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Starke Niederschläge, die sich häufen, führen auch immer
wieder zu Problemen zwischen Nachbarn, die in Hanglange ihre Grundstücke haben.
Insbesondere dann, wenn oberhalb der Bebauung auf einem abschüssigen Gelände
Landwirtschaft (Ackerbau, Weinberge pp.) betrieben wird, kommt es zu
Schlammlawinen, die dann zu Verwüstungen auf dem darunterliegenden bebauten
Grundstück führen. Aber nicht immer führt dies zu einer Haftung des Grundstückeigentümers
des Grundstücks, von dem der Schlamm abfloss. Ein Ausgleichsanspruch könnte
sich aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben. Der durch das Naturereignis
hervorgerufene Schaden kann ihm aber nur dann zugerechnet werden, wenn er dies
durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder durch pflichtwidriges Verhalten
herbeigeführt hat. Der BGH hat dies unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in
BGHZ 90, 255, 266 in seinem Urteil vom 17.10.2013 – V ZR 15/13 – bekräftigt. Er
führte aus, dass der „Oberlieger“ nicht grundsätzlich verpflichtet ist, für einen ausreichenden
Schutz des tiefer liegenden Grundstücks verpflichtet zu sein.
BGH, Urteil vom 17.10.2013 - V ZR 15/13 -