
Vom FG wurde darauf hingewiesen,
dass sich die richtige Höhe der Bezüge aus der Akte ergeben habe. Teil der Akte
des Finanzamtes wären nicht nur die vom Steuerpflichtigen eingereichten und
ausgefüllten amtlichen Vordrucke, sondern auch sämtliche Anlagen, die er mit
seiner Steuererklärung dem Finanzamt überlässt. Damit habe der Sachbearbeiter
schon zum Zeitpunkt der Verbescheidung positiv Kenntnis von der richtigen Höhe
der Bezüge nehmen können. Damit greife § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, demzufolge
Steuerbescheide nachträglich nur geändert werden dürfen, wenn Tatsachen oder
Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, nachträglich bekannt werden.
Da hier der Sachbearbeiter aber Kenntnis hatte (hätte nehmen können), lag eine
Nachträglichkeit nicht vor.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2013 - 9 K 2541/11 -