Die Klägerin begehrte einen Kostenvorschuss in Höhe von € 151.709,14 für eine Dachsanierung. Nach einem vom Landgericht eingeholten Gutachten, dem das Landgericht folgte, sollen die von der Klägerin behaupteten Mängel und Schäden an dem Dach vorliegen und sich die Kosten der Beseitigung auf den geforderten Betrag belaufen. Mehrkosten in Höhe von € 21.839,32 für die Ausbildung des Daches gemäß der Vorgaben der EnEV 2014, die in den Kosten enthalten seien, seien deshalb zuzusprechen, da eine Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Durchführung geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten müssten.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten die Streithelfer der Beklagten Berufung ein. Sie wandten u.a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 - VII ZR 45/14 - ein, dass der Mehraufwand in Ansehung der EnEV 2014 nicht vorhersehbar gewesen sei (die Errichtung des mangelbehafteten Daches erfolgte unter der Geltung der EnEV 2012) und der Vorschuss nicht den Mehraufwand auf Grund der Änderung der technischen Regeln umfasse, der mithin in Anzug zu bringen sei.
In seinem Hinweisbeschluss wies das OLG darauf hin, dass es der Berufung keine Aussichten auf Erfolg beimessen würde und beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.
Die Mängelbeseitigung müsse nach den aktuellen Regeln der Technik durchgeführt werden, mithin hier nach den Anforderungen der EnEV 2014. Die Ansicht der Berufungsführer, die entsprechenden Mehrkosten könnten von der Klägerin nicht begehrt werden, sei verfehlt. Das insoweit von den Berufungsführern benannte Urteil des BGH vom 14.11.2017 sei nicht einschlägig, da sich dort der BGH nur damit auseinandergesetzt habe, welche Auswirkungen eine Änderung anerkannter technischer Regeln zwischen Vertragsabschluss und Abnahme auf die geschuldete Leistung und den Vergütungsanspruch sowie die Abnahme nach dem vertraglich geschuldeten Leistungssoll hätten. Er habe entschieden, dass grundsätzlich die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik schulde, die zwischen dem Vertragsabschluss und der Abnahme gelten würden. Hier könne der Auftragnehmer, ändern sich die anerkannten Regeln der Technik und führen diese zu Mehraufwand, entweder eine Anpassung der Vergütung begehren oder aber der Auftraggeber auf die Einhaltung der neuen Regeln verzichten. Zur Frage der Auswirkung auf den Fall einer Mängelbeseitigung habe der BGH in der Entscheidung nicht Stellung bezogen. Allerdings habe sich der BGH in seinem Urteil vom 17.05.1984 - VII ZR 169/82 - zur Frage der Vorteilsausgleichung im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht geäußert. Dort führte der BGH aus, dass eine Anrechnung des Vorteils dann nicht in Betracht käme, „wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht.“
Dies zugrunde legend vertrat das OLG die Auffassung, dass sich die Klägerin die Mehrkosten, welche durch die jetzt notwendige Ausführung der Sanierung nach den Vorgaben der EnEV 2014 gegenüber derjenigen nach der vorher anzuwenden EnEV 2012 ergäben, nicht von dem Kostenvorschuss abziehen lassen müsse und der Grund dafür alleine darin läge, dass die beklagte ihrer Verpflichtung zur Herstellung eines mängelfreien Daches und zur umgehenden Beseitigung von Mängeln nicht nachgekommen sei. Die Verteuerung läge damit alleine in der Risikosphäre des Beklagten. Selbst wenn die Klägerin durch die Einhaltung der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2012 eine wirtschaftlich merkbare Ersparnis bei den Heizkosten erzielen würde, wäre es unbillig, sie an den Mehrkosten zu beteiligen.
Die Berufung wurde vom OLG mit Beschluss vom 22.10.2020 zurückgewiesen. In diesem wies das OLG darauf hin, dass es sich bei den Mehrkosten nicht um sogenannte Sowieso-Kosten handeln würde, da sie bei einem mängelfreien Dach nicht angefallen wären, da die EnEV 2014 noch nicht galt. Sowieso-Kosten lägen nur vor, wenn das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein entsprechend teurer geworden wäre (BGH, Urteil vom 29.10.1970 - VII ZR 14/69 -).
