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Dienstag, 27. Mai 2014

Lohnsteuer: Ordnungsgeldelzahlung durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn - Rechtsprechungsänderung

Bild: Rike / pixelio.de
Noch mit Urteil vom 07.07.2004 hat der 6. Senat des BFH entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, von ihm für seinen Arbeitnehmer gezahlte Geldbußen für Verkehrsverstöße (hier: Halten im Parkverbot des Paketzustellers) als Arbeitslohn zu behandeln und der Lohnsteuer sowie den Sozialabgaben zu unterwerfen (VI R 29/00). Doch ebenso wie die fehlende Voraussehbarkeit deutscher (Steuer-) Gesetzgebung und ihre fehlende Dauerhaftigkeit, hat nun auch der zuständige 6. Senat mit seinem Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - eine Kehrtwende gemacht. Zwar ging es anders als bei der Entscheidung vom 07.07.2004 nicht um Verstöße gegen Halte-/Parkverbote, sondern um Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten. Weshalb allerdings der Paketzusteller im Interesse des Arbeitgebers gehandelt haben soll, weshalb das eigenbetriebliche Interesse einen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug nicht erfordert, der doch auch als eigenbetriebliches Interesse anzusehende Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten allerdings anders gesehen wird, lässt sich rechtsdogmatisch nicht rechtfertigen. Dies sah auch der BFH und der Senat äußerte ausdrücklich, dass er an seiner Rechtsprechung gemäß Urteil vom 07.07.2004 nicht mehr festhält. Die Übernahme des Ordnungsgeldes erfolge im wesentlichen Interesse des Arbeitnehmers, weshalb die Zahlung Lohncharakter habe. Noch im Urteil vom 07.07.2004 stellte dieser Senat darauf ab, dass der ordnungsgeldbewährte Verstoß im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Die Ausgangslage hat sich nicht geändert  - nur die Rechtsprechung. 
Mithin: Auch auf die Steuerrechtsprechung ist kein Verlass.

BFH, Urteil vom 13.11.2013 - VI R 32/12 -