In dem Bauwerkvertrag zwischen
den Parteien wurde ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 12 VOB/B eine förmliche
Abnahme des Werks (Errichtung einer Heizungsanlage in einer Kindertagesstätte) durch
die Parteien des Rechtstreits vereinbart. Mit ihrer Klage macht die Klägerin
Werklohnansprüche aus einer von ihr erstellten Schlussrechnung geltend. Streitig
ist zwischen den Parteien (jedenfalls im Berufungsverfahren), ob die Beklagte
eine förmliche Abnahme begehrt habe (vom Landgericht als unstreitig im
Tatbestand aufgenommen) oder ob trotz der im Werkvertrag ausdrücklich
vorgesehenen förmlichen Abnahme auch eine konkludente Abnahme durch
Ingebrauchnahme erfolgen kann. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung
der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte soll die Klägerin
(Werkunternehmerin) aufgefordert, einen förmlichen Abnahmetermin zu
vereinbaren. Dieser sei dann für Oktober
2014 vereinbart worden, von der Klägerin aber nicht wahrgenommen worden; diesen
sich aus dem Tatbestand der landegerichtlichen Entscheidung sich ergebenden
Umstand nahm das OLG als unstreitig an, da ein Tatbestandsberichtigungsantrag
klägerseits nicht erfolgte.. Demgegenüber macht die Klägerin, die ihren Werklohnanspruch
einklagt, geltend. Zwar würde von der Klägerin vorgetragen, eine Abnahme habe durch
Ingebrauchnahme stattgefunden, die Beklagte habe 3 Tage nach Erhalt der
Schlussrechnung eine förmliche Abnahme angemahnt, würde dieser Vortrag nach
Ansicht des OLG nicht greifen. Nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 S. 1 VOB/B 2009 gelte
eine Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt,
wenn keine Abnahme verlangt würde. Da allerdings (von der Klägerin nicht mit
einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen und damit der Entscheidung
zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)das Landgericht ein förmliches
Abnahmeverlangen tatbestandlich als unstreitig festgestellt habe, seien die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Nr. 2 S. 1 VOB/B 2009 nicht
erfüllt.
Auch habe das Landgericht, so das
OLG, zutreffend eine konkludente Abnahme der Beklagten negiert. Eine solche
konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme sei ausgeschlossen, wenn wie hier eine
förmliche Abnahme ausdrücklich vorgesehen sei.
So sei hier auch nicht der
Vorwurf der Klägerin gerechtfertigt, die Beklagte habe eine förmliche Abnahme
in unbilliger Weise verzögert, weshalb ihr die Berufung auf eine förmliche
Abnahme nach § 242 BGB verwehrt sei. So habe die Klägerin mit Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2017 die Beklagte aufgefordert, mit ihr einen
Abnahmetermin zu vereinbaren, ohne dabei allerdings einen konkreten Termin
anzubieten. Der Projektleiter der
Beklagten habe darauf zwar erst mit Mail vom 20.07.2017 reagiert, allerdings
darin um Bestätigung eines förmlicher Abnahmetermins zum 02.08-. 09.08. oder
16.08.2017 ersucht. Hierauf habe die Klägerin nicht mehr reagiert. Erfolglos
vertrete diesbezüglich die Klägerin die Ansicht, es habe nicht ihr oblegen,
einen konkreten Abnahmetermin zu bestimmen. Nachdem die Beklagte mehrere Termine
zur Auswahl gestellt habe, sei es ihre Pflicht gewesen zu reagieren und mit der
Beklagten einen konkreten Termin zu vereinbaren; stattdessen habe sie keinen
der angebotenen Termine wahrgenommen. Die Beklagte musste mangels Reaktion der
Klägerin keine weiteren Termine vorschlagen; das Verhalten der Klägerin war
treuwidrig gewesen.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin
sei, so das OLG, vom Landgericht zutreffend zurückgewiesen worden. Mit dem auch
im berufungsverfahren verfolgten Hilfsantrag begehrte die Klägerin die
Verurteilung der Beklagten zur Abnahme. Der Auftragnehmer könne den
Auftragnehmer nur dann erfolgreich auf Abnahme verklagen, wenn der
Auftragnehmer aus seiner (des Auftragnehmers) Sicht zu Unrecht die Abnahme
verweigern würde; dabei müsse nicht notwendig zugleich auf Zahlung geklagt
werden. Zu Recht habe das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin
selbst die verlangte förmliche Abnahme verweigert habe und zudem auch
erhebliche Mängel vorlägen, die einer Abnahme entgegen stünden.
So sei die Klägerin nicht der Würdigung
des Landgerichts entgegengetreten, wonach erforderliche und mitzuliefernde
Dokumentationen, die für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage
erforderlich seien, nicht mitgeliefert worden seien, Bezeichnungsschilder nicht
angebracht worden seien, in Bestandsplänen und -zeichnungen die Leitungsführung
falsch dargestellt worden seien pp. Das OLG schloss sich der Ansicht des
Landgerichts an, dass diese Umstände bereits einer Abnahme entgegen stehen
würden.
Die Berufung wurde in der Folge zurückgewiesen (Urteil vom 23.04.2018).
Die Berufung wurde in der Folge zurückgewiesen (Urteil vom 23.04.2018).
Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen.
Wird ausdrücklich eine förmliche
Abnahme vereinbart, scheidet eine formlose (d.h. konkludente) Abnahme aus.
Soweit wohl während des Rechtstreits
ein Abnahmeverlangen durch den Werkunternehmer erfolgte, benannte dieser keinen
Abnahmetermin. Auf die Angebote des Auftraggebers ging er nicht ein. Damit
hatte der Auftraggeber auch nicht eine Abnahme treuwidrig verhindert, unabhängig
davon, ob nun in einem Abnahmetermin ausdrücklich die Nichtabnahme wegen
fehlender Abnahmefähigkeit erklärt wird.
Die Zahlungsklage war daher
abzuweisen, da nach § 641 BGB die Abnahme nach § 640 BGB
Fälligkeitsvoraussetzung ist.
Da der Werkunternehmer einen
förmlichen Abnahmetermin selbst verhinderte, ein solcher nicht von dem
Auftraggeber verweigert wurde, bestand bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für
den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Beklagte zur Abnahme verurteilt
wissen wollte. Zudem standen dem wesentliche Einwende des Auftragnehmers (so
die fehlende Dokumentation und Fehler in Plänen) entgegen, die nach richtiger
Auffassung die Abnahmefähigkeit, mit der bestätigt wird, dass das Werk im
Wesentlichen mängelfrei ist, hindern.
OLG Koblenz, Hinweisschluss vom 01.03.2018 - 1 U
1011/17 -