Sonntag, 3. Juli 2022

Anforderungen an Abnahmeverweigerung bei Werkvertrag, § 640 Abs. 2 BGB

Die Parteien stritten darum, ob eine Abnahme der Werkleistung des Klägers vorlag,. Im Auftrag des Beklagten führte der Kläger an einer Werkhalle Fugenarbeiten sowie weitere Arbeiten auf der Grundlage eines Angebots und eines Nachtragsangebots durch. Nach Stellung der Schlussrechnung machte der Beklagte Mängel geltend und führte der Kläger Mängelbeseitigungsarbeiten durch, um sodann vom Beklagten die Abnahme bis zum 22.06.2020 zu verlangen. Darauf ließ der Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 22.06.2020 reagieren, dass die Arbeiten gemäß klägerischer Mitteilung abgeschlossen seien und damit dem Beklagten ein umfassender Mängelbeseitigungsanspruch zustünde. Da die Werkhalle nach Kenntnis des Klägers mit Bergefahrzeugen befahren werde, hätten die Fugen so ausgeführt werden müssen, dass diese einer danach üblichen Beanspruchung standhalten. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Fugen einer solchen Beanspruchung standhalten würden. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde zusätzlich vom Beklagten ausgeführt, dass die Fugen nicht den Nutzungsanforderungen des Beklagten entsprächen, da eine Vielzahl von Fugenabrissen vorlägen.

Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, dass die „Wirkungen der Abnahme für das Bauvorhaben … von dem Kläger fertiggestellten Fugenarbeiten am 23.06.2020 eingetreten sind“. Das Landgericht wies die Klage ab und negierte damit eine Abnahme durch den Beklagten.

Bei seiner Entscheidung stellte das Landgericht auf § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ab, wonach ein Werk als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und er Besteller innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe von mindestens einen Mangel die Abnahme verweigert. Der fristgerechten Verweigerung im Sinne der Norm sei der Beklagte nachgekommen.

Das Landgericht verwies auf die Gesetzesbegründung der Neuregelung des § 640 BGB (Gesetz vom 28.04.2017) zur Abnahme, mit der verhindert werden sollte, dass der Auftraggeber (Besteller) einer Werkleistung eine Abnahme ohne Benennung jeglichen Grundes verhindern konnte. Ziel der Gesetzesänderung sei die Beschleunigung des Abnahmeverfahrens gewesen, damit der Auftragnehmer (Unternehmer) zeitnah Rechtsklarheit habe und die Voraussetzungen für eine Fälligkeit der Vergütung (Abnahme, § 641 Abs. 1 BGB) schaffen könne. Der Auftraggeber soll so gezwungen werden, sich bei einer Verweigerung frühzeitig zu äußern, um so eine vorgerichtliche Klärung zwischen den Parteien zu ermöglichen. Die Fiktion der Abnahme würde dann nicht eintreten, wenn bei der Verweigerung ein einziger Mangel benannt würde, wobei es ausreiche, wenn der Auftraggeber (Besteller) mitteile, dass das Werk nach seiner Ansicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit habe. Ein Mangel müsse nicht im Detail dargelegt werden, sondern nur so bezeichnet werden, dass dieser vom Auftragnehmer (Unternehmer) nachvollzogen und verortet werden könne. Es reiche die Angabe von Mängelsymptomen; nicht erforderlich sei die Angabe einer Mängelursache. Nach der Gesetzesbegründung sei es auch nicht notwendig, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln zu unterscheiden, da dies im Einzelfall schwierig sein könnte; insoweit würde erst im gerichtlichen Verfahren die Beurteilung vorgenommen (Anm.: Nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB hindern unwesentliche Mängel die Abnahme nicht).  

Den Anforderungen an eine qualifizierte Abnahmeverweigerung habe das anwaltliche Schreiben des Beklagten entsprochen. Die Angabe, die Fugen müssten den Beanspruchungen im Rahmen des  bekannten Nutzungszwecks genügen und der Zusatz, es sei nicht nachgewiesen, dass dies hier der Fall sei, ließen für den verständigen Empfänger erkennen, an welcher Stelle das Werk aus Sicht des Beklagten nicht vertraglich vereinbarter Beschaffenheit entsprochen haben soll. Ob der Kläger eine solche Beschaffenheit tatsächlich schuldete oder die Belastbarkeit der Fugen (wie klägerseits vorgetragen) über eine dauerhafte und regelmäßige Wartung derselben (durch den Beklagten) erreichbar sei, bedürfe keiner Entscheidung.

