Am 20.06.2014 führte die Bauträgerin (Klägerin) unter Beteiligung der Beklagten eine Begehung der gekauften Wohnung mit Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls durch, nach dessen Inhalt die Übernahme/Abnahme gemäß Kaufvertrag erfolgt sei. Am 06.11.2014 erklärten die Beklagten die Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Mit Schreiben vom 24.11.2014 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate auf. Am 28.12.2017 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid in Bezug auf diese Rate gegen die Beklagten. Die Beklagte hatten im Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben und beriefen sich zudem auf ein Zurückbehaltungsrecht für von ihnen gerügte Mängel. Einen kleinen Betrag davon akzeptierte die Klägerin und reduzierte insoweit ihre klageweise geltend gemachte Forderung. Die Klage und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurden zurückgewiesen. Von der Klägerin wurde die vom Berufungsgericht (OLG) zugelassene Revision eingelegt. Diese führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und zur Zurückverwesung des Rechtstreits an dieses.
Das OLG ging in seinem Urteil von der Regelverjährung des § 185 BGB aus (3 Jahre). Die Anwendung von § 196 BGB schloss es aus, da zwar die streitgegenständliche Forderung Teil des Entgelts dafür sei,, dass die Klägerin den Beklagten Eigentum an einem Grundstück übertragen habe und die errichtete Wohnung „lediglich“ wesentlicher Bestandteil des Miteigentumsanteils sei, sei § 196 BGB nicht anzuwenden. Es würde sich hier auch um die Gegenleistung für die Erbringung von Bauleistungen handeln. Der Vergütungsanspruch sei nicht aufteilbar zwischen Eigentum und Bauleistung, weshalb die Verjährung einheitlich nach der Leistung zu beurteilen sei, die bei weitem überwiegend das Vertragsverhältnis charakterisiere. Der Charakter über den Kauf würde durch den Bau der Wohnung geprägt, weshalb insoweit der Vergütungsanspruch teilwiese im Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) geregelt sie. An der Übertragung des Miteigentumsanteils ohne Bauleistung hätten die Parteien kein Interesse gehabt. Damit greife die 10-jährie Verjährungsfrist des § 196 BGB nicht.
Dem folgte der BGH nicht, der vorliegend entgegen dem OLG § 196 BGB anwandte mit der Folge, dass die Forderung noch nicht verjährt sei.
Richtig sei, dass sich die Bauträgervergütung nicht aufteilen ließe in einen Teil für den Kaufpreis des Grundstücksanteils und einen Teil für die Bauleistungen. Es läge ein einheitlicher Vertrag vor. Bei Bauträgerverträgen sei hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht, hinsichtlich der Übertragung von Eigentum Kaufrecht anzuwenden. Eine Aufteilung der Bauträgervergütung käme aber nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien in Betracht, die nicht vorläge. Für den einheitlichen Vergütungsanspruch gelte aber nicht die Verjährungsregelung des § 195 BGB, sondern jene des § 196 BGB. Dies ergäbe eine Auslegung des § 196 BGB, der als speziellere Regelung § 195 BGB verdränge.
Nach § 196 BGB würden Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in 10 Jahren verjähren. Die Annahme, das § 106 BGB für den Vergütungsanspruch des Bauträgers gelte, lasse sich allerdings nicht aus dem Wortlaut ableiten, das die Vergütung die Gegenleistung sowohl für die Übertragung des Eigentums als auch für die Errichtung des Bauwerks sei. Die Errichtung des Bauwerks sei aber von § 196 BGB im Wortlaut nicht erfasst. Aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten sei es aber gerechtfertigt, § 196 BGB als speziellere Regelung des Vergütungsanspruchs des Bauträgers anzuwenden. Da der Vergütungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliege, könne er sich nur nach § 195 BGB oder § 196 BGB richten. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 196 BGB (BT-Drs. 14/7052 S. 179) ergäbe sich, dass mit der Einbeziehung der Ansprüche auf die Gegenleistung in § 196 BGB über die dieser Vorschrift bereits unterfallenden Ansprüche auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück hinaus ein in der Sache nicht gerechtfertigtes Ergebnis vermieden werden sollte, das bestehen könnte, wenn derartige Verträge bei Geltung der Regelverjährung nach § 195 BGB für die Ansprüche auf die Gegenleistung nicht beendet werden könnten. Dies greife auch bei Bauträgerverträgen. Da der einheitliche Vergütungsanspruch auch eine Gegenleistung für die von ihm – neben der Bauwerkserrichtung – geschuldete Übertragung des Eigentums an dem Grundstück und damit eine Gegenleistung iSv. § 196 BGB darstelle, sei es gerechtfertigt, insoweit einheitlich die speziellere Verjährungsregelung des § 196 BGB anzuwenden.
