Der Steuerpflichtige hatte Bezüge
aus einer Aufsichtsratstätigkeit bei einer Volksbank bezogen. Unter Beifügung
einer Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der tatsächlichen Bezüge
deklarierte er allerdings in der Steuererklärung nur einen Teil davon. Das
Finanzamt setzte die Steuer auf der Grundlage der Deklaration des
Steuerpflichtigen fest. Nach Bestandskraft des Bescheides erfuhr das Finanzamt
durch eine Kontrollmitteilung, dass der Steuerpflichtige mehr als deklariert
eingenommen hatte und änderte den Bescheid zu seinen Lasten. Nach erfolglosen
Einspruch erhob er Klage. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom
19.07.2013 – 9 K 2541/11 – der Klage stattgegeben.
Vom FG wurde darauf hingewiesen,
dass sich die richtige Höhe der Bezüge aus der Akte ergeben habe. Teil der Akte
des Finanzamtes wären nicht nur die vom Steuerpflichtigen eingereichten und
ausgefüllten amtlichen Vordrucke, sondern auch sämtliche Anlagen, die er mit
seiner Steuererklärung dem Finanzamt überlässt. Damit habe der Sachbearbeiter
schon zum Zeitpunkt der Verbescheidung positiv Kenntnis von der richtigen Höhe
der Bezüge nehmen können. Damit greife § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, demzufolge
Steuerbescheide nachträglich nur geändert werden dürfen, wenn Tatsachen oder
Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, nachträglich bekannt werden.
Da hier der Sachbearbeiter aber Kenntnis hatte (hätte nehmen können), lag eine
Nachträglichkeit nicht vor.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2013 - 9 K 2541/11 -