Im Grundbuch war für den Berechtigten eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnnutzung gemäß § 1093 BGB“ für die Berechtigte mit dem Zusatz eingetragen, dass das Recht auch zur Benutzung als Büro unter „Ausschluss des Eigentümers berechtige.“ Die Eigentümerin regte die Löschung von Amts wegen an, da die Nutzung des Gebäudes oder eines Teils von diesen zu Bürozwecken nur ein untergeordneter Nebenzweck des Wohnungsrechts sein solle wofür sich aus der Eintragungsbewilligung keine Anhaltspunkte ergeben würden, weshalb der Berechtigte das Grundstück auch ausschließlich zu Bürozwecken nutzen könne. Ein solches Recht könne nur als gewöhnliche beschränkte Dienstbarkeit eingetragen werden, weshalb die erfolgte Eintragung unzulässig gewesen sei.
Geltend gemacht wurde damit der Umstand, dass nach § 1093 lediglich ein persönliches Wohnungsrecht für den berechtigten eingetragen werden kann, nach § 1090 BGB auch andere Rechte für den Berechtigten eingetragen werden können. Da explizit auf § 1093BGB abgestellt sei, sei mithin eine Büronutzung (als Hauptzweck) ausgeschlossen, da dies einer Eintragung nach § 1090 BGB bedurft hätte.
Das Grundbuchamt hat die Anregung zur Löschung nach § 53 GBO zurückgewiesen, Hiergegen legte die Eigentümerin direkt bei dem OLG Beschwerde ein, welches die Beschwerde als unbegründet zurückwies.
Die Eintragung als beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei keine unzulässige Eintragung iS. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO. Eine inhaltliche Unzulässigkeit läge nur vor, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie eingetragen, aus Rechtsgründen nicht bestehen könne (BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - V ZB 131/13 -). Wobei sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk oder in zulässiger Weise der in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergebe (BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - V ZB 136/16 -). Das träfe insbesondere auf nicht eintragungsfähige Rechte (wie z.B. eines Mietrechts) zu, ferner bei der Eintragung eines Rechts ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt oder ohne Angabe des Berechtigten, und weiterhin bei Eintragung eines Erbbaurechts zur nicht ersten Rangstelle.
Die Eintragung eines dinglichen Wohnrechts nach § 1093 BGB sei in diesem Sinne nicht unzulässig. Das Recht sei auch nicht mit einem unzulässigen Inhalt eingetragen worden. Bei einem dinglichen Wohnrecht sei die Mitbenutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken solange erlaubt, wie der Wohnzweck Hauptzweck bleibe. Dass das bewilligte Recht mit dem eingetragenen Recht nicht identisch, also möglicherweise unrichtig sei, führe nicht zur Unzulässigkeit nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, nach der eine Löschung von Amts wegen erfolgen müsse.
Brandenburgisches OLG, Beschluss
vom 30.04.2024 - 5 W 26/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11. März 2024, Gz. …, wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligte
ist eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von .... Mit notariell
beglaubigter Erklärung vom 23. November 2023 bewilligte sie eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten von („Name 01“) als Berechtigtem, nach
deren Inhalt dieser berechtigt ist, sämtliche auf dem dienenden Grundstück
aufstehenden Gebäude und die Freiflächen unter Ausschluss des Eigentümers als
Wohnung und/oder Büro zu benutzen.
Die Eintragung
erfolgte am 26. Januar 2024 wie folgt: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
(Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB) für („Name 01“).... Das Recht berechtigt
auch zur Benutzung als Büro unter Ausschluss des Eigentümers“.
Mit Schriftsatz
vom 27. Februar 2024 regte der Verfahrensbevollmächtigte die Löschung der
Eintragung von Amts wegen an. Die Nutzung eines Gebäudes oder eines Teils eines
Gebäudes zu Bürozwecken könne allenfalls ein untergeordneter Nebenzweck eines
Wohnungsrechts sein. Dafür, dass vorliegend die Büronutzung nur untergeordneter
Nebenzweck sein solle, ergäben sich aus der Eintragungsbewilligung keine
Anhaltspunkte. Der Berechtigte könne danach das Grundstück auch ausschließlich
zu Bürozwecken nutzen. Ein solches Recht könne nur als gewöhnliche beschränkte
persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden. Die erfolgte Eintragung sei
danach unzulässig.
Das
Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 11. März 2024 die Anregung auf Löschung nach
§ 53 GBO zurückgewiesen. Die Bewilligung sei in der Weise verstanden
worden, dass der Berechtigte die Räume „rund um die Uhr“ nutzen könne. Da eine
Büronutzung nur zu bestimmten Zeiten des Tages erfolge, lasse dies erkennen,
dass es sich bei der Nutzung als Büro um einen untergeordneten Zweck handele.
Auch werde in einem Büro gewöhnlich weder gekocht noch geduscht.
Dagegen wendet
sich die Beteiligte mit ihrer unmittelbar bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde vom 18. März 2024, mit der sie geltend
macht, dass dann, wenn ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB hätte erfolgen
sollen, dies in der Bewilligungsurkunde ausdrücklich so angegeben worden wäre.
Es sei aber bewusst ein Recht bewilligt worden, auf dem dienenden Grundstück
aufstehende Gebäude unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung und/oder als
Büro zu nutzen. Die Formulierung „und/oder“ schließe ein Rangverhältnis bzw.
eine Über-/Unterordnung der beiden Nutzungsarten aus. Wenn der Begünstigte auch
zu einer ausschließlichen Büronutzung berechtigt sei, könne diese nicht
gegenüber einer Nutzung zu Wohnzwecken nachrangig sein.
II.
Die unmittelbar
bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde gegen die
Zurückweisung der Anregung der Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit von
Amts wegen nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO ist zulässig. Über sie kann
der Senat auch ohne vorherige Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens durch
das Grundbuchamt entscheiden.
Das
Rechtsmittel hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Eintragung der
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als dingliches Wohnungsrecht ist keine
unzulässige Eintragung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO. Eine
Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder der
Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann
(BGH FGPrax 2015, 5). Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk
selbst oder den in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen
ergeben (BGH FGPrax 2017, 243). Hierunter fallen insbesondere nicht
eintragungsfähige Rechte, wie etwa die Eintragung eines Mietrechts, die
Eintragung eines Rechts ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt, wie etwa die
Eintragung eines Rechts ohne Angabe des Berechtigten, oder die Eintragung eines
Rechts mit einem nicht erlaubten Inhalt, wie etwa die Eintragung eines
Erbbaurechts zur nicht ersten Rangstelle.
Die Eintragung
eines dinglichen Wohnrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach
§ 1093 BGB ist in diesem Sinne nicht unzulässig. Insbesondere wurde das
Recht nicht mit einem nicht erlaubten Inhalt eingetragen. Bei einem dinglichen
Wohnrecht ist die Mitbenutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken
erlaubt, solange das Wohnen Hauptzweck bleibt (Bauer/Schaub, Grundbuchordnung
Rn. 474 m.w.Nachw.).
Der Umstand,
dass das bewilligte Recht mit dem eingetragenen Recht nicht identisch, die
Eintragung also möglicherweise unrichtig ist, führt nicht dazu, dass eine
unzulässige Eintragung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO
vorliegt, die von Amts wegen zu löschen wäre.
Die Kostenfolge
ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510
Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher
Kosten ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung
des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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