Der Käufer einer Immobilie stellte nach Erwerb Mängel fest,
für die der Verkäufer einzustehen hatte. Er wandte zur Beseitigung € 13.211,00
auf und einigte sich mit dem Verkäufer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von € 10.000,00. Das Finanzamt nahm wegen Überschreitens der 15%-Grenze bezogen
auf die € 13.211,00 einen
anschaffungsnahen Aufwand an, versagte den sofortigen Abzug als Werbungskosten
und erhöhte die AfA auf den Kaufpreis entsprechend. Während das Finanzgericht
dem folgte, stimmte der Bundesfinanzhof (BFH) der Rechtsansicht des Steuerzahlers zu. Der nachträglich
festgestellte Mangel und die darauf erfolgte Zahlung des Verkäufers stelle sich
nicht als Minderung des Anschaffungspreises dar, auch wenn dieser eventuell bei
vorheriger Kenntnis entsprechend geringer ausgefallen wäre. Dann aber blieben
nur noch die € 3.211,00, die nicht die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
erreichen.
BFH, Urteil vom 20.08.2013 - IX R 5/13 -