OLG München,
Hinweisbeschluss vom 01.09.2020 - 28 U 1686/20 Bau -
Aus den Gründen:
A. Beschluss vom 01.09.2020
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2020, Az. 8 O 16867/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
I. Entscheidung des Landgerichts
Streitgegenständlich ist ein Kostenvorschussanspruch der Klägerin für die Durchführung einer Dachsanierung.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 151.709,14 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen (beantragt waren darüber hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) abgewiesen.
Aufgrund der Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen B. gelangte das Landgericht zu der Überzeugung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mängel und Schäden vorliegen.
Wegen der Höhe der Mängelbeseitigungskosten stützte sich das Landgericht ebenfalls auf die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen.
Auch soweit in dem vom gerichtlichen Sachverständigen angegebenen Betrag Mehrkosten für die Ausbildung gemäß den Vorgaben der EnEV 2014 enthalten seien, seien diese zuzusprechen, da eine Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten müsse. Insoweit könne es dahinstehen, ob die Klausel in den Erwerberverträgen betreffend die Abnahme des Gemeinschaftseigentums wirksam sei.
II. Berufungen der Streithelfer der Beklagten Dipl. Ing. C. und Dipl. Ing. S.
Gegen dieses Urteil haben die Streithelfer der Beklagten C. und S. Berufung eingelegt, soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin als Kostenvorschuss auch den Betrag zu bezahlen, der notwendig sei, um bei der Sanierung die erhöhten Anforderungen der EnEV 2014 einzuhalten. Dies betreffe einen ausgeurteilten Hauptsachebetrag in Höhe von 21.839,32 € sowie die hierauf entfallenden Zinsen. Hilfsweise beantragen die Berufungsführer die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beteiligt sich an der Berufungseinlegung ihrer Streithelfer ausdrücklich nicht.
Die Berufungsführer begründen ihre Berufung damit, dass zum Zeitpunkt der Kaufverträge die EnEV 2014 noch nicht gegolten habe.
Der für die Einhaltung der EnEV 2014 zusätzlich erforderliche Vorschussbetrag belaufe sich auf brutto 21.839,32 €.
Das Landgericht gehe von einer fehlenden Abnahme aus und komme folgerichtig zu der Einschätzung, dass die Werkleistung der Beklagten die heutigen Regeln der Technik einzuhalten habe, um mangelfrei zu sein.
Die Beurteilung des Landgerichts, wonach der Klägerin auch ein Kostenvorschussanspruch für die durch die Einhaltung der EnEV 2014 entstehenden Mehrkosten zustehe, sei jedoch falsch.
Die Klägerin erhalte damit etwas, was sie nie beauftragt habe, ihr Vorteile bringe und sie nicht bezahlen müsse. Dies sei unbillig. Der Mehraufwand sei bei Vertragsschluss weder absehbar noch kalkulierbar gewesen.
Die Berufungsführer beziehen sich für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des BGH vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14.
Ein Vorschuss zur Mängelbeseitigung umfasse nicht die Kosten, die entstehen, weil durch die Änderung der Regeln der Technik ein Mehraufwand entsteht.
Die vom Landgericht zitierten Urteile des OLG Schleswig und OLG Stuttgart stimmten mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht überein.
Die Begründung, mit welcher das Landgericht der Klägerin die Mehrkosten zugesprochen habe, trage nicht. Es sei zwar richtig, dass eine Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten müsse, dies sage aber noch nichts über einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung aus.
III. Berufungserwiderung der Klägerin
Ziel der Klägerin ist die Zurückweisung der Berufung.
Ausgehend davon, dass eine Abnahme nicht stattgefunden habe, schulde die Beklagte weiterhin die erstmalig mangelfreie Herstellung nach den heutigen Anforderungen.
Ein Kostenvorschuss sei daher für die erforderlichen Maßnahmen und Kosten geschuldet, welche nach der heute geltenden EnEV voraussichtlich anfallen werden. Die Vorteile einer Wärmedämmung nach der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2002 seien nicht schadensmindernd zu berücksichtigen.
Eine Vorteilsausgleichung entsprechen hier nicht dem Zweck des Schadensersatzes und entlaste die Beklagte als Schädiger unbillig. Vielmehr sei gegenüber einem trotz ständiger Mängelrügen seinen werkvertraglichen Pflichten nicht nachkommenden Unternehmer eine Vorteilsausgleichung unbillig.