Der Kläger hatte nochmals unter dem 15.07.2020 eine Frist zur Abnahme gesetzt. Diese habe aber auch nicht die Wirkungen des § 640 Abs, 2 S. 1 BGB herbeiführen können. Als fraglich sah es das Landgericht an, ob eine Feststellung angesichts der Formulierung des Klageantrags auf Feststellung der Abnahme mit Wirkung zum 23.06.2020 überhaupt zulässig sei. Jedenfalls aber habe der Kläger nicht vorgetragen, welche Umstände sich in der Zeit nach dem Schreiben des Beklagten vom 22.06.2020 und dem erneuten Abnahmeverlangen vom 15.07.2020 geändert hätten, die eine neue Abnahmeforderung rechtfertigen könnten. Es läge auf der Hand, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dessen qualifizierter Abnahmeverweigerung bei unveränderter Sachlage nicht nochmals eine Frist zur Erklärung der Abnahme setzen könne.

Anmerkungen:

Mit der Entscheidung wurde nicht festgestellt, ob die Fugen aufgrund einer beklagtenseits behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung hätten anderweitig ausgeführt werden müssen und/oder mangelhaft ausgeführt wurden. Dies begründet das Landgericht inzident damit, dass gerade die Abnahmewirkung zu einem bestimmten Datum (nämlich dem Tag des Ablaufs der dem Beklagten gesetzten Frist) begehrt wurde. Damit war nicht darüber zu entscheiden, ob der Beklagte das Werk allgemein abnahmen muss.

Der Kläger hätte hier auch nach der Abnahmeverweigerung gleich auf Vergütung klagen können. Im Rahmen dieses Prozesses hätte das Gericht mit darüber zu entscheiden gehabt, ob eine Abnahmereife vorliegt, da dies Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist, § 641 Abs. 1 BGB. Damit wäre es nicht darauf angekommen, ob eine (hier nach den zutreffenden Gründen im landgerichtlichen Urteil gegebene) qualifizierte Abnahmeverweigerung nach § 640 Abs. 2 BGB vorlag. Im Prozess wäre zu klären, ob eine (evtl. konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung tatsächlich bestand und ob ein Mangel vorlag, auch, ob es sich um einen der Abnahme nicht entgegenstehenden unwesentlichen Mangel handelte.

Das Verfahren hätte mithin aufgrund der Abnahmeverweigerung und im Hinblick auf § 640 Abs. 2 S. 1 BGB anders geführt werden müssen, um ein endgütiges Ergebnis zu erreichen. Denn mit diesem Urteil steht der Kläger da, wo er auch vorher stand: Er weiß nicht, ob das Werk tatsächlich abnahmereif ist und er ohne Nacharbeiten seinen Werklohnanspruch durchsetzen kann.

 

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.05.2021 - 12 O 6673/20 -


Aus den Gründen:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 11.320,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abnahme von Fugenarbeiten des Klägers an einer Werkhalle des Beklagten.

Der Kläger wurde von dem Beklagten auf der Grundlage des Angebots des Klägers vom 27.02.2019 (Anlage K 1) mit der Ausführung von Fugenarbeiten an einer Werkhalle des Beklagten in der ... Straße ... in N... beauftragt. Der Beauftragung lagen zwei Ortstermine am 14.01.2019 und am 11.02.2019 zugrunde. Ferner vereinbarten die Parteien die in dem klägerischen Nachtragsangebot vom 12.09.2019 (Anlage K 1) zugrunde gelegten weiteren Arbeiten.

Auf beiden Angeboten war ein Hinweis des Klägers abgedruckt, wonach bei Ausführung von Arbeiten in LAU- und HBV-Anlagen die bauaufsichtliche Zulassung des Herstellers sowie das IDV-Merkblatt Nr. 6 gelten.

Unter dem 07.10.2019 stellte der Kläger eine Abschlagsrechnung, die der Beklagte bezahlte. Auf die Schlussrechnung vom 09.01.2020 (Anlage K 2), die einen offenen Restbetrag in Höhe von 17.495,72 € auswies, wurden nur 6.175,00 € gezahlt.