Dem stünde das Urteil des BGH vom 12.10.1978 – VII ZR 288/77 – schon deswegen nicht entgegen, da es auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 12.10.1978 beruhe. Im Übrigen würde der Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten.
Damit musste der BGH das Urteil zurückweisen, da das OLG nunmehr neu im Hinblick auf das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu entscheiden hat.
BGH, Urteil vom 07.12.2023 -
VII ZR 231/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember
2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der letzten Rate aus
einem Bauträgervertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung in Höhe von
15.511,50 € nebst Zinsen.
Mit notariellem
Bauträgervertrag vom 26. Februar 2013 veräußerte die Klägerin an die Beklagten
zwei Miteigentumsanteile an einer von der Klägerin auf klägerischem Grundbesitz
in H. zu errichtenden Anlage, verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher
bezeichneten Wohnung und dem Sondereigentum an einem näher bezeichneten
PKW-Abstellplatz im Untergeschoss, zum Preis von insgesamt 448.900 €. Der
Vertrag enthält einen Ratenplan zur Kaufpreiszahlung. Danach ist der Kaufpreis,
soweit die näher bezeichneten Grundfälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, in
sieben vom Baufortschritt abhängigen Raten zu zahlen. Die Schlussrate von 3,5 %
des vereinbarten Preises (= 15.711,50 €) ist vertragsgemäß nach vollständiger
Fertigstellung zu zahlen.
Am 20. Juni
2014 führte die Klägerin unter Beteiligung der Streithelferin zu 3 und der
Beklagten eine Begehung der Wohnung durch. Dabei wurde ein von den Anwesenden
unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem 27 Beanstandungen aufgeführt
wurden. In diesem Protokoll heißt es unter anderem:
"Die
Übergabe/Abnahme erfolgt gemäß des Kaufvertrags vom 26.02.2013; UR Nr…. ."
Am 6. November
2014 erklärten die Beklagten die Abnahme des Gemeinschaftseigentums -
rückwirkend zum 23. Juni 2014 - ohne Außenanlagen und Tiefgarage und -
rückwirkend zum 11. Juli 2014 - die Abnahme hinsichtlich Außenanlagen und
Tiefgarage.
Mit
Bautenstandsmeldung vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin, das Objekt
vollständig fertiggestellt zu haben. Mit Schreiben vom 24. November 2014 teilte
die Klägerin den Beklagten mit, dass der Bautenstand "vollständige
Fertigstellung" erreicht sei, und forderte diese zur Zahlung der letzten
noch offenen Rate in Höhe von 15.711,50 € auf. Mit Schreiben vom 8. Dezember
2014 wiesen die Beklagten die Rechnung wegen Baumängeln zurück.
Die Klägerin
hat gegen die Beklagten mit bei Gericht am 28. Dezember 2017 eingegangenem
Antrag den Erlass eines Mahnbescheids begehrt. Gegen den den Beklagten am 3.
Januar 2018 zugestellten Mahnbescheid vom 29. Dezember 2017 haben diese am 11.
Januar 2018 Widerspruch erhoben, worüber die Klägerin am 15. Januar 2018
informiert worden ist. Die Beklagten haben zunächst auf die Erhebung der
Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2018 verzichtet. Nach Eingang des
Kostenvorschusses am 28. Dezember 2018 ist der Rechtsstreit am 2. Januar 2019
an das Landgericht abgegeben worden. Die Anspruchsbegründung der Klägerin vom
24. September 2020 ist den Beklagten am 5. Februar 2021 zugestellt worden.
Die Beklagten
haben im Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben. Daneben berufen sie
sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen gerügten Mängel, deren
Beseitigungsaufwand sie unter Berücksichtigung eines anzusetzenden
Druckzuschlags auf 33.545,51 € beziffern. Die Klägerin hat eine Minderung ihrer
Vergütung wegen Mängeln in Höhe von 200 € anerkannt und diesen Betrag von der
Schlussrate in Abzug gebracht. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die
erhobenen Mängelrügen kein Zurückbehaltungsrecht, jedenfalls nicht in Höhe der
Klageforderung, rechtfertigten.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat
das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
der Klägerin hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das
Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der
Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017
geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39
EGBGB.