Die Klägerin versuche bereits seit dem Jahre 2005, die Beklagte dazu zu bewegen, die notwendige Dachsanierung durchführen zu lassen. Die Klägerin habe seit dem Jahre 2005 mehrere Rechtsstreitigkeiten führen müssen, um aufgrund des angefochtenen Endurteils vom 20.2.2020 den zuerkannten Betrag abzüglich der EnEV-Mehrkosten am 24.4.2020 zu erhalten. Erst seit dem 24.4.2020 sei die Klägerin finanziell in der Lage, die Dachsanierungsarbeiten in Auftrag zu geben.
Die Verzögerung in der Durchführung der Sanierung beruhe nicht auf Umständen, welche die Klägerin zu vertreten habe, sondern liege im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Klägerin habe auch kein eigenes Interesse daran, die Anforderungen der EnEV 2014 bei der Dachsanierung einzuhalten, da dies nicht mit einer wirtschaftlich merkbaren Heizkostenersparnis verbunden sei, wofür Sachverständigengutachten angeboten werde.7
IV. Einschätzung des Senats
Die Berufung der Streithelfer der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Der Senat geht von einer isolierten Streithelferberufung aus.
Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.7.2020 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie sich an der Berufungseinlegung ihrer Streithelfer nicht beteilige, sind die beiden Streithelfer und nicht die Beklagte als Berufungsführer anzusehen.
2.
Die Streithelfer vermögen in ihrer Berufungsbegründung keine Rechts- bzw. Verfahrensfehler des Landgerichts aufzuzeigen.
a)
Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer IV. 2.b) der Erwerberverträge betreffend die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bislang keine rechtswirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt sei.
Dies wird, soweit ersichtlich, durch die Berufung auch nicht in Frage gestellt.
b)
Auch die Berufungsführer gehen davon aus, dass die Mängelbeseitigung nach den aktuellen Regeln der Technik, also unter Beachtung der Anforderungen der EnEV 2014 zu erfolgen hat.
c)
Entgegen der Auffassung der Berufungsführer muss sich die Klägerin hierfür aber keinen Abzug von ihrem Kostenvorschussanspruch gefallen lassen.
Das Urteil des BGH vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14, auf das sich die Berufungsführer beziehen, ist für die Frage, ob sich die Klägerin im vorliegenden Fall einen Abzug von ihrem Kostenvorschussanspruch gefallen lassen muss bzw. die mit den geänderten Anforderungen der EnEV 2014 einhergehenden Mehrkosten tragen muss, nicht einschlägig.
Der BGH hat sich in der vorgenannten Entscheidung damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen eine Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme auf das Leistungssoll des Auftragnehmers und dessen Vergütungsanspruch hat und entschieden, dass der Auftragnehmer grundsätzlich die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme schulde. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass der Auftraggeber im Falle einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme entweder die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen könne mit der Folge, dass dann, wenn hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, der Auftragnehmer im Regelfall eine Vergütungsanpassung verlangen könne oder aber der Auftraggeber von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit einer Verteuerung des Bauvorhabens absehen könne.
Dem Urteil des BGH ist nichts zur Frage des Vorteilsausgleichs im Zusammenhang mit Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu entnehmen. Eine Abweichung der vom Landgericht zitierten Urteile des OLG Stuttgart und OLG Schleswig von der Rechtsprechung des BGH liegt daher nicht vor.
Für Fragen der Vorteilsausgleichung im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht ist richtigerweise das Urteil des BGH vom 17.5.1984, Az.: VII ZR 169/82 einschlägig. Darin hat der BGH u.a. ausgeführt:
"Eine Anrechnung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht."
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs muss sich die Klägerin die Mehrkosten, welche durch die notwendige Ausführung der Sanierung nach den Vorgaben der EnEV 2014 gegenüber denjenigen der EnEV 2002 ergeben, nicht von ihrem Kostenvorschussanspruch in Abzug bringen lassen.
Dass die Dachsanierung nunmehr unter Einhaltung der Anforderungen der EnEV 2014 erfolgen muss, hat seinen Grund ausschließlich darin, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, ein mangelfreies Dach herzustellen und Mängel umgehend auf ihre Kosten zu beseitigten, nicht nachgekommen ist.
Bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtungsweise fällt die hiermit verbundene Verteuerung der Sanierung daher in die Risikosphäre der Beklagten.