Mit E-Mail des Beklagten vom 09.01.2020 machte dieser Mängel an der Werkleistung des Klägers geltend. Am 06.05.2020 von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr nahmen drei Mitarbeiter des Klägers aufgrund von zuvor vom Beklagten angebrachten Markierungen Mängelbeseitigungsarbeiten vor.

Mit Schreiben vom 10.06.2020 (Anlage K 3) forderte der Kläger unter Hinweis auf die durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten den Beklagten zur Abnahme der klägerischen Fugenarbeiten bis spätestens 22.06.2020 auf. Der Beklagte reagierte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2020 (Anlage K 4). Darin ließ der Beklagte unter anderem Folgendes erklären:

"[...] dass es zutreffend ist, dass die streitgegenständlichen Arbeiten durch Ihren Mandanten nach dessen eigener Einlassung am abgeschlossen wurden.

[...]

Unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen steht damit Ihr Mandant uneingeschränkt in der Mängelbeseitigungsverpflichtung. Ihrem Mandanten war selbstverständlich bekannt, dass die Halle mit Bergefahrzeugen etc. befahren wird. Damit hatte Ihr Mandant die Fugen so auszuführen, dass eben unter Berücksichtigung des bekannten Nutzungszwecks die Fugen einer damit verbundenen üblichen Beanspruchung standhalten. Das muss in rechtlicher Hinsicht nicht näher thematisiert werden. Es letztlich ist verfehlt, wenn Ihr Mandant im Nachhinein einen Haftungsausschluss formuliert.

Bezugnehmend auf vorliegende Ausführungen liegt bislang keine abnahmefähige Werkleistung vor. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die von Ihrem Mandanten verbauten Fugen tatsächlich der bekannten Beanspruchung dauerhaft standhalten."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2020 forderte der Kläger den Beklagten letztmals bis 14.08.2020 zur Abnahme auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger behauptet, er habe die Fugenarbeiten sach- und fachgerecht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht. Das Werk des Klägers sei abnahmefähig fertiggestellt. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Klägers hinsichtlich der Wartungsvorschriften nach DIN 52460 habe eine Wartung der Fugen durch den Beklagten bislang nicht stattgefunden. Eine Wartung von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen und aufgeklebten elastischen Fugenbändern sei nach IVD-Merkblatt Nr. 15 zwingend vorgeschrieben. Die vom Beklagten pauschal vorgebrachten Fugenabrisse seien gänzlich auf die fehlende Wartung und unsachgemäße Handhabung durch den Beklagten zurückzuführen. Eine dauerhafte Haltbarkeit einer Fuge für die vom Beklagten vorgesehene Art der Nutzung existiere nicht. Vielmehr seien durch den Beklagten die entsprechenden Wartungspflichten einzuhalten. Gerade die Anschlussfugen an die Akurinne seien aufgrund der extremen Beanspruchung intensiv zu warten.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Wirkungen der Abnahme der für das Bauvorhaben des Beklagten in der ... Str. ... in ... N... von dem Kläger fertiggestellten Fugenarbeiten am 23.06.2020 eingetreten sind.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, dem Kläger sei der Nutzungszweck der streitgegenständlichen Werkhalle als Lkw-Reparaturwerkstatt und Bergehalle bekannt gewesen. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigungen hätten Schwerlastfahrzeuge für die LKW-Bergung in der Halle gestanden.

Die Parteien hätten sich zu den angebotenen Leistungen auf einen Pauschalfestpreis verständigt. Dieser Vereinbarung entspreche die Schlussrechnung des Klägers nicht.

Bereits unmittelbar nach Ausführung der Arbeiten hätten sich nicht unerhebliche Fugenabrisse zu den angrenzenden Bauteilen gezeigt. Die Klägerin hätte aufgrund der Mängelrügen des Beklagten dann Bedenken formuliert, wonach die von ihr verbauten Fugen für die Belastung mit Abschleppfahrzeugen und Bergefahrzeugen nicht geeignet sei. Die vom Kläger ausgeführte Verfugung genüge den Nutzungsanforderungen des Beklagten für die Werkhalle nicht. Es lägen nach wie vor eine Vielzahl von Fugenabrissen vor.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist gemäß §§ 1 ff. ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und §§ 12, 13, 29 Abs. 1 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Bei der von dem Kläger begehrten Feststellung des Vorliegens der Abnahmewirkung handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (Sacher in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 16. Teil, Rn. 9).

B.