I.
Das
Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Interesse - zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die
Restvergütungsforderung der Klägerin sei verjährt. Sie unterliege der
regelmäßigen Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB drei Jahre betrage.
Auch wenn die streitgegenständliche Forderung Teil des Entgelts dafür sei, dass
die Klägerin den Beklagten Eigentum an einem Grundstück zu übertragen habe, und
die errichtete Wohnung "lediglich" wesentlicher Bestandteil des
Miteigentumsanteils sei, richte sich die Verjährung nicht nach § 196 BGB.
Die Forderung
sei nicht nur die Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils,
sondern auch für die Erbringung von Bauleistungen. Deshalb sei die
Vergütungsforderung nicht aufteilbar in eine für die Eigentumsübertragung sowie
eine für die Bauleistung, weshalb die Verjährung einheitlich nach der Leistung
zu beurteilen sei, die bei weitem überwiege und das Vertragsverhältnis
charakterisiere. Der Charakter des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags
über den Kauf der noch zu errichtenden Eigentumswohnung werde durch den Bau der
Wohnung geprägt. Die Vergütung der Klägerin sei zumindest teilweise im
Werkvertragsrecht geregelt, § 631 BGB. Die Klägerin habe den
Miteigentumsanteil mit der fertig errichteten Wohnung zu übertragen gehabt. An
der Übertragung ohne Bauleistung hätten die Parteien kein Interesse. Dass die
zu errichtende Wohnung wesentlicher Bestandteil des Grundeigentums werde, präge
den Charakter des Vertrags nicht.
Der Umstand,
dass im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung die Verjährungstatbestände
vereinheitlicht worden seien, die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei
Jahre betrage und ausnahmsweise für Ansprüche auf Übertragung von
Grundstückseigentum sowie auf deren Gegenleistung eine zehnjährige Frist
(§ 196 BGB) gelte, habe keinen Einfluss darauf, dass ein üblicher
Bauträgervertrag wie der zwischen den Parteien abgeschlossene ein Mischvertrag
sei, dessen Charakter durch den werkvertraglichen Teil bestimmt werde.
Der vom
Gesetzgeber für die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB angeführte
Grund, Zeitverzögerungen bei der Erfüllung des Kaufvertrags durch Verhalten
Dritter bei der Eigentumsumschreibung auszugleichen, sei für die streitige
Forderung ohne Bedeutung.
Die dreijährige
Verjährungsfrist habe unter Berücksichtigung der sowohl hinsichtlich des
Sondereigentums als auch des Gemeinschaftseigentums im Jahr 2014 seitens der
Beklagten erfolgten Abnahme am 1. Januar 2015 zu laufen begonnen; unter
Berücksichtigung der Hemmung durch das Mahnverfahren sei Verjährung am 19. Juli
2018 eingetreten. Das Ende der Verjährung sei nicht dadurch hinausgeschoben
worden, dass die Beklagten bis zum 31. Dezember 2018 auf die Einrede der
Verjährung verzichtet hätten. Für diesen Zeitraum könne sich der Schuldner
lediglich nicht auf die Einrede berufen; auf den Ablauf der Verjährung habe der
Verzicht keinen Einfluss.
II.
Dies hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung kann die Zurückweisung der klägerischen Berufung nicht
gerechtfertigt werden. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der restlichen
Vergütung aus dem Bauträgervertrag unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist
gemäß § 196 BGB und ist noch nicht verjährt.
1. Im
Ausgangspunkt zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die im
Streitfall vereinbarte Bauträgervergütung nicht aufteilbar ist in einen
Kaufpreis für die Grundstücksanteile einerseits und eine Vergütung für die
Bauleistungen andererseits.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei einem Bauträgervertrag
um einen einheitlichen Vertrag, der neben werkvertraglichen auch (soweit der
Grundstückserwerb in Rede steht) kaufvertragliche Elemente enthält (vgl. nur
BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 366/83, BGHZ 96, 275, juris Rn. 10
m.w.N.). Grundsätzlich ist bei Bauträgerverträgen hinsichtlich der Errichtung
des Bauwerks Werkvertragsrecht, hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an
dem Grundstück hingegen Kaufrecht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November
1985 - VII ZR 366/83, BGHZ 96, 275, juris Rn. 10; Urteil vom 12. Juli 1984 -
VII ZR 268/83, BGHZ 92, 123, juris Rn. 15; Urteil vom 5. April 1979 - VII ZR
308/77, BGHZ 74, 204, juris Rn. 11; siehe nunmehr auch § 650u Abs. 1
BGB in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden, im Streitfall zeitlich noch nicht
anwendbaren Fassung).
