Der Beschwerdeführer überließ dem
Nachlassgericht mit dem Antrag, einen Erbschein auf sich als Alleinerben auszustellen,
ein handschriftliches Testament der Erblasserin, in welchen nach dem Datum „Testament“
stand, dann der Name der Erblasserin, sodann der Text „Ich vermache alles was
ich habe“ mit einer Auflistung von Vermögenswerten wie Sparbuch pp. und
Versicherungen. Anschließend erfolgte Unterschrift der Erblasserin. Unter der
Unterschrift befand sich der Text „An Herrn“ und es folgten der Name des
Erblassers und seine Anschrift. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht
zurückgewiesen. Der Beschwerde half das Nachlassgericht nicht ab und legte sie
dem Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) vor. Die von OLG als zulässig bewertete
Beschwerde wurde allerdings in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. Es
schloss sich dem Nachlassgericht an, demzufolge das Testament formunwirksam
sei.
§ 2247 BGB gebiete, das ein
eigenhändiges Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden
müsse. Es handele sich um eine zwingende Formvorschrift, deren Verstoß zur
Nichtigkeit führe (§ 125 BGB). Dies selbst dann, wenn die Urheberschaft und die
Ernstlichkeit des Testaments feststehen würden.
Die Regelung des § 2247 solle
eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblaserwillens bieten und dazu
beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern sowie Streitigkeiten der
Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (BGH,
Beschluss vom 04.091981 - Iva ZB 4/80 -).
Die Unterschrift, die zwingend
erforderlich sei, müsse grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sie dien
der Identifikation des Erblassers und dokumentiere, dass sich der Erblasser zu
dem über der Unterschrift stehenden Text bekenne, den Urkundentext räumlich
abschließe und so gegen nachträgliche Ergänzungen und Zusätze sichere (BayObLG,
Beschluss vom 29.07.2004 - 1Z BR 039/04 -).
Allerdings sei es unschädlich,
wenn sich nach der Unterschrift, mit dem der Mindestinhalt des Testaments
abgeschlossen werden müsse, nicht den Inhalt des Testaments berührende Zusätze
befänden, wie Orts- und Datumsangabe. Unerheblich sei auch, ob die Unterschrift
zeitlich vor oder nach der Niederlegung angebracht wurde, da es für die
Formgültigkeit nur darauf ankäme, dass im Todeszeitpunkt eine die gesamte
Erklärung deckende Unterschrift vorhanden sei.
Sollen Ergänzungen oder
Änderungen auf demselben Bogen oder Blatt aufgenommen werden, auf dem das
Testament niedergeschrieben ist, die aber räumlich nicht mehr von der bereits
vorhandenen Unterschrift gedeckt sind, müssten diese zusätzlich unterschrieben
werden. Nur dann, wenn die Auslegung des Testamentsergäbe, dass die Ergänzungen
oder Änderungen von der vorhandenen Unterschrift gedeckt würden, bedürfe es
keiner Unterschrift unter die Ergänzungen oder Änderungen. Das sei anzunehmen,
wenn das Testament ohne die Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht
durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden niedergeschriebenen
Erklärungen ersichtlich würde. Dabei
könnten zur Feststellung, soweit Anhaltspunkte dafür aus der niedergeschriebenen
und unterzeichneten Erklärung vorhanden seien, auch außerhalb der Urkunde
liegende Umstände berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20.03.1974 - IV ZR
133/73 -). Das wurde für die Zuteilung von Beträgen an Kinder angenommen, die
nach der Unterschrift vorgenommen wurde, wobei vor der Unterschrift lediglich bestimmt
worden sei, dass die Eltern „das geerbte Geld“ von den Kindern verwalten
sollten (BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - 1Z BR 039/04/04 -). Auch wurde
dies bejaht in dem Fall, in dem auf einer (unterschriebenen) Seite ein „x“ mit
dem Kürzel „b.w.“ verwandt wurde und auf der nicht unterschriebenen Rückseite verwiesen
wurde, die mit „a a“ gekennzeichnet gewesen sei und mit der Bezifferung „2 a)“
an die Vorziffer (2) anschloss, mit der inhaltlich die auf der Seite „x“
bereits bestimmte Testamentsvollstreckung als Dauertestamentsvollstreckung für
einen Erbteil konkretisiert worden sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
22.01.2021 - I-3 Wx 194/20 -).
