelung zutreffend für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Nur in gewissen
Grenzen sei eine Rückwirkung erlaubt; bei Steuergesetzen dürfe die Rückwirkung
aber nicht in einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum hinein wirken. Auch „klärende
Feststellungen“ würden sich, so das BVerfG, als konstitutiv rückwirkende
Regelungen darstellen, wenn dadurch eine bei der Fachgerichtsbarkeit offene
Auslegungsfrage entschieden oder eine davon abweichende Auslegung
ausgeschlossen werden soll.
Es bleibt zu hoffen, dass der
Gesetzgeber derartiges künftighin berücksichtigt.
BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvR 5/08 -