Eine Aufteilung
der Bauträgervergütung in einen Kaufpreis für das Grundstück einerseits und
eine Vergütung für die Bauleistungen andererseits kommt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978 - VII ZR 288/77,
BGHZ 72, 229, juris Rn. 21; Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 97/78, BGHZ 74,
273, juris Rn. 8) allenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien eine derartige
Aufteilung vereinbaren. Eine derartige vertragliche Aufteilung haben die
Parteien im Streitfall nicht vorgenommen, weshalb der Anspruch der Klägerin
eine einheitliche Vergütung mit der Folge zum Gegenstand hat, dass der
Vergütungsanspruch nur einheitlich verjähren kann (vgl. Hertel, DNotZ 2002, 6,
22; Pause/Vogel, Bauträgerkauf und Baumodelle, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 365).
2. Für
den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers gilt jedoch entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht die dreijährige Regelverjährungsfrist
gemäß § 195 BGB, sondern die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196
BGB.
a) In
Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, nach welchen Vorschriften sich die
Verjährung dieses Anspruchs richtet.
Nach einer
Auffassung unterliegt er der dreijährigen Regelverjährungsfrist gemäß
§ 195 BGB (vgl. Blank, Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rn. 6; Koeble in
Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 10. Teil
Rn. 669; wenn die Bauleistung wirtschaftlich im Vordergrund steht auch
MünchKommBGB/Busche, 9. Aufl., § 650u Rn. 21; Ott, NZBau 2003, 233, 234;
Wagner, ZfIR 2002, 257, 260).
Nach anderer,
überwiegend vertretener Auffassung (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Januar
2015 - 13 U 1188/14, juris Rn. 84 f.; Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Aufl.,
Kap. 3 Rn. 67; Pause/Vogel, Bauträgerkauf und Baumodelle, 7. Aufl., Kap. 4 Rn.
365; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 196 Rn. 11; Frechen/Dölle in
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 2830; Zahn in Grziwotz/Koeble,
Handbuch Bauträgerrecht, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 209;
Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, Privates Baurecht, 4. Aufl., Syst. Teil O Rn.
65; Preussner in Festschrift für Lauer, 2021, 381, 384 f.; Amann, DNotZ 2002,
94, 116; Hertel, DNotZ 2002, 6, 22; Brambring, DNotZ 2001, 904, 905) gilt für
den Anspruch insgesamt die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB.
b) Die
letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
§ 196 BGB
ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsfrist
für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers aus einem
Bauträgervertrag gilt.
Nach § 196
BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie
auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück
oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die
Gegenleistung in zehn Jahren.
§ 196 BGB
verdrängt insoweit als speziellere gesetzliche Regelung die Vorschrift des
§ 195 BGB. Die Vorschrift des § 195 BGB stellt innerhalb des
Verjährungsrechts die Grundnorm dar. Sie ist jedoch nur anwendbar, wenn sie
nicht durch eine speziellere Regelung verdrängt wird (vgl. BeckOGK/Piekenbrock,
BGB, Stand: 15. Mai 2023, § 195 Rn. 13, 13.1). § 196 BGB stellt eine
solche speziellere Verjährungsregelung dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. November
2014- V ZR 32/14 Rn. 22, NJW-RR 2015, 338). Diese spezielle Verjährungsregelung
ist auch auf den Vergütungsanspruch des Bauträgers anwendbar.
aa)
Allein aus dem Wortlaut des § 196 BGB kann allerdings nicht eindeutig
geschlossen werden, dass der Vergütungsanspruch des Bauträgers nach dieser
Vorschrift verjährt. Denn die dem Bauträger zustehende Vergütung stellt sowohl
die Gegenleistung für die von ihm geschuldete Übertragung des Eigentums und
damit eine Gegenleistung im Sinne des § 196 BGB als auch die Gegenleistung
für die von ihm geschuldete Errichtung des Bauwerks dar. Die Verpflichtung zur
Errichtung eines Bauwerks und die Gegenleistung hierfür werden indes vom
Wortlaut des § 196 BGB nicht erfasst (vgl. Glöckner in
Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 6. Aufl.,
§ 4 Rn. 30).
bb)
Gleichwohl ist es aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten
gerechtfertigt, § 196 BGB als speziellere Regelung auf den
Vergütungsanspruch des Bauträgers anzuwenden.
