Posts mit dem Label gu-ertrag werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label gu-ertrag werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 13. Mai 2014

Werksvertragsrecht: Beweislast und Substantiierung durch Bauunternehmen

Bild: Lichtkunst.73 / pixelio.de
Der BGH hat in einem Beschluss vom 06.02.2014 – VII ZR 160/12 – bekräftigt, dass der Handwerker die Beweislast für die Mängelfreiheit nur bis Abnahme hat, danach der Auftraggeber der Auftragnehmer den Nachweis zu erbringen hat,  dass Baumängel auf Arbeiten zurückzuführen sind, die der Bauunternehmer oder dessen Subunternehmer durchgeführt haben. Konkret ging es darum, dass der Auftraggeber einen mangelnden Trittschallschutz reklamierte. Der Bauunternehmer argumentierte, nicht er habe einen Fehler gemacht; vielmehr habe der Auftraggeber einen großflächigen Parkettaustausch vorgenommen und darauf würde der Mangel beruhen. Das OLG hatte dies, anders als der BGH, als unsubstantiiert angesehen, da der Bauunternehmer nicht Zeit und Ort der von ihm behaupteten Maßnahmen durch den Auftraggeber benannt habe. Auch der Umstand, dass der Bauunternehmer als Generalunternehmer tätig war, rechtfertige nicht die Annahme seiner Verantwortlichkeit, da sich aus dem GU-Vertrag keine Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt nach Abnahme ergibt. 

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12 -