Es könnten allerdings diese
allgemeinen Grundsätze nicht auf eine Verfügung Anwendung finden, wenn sie
ihrem Wesen und Inhalt nach dem Charakter und die Bedeutung einer
eigenständigen ersten letztwilligen Verfügung habe (BayObLG, Beschluss vom
14.11.1974 - BReg 1 Z 73/74 -).
Zutreffend wird in diesem
Zusammenhang vom OLG sodann darauf hingewiesen, dass das Testament vor der Unterschrift
vorliegend lückenhaft gewesen sei, da nicht ausgeführt wurde, an wen „alles
vermacht“ wird. Damir handele es sich
bei dem Text oberhalb der Unterschrift nicht um eine unvollständige Verfügung,
sondern es läge gar keine Verfügung vor. Der Textzeile unter der Unterschrift „An
Herrn ….“ komme im Zusammenhang mit dem Textteil oberhalb der Unterschrift einer
erstmaligen Verfügung gleich, die einer eigenständigen Unterschrift bedürfe.
Die vom OLG als „Blanko-Erklärung“
angenommene Erklärung der Erblasserin im oberen, unterschriebenen Textteil gäbe
nur wieder, was die Erblasserin alles vermachen wolle, während sie die
Kernaussage, an wen alles vermacht werden solle, erst unter der Unterschrift
aufgenommen worden sei. Die ratio der Formvorschrift, nämlich die Erblasserin
zu veranlassen, sich selbst darüber klar zu werden, welchen Inhalt ihre
letztwillige Verfügung haben soll, sei gerade nicht erfüllt worden. Es sei nicht
ersichtlich, dass sich die Erblasserin bei dem Niederschreiben und Unterschreibens
des ersten Textteils ihrer Verfügung über die Person, der sie alles vermachen
wolle, Klarheit verschafft hätte. Auch der weitere Sinn der Unterschrift,
Vorüberlegungen und Entwürfe von letztwilligen Verfügungen abgrenzen zu können,
sei durch das „Blanko“ gerade nicht erfüllt worden.
Zudem habe die Erblasserin nach
den Darlegungen des Beschwerdeführers einen Ratgeber zur Errichtung von
Testamenten auf ihrem Wohnzimmertisch gehabt, aus dem sich das Erfordernis
einer „Unterschrift mit vollen Namen“ ergäbe. Dies lasse darauf schließen, dass
sich die Erblasserin sehr wohl bewusst gewesen wäre, dass die Wirksamkeit des Testaments
von einer Unterschrift abhängig sei und sie hätte den zweiten Textteil
auch unterschreiben können.
Die Aufbewahrung in einem
Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ reiche nicht aus, die Formwirksamkeit
zu begründen. Dies stelle nur eine Inhaltsangabe dar. Hier hätte die
Erblasserin zusätzlich ihre Unterschrift auf dem Umschlag anbringen können (was
aber zur Wahrung der Formwirksamkeit umstritten sei).
Anmerkung: Die
Entscheidung ist zutreffend. Allerdings hätte auch bei der Annahme einer
Lückenhaftigkeit des unterschriebenen Teils hier der Ergänzung im nicht
unterschriebene Teil keine Bedeutung
beigemessen werden können, da sich aus dem unterschriebenen Teil nicht ergab,
dass gerade der Beschwerdeführer diejenige Person sein soll, der alles vermacht
werden soll und die dann nur noch ergänzend, quasi zur Klarstellung, unten
aufgenommen wird. Denn es kamen nach dem Sachverhalt mehrere Personen als (testamentarische)
Erben in Betracht.
Zur Sicherheit sollten alle
eigenhändigen Testamente, die einen wie auch immer gearteten Zusatz unter der
Unterschrift enthalten, nach der Ergänzung noch einmal am Schluss der Ergänzung
unterschrieben werden.
OLG München, Beschluss vom
25.08.2023 - 33 Wx 119/23 e -