Da es sich bei
dem Vergütungsanspruch des Bauträgers um einen einheitlichen Anspruch handelt,
der folglich einer einheitlichen Verjährung unterliegt (siehe oben II. 1.),
kann sich die Verjährung dieses Anspruchs nur entweder nach § 196 BGB oder
nach § 195 BGB richten. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 196 BGB
(BT-Drucks. 14/7052 S. 179) ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der
Einbeziehung der Ansprüche auf die Gegenleistung in § 196 BGB über die
dieser Vorschrift bereits unterfallenden Ansprüche auf Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück hinaus ein in der Sache nicht gerechtfertigtes
Ergebnis vermeiden wollte, das bestehen könnte, wenn derartige Verträge bei
Geltung der Regelverjährungsfrist für die Ansprüche auf die Gegenleistung nicht
beendet werden könnten. Diese Erwägung greift ebenfalls bei Bauträgerverträgen
(vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 196 Rn. 11). Da der
einheitliche Vergütungsanspruch des Bauträgers jedenfalls auch eine
Gegenleistung für die von ihm - neben der Bauwerkserrichtung - geschuldete
Übertragung des Eigentums an dem Grundstück und damit eine Gegenleistung im
Sinne des § 196 BGB darstellt, ist es gerechtfertigt, insoweit einheitlich
die speziellere Verjährungsregelung des § 196 BGB anzuwenden.
Gegen diese
Beurteilung kann nicht eingewendet werden, dass es sich bei dem
Vergütungsanspruch um einen Anspruch aus einem Mischvertrag handelt, bei dem
die vom Bauträger geschuldete Übertragung des Eigentums an dem Grundstück
gegenüber der Bauwerkserrichtung von derart untergeordneter Bedeutung für das
Vertragsverhältnis ist, dass § 196 BGB auf den Vergütungsanspruch nicht
angewendet werden könnte. Vielmehr ist die Übertragung des Eigentums an dem
Grundstück bei einem Bauträgervertrag von wesentlichem Interesse für den
Erwerber. Der Anspruch des Erwerbers ist auf Übertragung des Grundstücks mit
dem zu errichtenden Bauwerk gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1985 -
VII ZR 366/83, BGHZ 96, 275, juris Rn. 14; OLG München, Urteil vom 14. Januar
2015 - 13 U 1188/14, juris Rn. 91; Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Aufl., Kap.
3 Rn. 67; Brambring, DNotZ 2001, 904, 905). Das Bauwerk wird mit seiner
Errichtung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1
Satz 1 BGB). Das Eigentum an dem Grundstück erstreckt sich daher auch auf
das Eigentum an dem Bauwerk (§ 946 BGB). Die mit der einheitlichen
Vergütung abgegoltenen Leistungen - auch die Leistungen betreffend die
Bauwerks-errichtung - haben danach für den Erwerber keinen nachhaltigen Wert,
wenn er nicht Eigentümer des Grundstücks wird (vgl. Basty, Der
Bauträgervertrag, 11. Aufl., Kap. 3 Rn. 67; Preussner in Festschrift für Lauer,
S. 381, 383; Pause, NZBau 2002, 648, 650).
Das vor
Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2001
S. 3138) ergangene Urteil des Senats vom 12. Oktober 1978(VII ZR 288/77,
BGHZ 72, 229) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es auf einer anderen
Rechtslage beruht. Soweit diese Entscheidung dahin verstanden werden könnte,
der Bauträgervertrag werde durch die Bauwerkserrichtungsleistungen derart
geprägt, dass sich die Verjährung des Vergütungsanspruchs einheitlich nach den
für werkvertragliche Vergütungsansprüche geltenden Vorschriften richtet, hält
der Senat hieran nicht fest.
3. Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist der Anspruch der Klägerin
nicht verjährt.
a) Nach
§ 200 Satz 1 BGB beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist des
§ 196 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Hierunter ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im
Wege der Klage durchgesetzt werden kann. In der Regel ist damit, sofern keine
besonderen Absprachen getroffen sind, der Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 271
BGB) maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 89/22 Rn. 10 m.w.N.,
NJW 2023, 2942).
b)
Danach ist die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB im Streitfall
nicht abgelaufen. Denn der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der letzten Rate
ist jedenfalls nicht vor November 2014 fällig geworden.
III.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen noch geltend gemachten Mängel zusteht. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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