Die Beklagte betrieb eine
Waschstraße.
Es handelte sich um eine
vollautomatisierte Anlage, bei der das Fahrzeug in geringer Geschwindigkeit vom
Schleppband gezogen wird. Die linken Räder befinden sich dabei in einer
Fördereinrichtung, während die rechte Räder über den Boden laufen. Vor dem Fahrzeug
des Klägers betätigte der Fahrer des dort geschleppten Fahrzeuges grundlos die
Bremse, wodurch dessen Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehen blieb,
demgegenüber das Fahrzeug des Klägers und hinter diesem befindliche Fahrzeuge
weitergezogen wurden. Dadurch bedingt wurde das Fahrzeug des Klägers auf das
liegengebliebene Fahrzeug und das hinter dem klägerischen Fahrzeug befindliche
Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers geschoben.
Das Amtsgericht hatte der Klage
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens dir Klage abgewiesen. Auf die vom Landgericht
zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hob der BGH die landgerichtliche
Entscheidung auf und verwies den Rechtstreit an das Landgericht zurück.
Eine Pflichtverletzung der
Beklagten negierte das Landgericht im Hinblick darauf, dass es nur durch ein
Fehlverhalten des Fahrzeugführers vor dem klägerischen Fahrzeug zu dem
Schadensfall gekommen sei. Auch läge keine Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vor, da die Waschanlage nach den
Ausführungen des Sachverständigen den anerkannten Regeln der Technik entspräche
und eine Sicherung gegen einen Vorgang wie hier sei weder üblich und aus
technischer Sicht funktionell und auch unter Kostengesichtspunkten kaum
möglich, wie auch eine ständige Videoüberwachung jedes einzelnen in der Anlage befindlichen
Fahrzeugs nicht üblich sei.
Die Ansicht zu Frage der
Schutzpflichtverletzung durch die Beklagte hält nach Ansicht des BGH einer
Prüfung nicht stand. Insoweit habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass
auch eine Schutzpflichtverletzung in Betracht zu ziehen sei, wenn die Beklagte
gebotene Hinweise bezüglich der Benutzung der Waschstraße nicht erfüllt habe. Seien
(wie hier) Schädigungen durch zwar seltene, aber vorhersehbare nicht
eingehaltene Verhaltensregeln durch Nutzer möglich, müsse der Betreiber in
geeigneter Weise darauf hinwirken, dass es nicht zu solchen Verhaltensfehlern
kommt. Er müsse also die Nutzer in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu
beachtenden Verhaltensregeln informieren.
Mangels gegenteiliger
Feststellungen durch das Landgericht müssen im revisionsverfahren davon
ausgegangen werden, dass die Beklagte den vor dem Kläger geleiteten
Fahrzeugführer keine Hinweise zur Benutzung der Waschstraße und der beim
Bremsen während des Schleppvorgangs drohenden Gefahr erteilt habe.
Anmerkung: Die Entscheidung des BGH besagt leider nichts
dazu, welche konkreten Hinweise dem Nutzer vom Betreiber einer entsprechenden
Waschstraße konkret erteilt werden sollen und auf welche Art und Weise er dies
dem Nutzer (verständlich) übermitteln soll. Da es viele Hinweise gibt, die zu
beachten wären (nicht nur das Unterlassen vom Bremsen, sondern z.B. auch vom
Lenken, Gasgeben), stellt sich schon die Frage, wie der Betreiber dem Kunden
entsprechendes übermitteln soll, will der Nutzer doch nur hineinfahren, waschen
fahren und weiterfahren können, und sich nicht länger mit Broschüre /
Hinweisblättern auseinandersetzen. Dies unabhängig davon, dass es sich doch um
an sich allgemein bekannte Umstände handelt, weshalb ein Verlangen der ausdrücklichen
Übermittlung zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht uberspitzt erscheint.
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17 -