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Dienstag, 21. Januar 2014

Ein Kommentar: Internet, Automatismus und die Halbheiten im Rechtswesen


Es wurde das automatisierte Mahnverfahren eingeführt. Diejenigen, die (wie z.B. Rechtsanwälte) ständig im Mahnwesen tätig sind, können Mahnbescheide nur noch per Internet über EGVP beantragen, ebenso wie den Vollstreckungsbescheid. So weit, so gut. Doch problematisch wird es, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt und dann auf Antrag des Gläubigers (resp. seines anwaltlichen Vertreters) die Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird. Damit ist formal das Mahnverfahren beendet. Entscheidet sich jetzt der Schuldner anders, z.B. da er einen Hinweis des Gerichts erhält, seine Rechtsverteidigung sei nicht erfolgversprechend, und nimmt nunmehr seinen Widerspruch zurück, ist im ursprünglichen Mahnverfahren der Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Allerdings nicht mehr bei dem Mahngericht, sondern nunmehr bei dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht. Hier aber kann der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht mehr über das automatisierte Mahnverfahren mittels EGVP beantragt werden. Verlangt wird regelmäßig, dass der alte Durchschlagbogen manuell ausgefüllt und eingereicht wird.

Auch hier hat die Justiz versagt, da sie bei Einführung des automatisierten Mahnverfahrens und bis heute nicht die Praxistauglichkeit gerade in Bezug auf den nicht seltenen Fall berücksichtigt, dass ein Widerspruch später (bei Anhängigkeit vor dem Streitgericht) zurückgenommen wird. Antiquiert muss nun mühevoll wieder das alte Formular (so nicht vorsorglich bereits vorhanden) beschafft und bearbeitet werden. Es wäre zu hoffen gewesen, dass die Justiz in den letzten Jahren gelernt hätte und dieses Manke beseitigt hätte. Aber offenbar hat sich das Problem bisher noch nicht zu den Verantwortlichen durchgesprochen, die ihre Entscheidungen wohl am grünen Tisch und ohne Bewusstsein der Realität treffen.