Selbst wenn die Klägerin durch die Einhaltung der Anforderungen der EnEV 2014 eine wirtschaftlich merkbare Ersparnis bei den Heizkosten erzielen würde, erscheint es unbillig, sie an den Mehrkosten der Sanierung durch Verringerung ihres Kostenvorschussanspruchs zu beteiligen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind ersichtlich nicht gegeben. Der Senat hätte sonst von der Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Rücknahme der Berufung wird somit angeraten.
Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 28.09.2020.
B. Beschluss vom 22.10.2020
Tenor
1. Die Berufung der Streithelfer Dipl.-Ing. C. R. und Dipl.-Ing. S. W. gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2020, Aktenzeichen 8 O 16867/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Streithelfer Dipl.-Ing. C. R. und Dipl.-Ing. S. W. tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Streithelfer Dipl.-Ing. C. R. und Dipl.-Ing. S. W. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.839,32 € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenständlich ist ein Kostenvorschussanspruch der Klägerin für die Durchführung einer Dachsanierung.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 151.709,14 € nebst Zinsen verurteilt.
Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass auch soweit in den vom gerichtlichen Sachverständigen angegebenen Mängelbeseitigungskosten Mehrkosten für die Ausbildung gemäß den Vorgaben der EnEV 2014 enthalten seien, diese zuzusprechen seien, da eine Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten müsse.
Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird auf dessen Entscheidungsgründe sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 1.9.2020 (Bl. 255/261 d.A.) unter Ziffer I. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Streithelfer der Beklagten C. und S. insoweit Berufung eingelegt, als das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin als Kostenvorschuss auch den Betrag zu bezahlen, der notwendig sei, um bei der Sanierung die erhöhten Anforderungen der EnEV 2014 einzuhalten. Dies betreffe einen ausgeurteilten Hauptsachebetrag in Höhe von 21.839,32 € sowie die hierauf entfallenden Zinsen. Hilfsweise beantragen die Berufungsführer die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beteiligt sich an der Berufungseinlegung ihrer Streithelfer ausdrücklich nicht.
Wegen der Berufungsrügen der Berufungskläger wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 1.9.2020 (Bl. 255/261 d.A.) unter Ziffer II. Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragen die Berufungskläger,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, mehr als 129.869,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 93.342,99 € seit dem 30.01.2016 und weiteren 36.526,83 € seit dem 30.10.2019 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Wegen der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 1.9.2020 (Bl. 255/261 d.A.) unter Ziffer III. Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 1.9.2020 (Bl. 255/261 d.A.) darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hierauf ging binnen antragsgemäß verlängerter Frist ein Schriftsatz der Berufungskläger vom 9.10.2020 ein.
Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2020, Aktenzeichen 8 O 16867/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben weder zu einer Änderung der Senatsauffassung noch zu einem erneuten Hinweis des Senats Anlass.
Zur Gegenerklärung ist Folgendes auszuführen:
Bei den Mehrkosten, welche durch die notwendige Ausführung der Sanierung nach den Vorgaben der EnEV 2014 gegenüber denjenigen der EnEV 2002 entstehen, handelt es sich entgegen der Auffassung der Berufungskläger bereits begrifflich nicht um Sowieso-Kosten.
Sowieso-Kosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH diejenigen (Mehr-)Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre (BGH, Urteile vom 29.10.1970, Az.: VII ZR, 14/69; vom 23.9.1976, Az.: VII ZR 14/75; vom 22.3.1984, Az.: VII ZR 50/82; vom 18.1.1990, Az.: VII ZR 171/88 etc.).
Vorliegend wären die Mehrkosten für die notwendige Ausführung der Sanierung nach den Vorgaben der EnEV 2014 nicht angefallen, wenn die Beklagte ihre Werkleistung ursprünglich ordnungsgemäß erbracht hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die EnEV 2014 zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnanlage durch die Beklagte in den Jahren 2001/2002 noch nicht existent war.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da bereits die Prämisse der Berufung, es würden Sowieso-Kosten vorliegen, nicht zutrifft.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorliegend handelt es sich um eine isolierte Berufung der Streithelfer Dipl.-Ing. C. R. und Dipl.-Ing. S. W. Die Beklagte hat sich an der Berufung ihrer Streithelfer ausdrücklich nicht beteiligt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher den Berufungsklägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.
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