Petra Bork - pixelio.de |
Unabhängig von der Frage ob eine (wirksame) Vereinbarung
über Schönheitsrenovierungen getroffen wurde, kann der Mieter die Wohnung nicht
unbedingt so überlassen, wie er sie insbesondere in Bezug auf die farbliche
Anlegung der Tapeten hergerichtet hat. Hat er die Wohnung mit einer „neutralen
Dekoration“ übernommen, muss der
Vermieter bei Rückgabe nicht eine ausgefallene Farbwahl akzeptieren. Zwar hat
der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache nicht zu vertreten,
wenn sie auf einem vertragsgemäßen Gebrauch beruhen. Auch gehört die
Farbdisposition zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung (BGH vom 21.09.2011 –
VIII ZR 47/11 -). Allerdings verstößt der Mieter nach Ansicht des BGH gegen
seine Pflicht zur Rücksichtsnahme nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, wenn er die in
neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Vertragsende in einem Zustand
zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Die Kosten
der Beseitigung stellen sich dann nach §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB
als Schaden des Vermieters dar, die dieser bei dem Mieter geltend machen kann. Der
Dekorationszustand, wenn er geändert wird, muss danach zur Vermeidung eines
Schadensersatzanspruchs des Vermieters dem Geschmack eines größeren
Interessentenkreises entsprechen und somit einer alsbaldigen Weitervermietung
nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 -