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Der BGH hat in einem Beschluss
vom 06.02.2014 – VII ZR 160/12 – bekräftigt, dass der Handwerker die Beweislast
für die Mängelfreiheit nur bis Abnahme hat, danach der Auftraggeber der
Auftragnehmer den Nachweis zu erbringen hat,
dass Baumängel auf Arbeiten zurückzuführen sind, die der Bauunternehmer
oder dessen Subunternehmer durchgeführt haben. Konkret ging es darum, dass der
Auftraggeber einen mangelnden Trittschallschutz reklamierte. Der Bauunternehmer
argumentierte, nicht er habe einen Fehler gemacht; vielmehr habe der
Auftraggeber einen großflächigen Parkettaustausch vorgenommen und darauf würde
der Mangel beruhen. Das OLG hatte dies, anders als der BGH, als unsubstantiiert
angesehen, da der Bauunternehmer nicht Zeit und Ort der von ihm behaupteten Maßnahmen durch den Auftraggeber benannt habe. Auch der Umstand, dass der Bauunternehmer als Generalunternehmer
tätig war, rechtfertige nicht die Annahme seiner Verantwortlichkeit, da sich
aus dem GU-Vertrag keine Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt nach
Abnahme ergibt.
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12 -