Die Klage ist unbegründet, da die Wirkungen der Abnahme bezüglich des klägerischen Werks am 23.06.2020 nicht eingetreten sind.

I.

Die Parteien sind durch einen Werkvertrag über die Erbringung von Fugenarbeiten aufgrund des klägerischen Angebots vom 27.02.2019, erweitert um das Angebot vom 12.09.2019, verbunden. Damit war § 640 Abs. 2 S. 1 BGB in der durch das Bauvertragsrechtsreformgesetz vom 28.04.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 eingeführten Fassung anwendbar.

II.

Eine Abnahme der klägerischen Werkleistung durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten des Beklagten wird nicht vorgetragen.

III.

Die klägerische Werkleistung galt auch nicht mit Ablauf der bis 22.06.2020 gesetzten Frist als abgenommen, da der Beklagte innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB).

1.

Mit der Neuregelung der fiktiven Abnahme in § 640 Abs. 2 S. 1 BGB soll verhindert werden, dass der Auftraggeber die Abnahme und das Eintreten der Abnahmewirkungen ohne Angabe von Gründen beliebig verhindern kann. Hintergrund war, dass der Gesetzgeber die bisherige Regelung zur fiktiven Abnahme (§ 641 Abs. 1 S. 3 BGB a.F.), die das Ziel hatte, das Abnahmeverfahren zu beschleunigen, indem es dem Unternehmer ermöglicht wird, zeitnah Rechtsklarheit über die Frage der Abnahme herbeizuführen und damit die Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung nach § 640 Absatz 1 herzustellen, als unzureichend empfand (Bundestag-Drucksache 18/8486, S. 48). Mit der Neufassung in § 640 Abs. 2 S. 1 BGB soll der Auftraggeber demgegenüber gezwungen werden, sich bei Verweigerung der Abnahme substantiell zu äußern, um eine vorgerichtliche Klärung zwischen den Parteien zu erleichtern (Jurgeleit in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 3. Teil, Rn. 68). Für den Nichteintritt der Fiktion des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB reicht es aus, wenn bei der Verweigerung der Abnahme ein einziger Mangel benannt wird. Auch genügt es, wenn der Besteller dem Unternehmer mitteilt, wo das Werk aus seiner Sicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (Genius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 640 BGB, Stand: 17.08.2020, § 640 BGB, Rn. 53). Der Besteller braucht den Mangel nicht im Detail darzulegen, sondern lediglich so zu bezeichnen, dass der Mangel von Seiten des Unternehmers nachvollzogen und verortet werden kann. Die Angabe von Mängelsymptomen reicht dabei. Nicht erforderlich ist die Angabe von Mängelursachen (Messerschmidt in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 640 BGB, Rn. 199; Kögl in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Reiter, Stand: 01.01.2021, § 640 BGB, Rn. 148). An den vom Besteller benannten Mangel sind keine größeren Anforderungen zu stellen, um das Kriterium "Angabe eines Mangels" zu erfüllen. Insbesondere soll laut Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln unterschieden werden, da nach Ansicht des Gesetzgebers die Unterscheidung im Einzelfall schwierig sein kann und dadurch möglicherweise erst im gerichtlichen Verfahren die richtige Beurteilung vorgenommen werden könnte (Kögl, a.a.O., § 640 BGB, Rn. 146).

2.

Diesen Anforderungen an eine qualifizierte Abnahmeverweigerung genügt das Schreiben des Beklagten vom 22.06.2020. Die Erklärung des Beklagten

"Damit hatte Ihr Mandant die Fugen so auszuführen, dass eben unter Berücksichtigung des bekannten Nutzungszwecks die Fugen einer damit verbundenen üblichen Beanspruchung standhalten. [...] Bezugnehmend auf vorliegende Ausführungen liegt bislang keine abnahmefähige Werkleistung vor. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die von Ihrem Mandanten verbauten Fugen tatsächlich der bekannten Beanspruchung dauerhaft standhalten",

lassen für den verständigen Empfänger erkennen, an welcher Stelle das Werk des Klägers aus Sicht des Beklagten nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit genügt. Der Beklagte beanstandet insofern nämlich unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 10.06.2020 (Anlage K 3), dass die vom Kläger hergestellten Fugen nicht dergestalt ausgeführt wurden, dass sie der dauerhaften Belastung bei Betrieb der Werk- und Bergehalle standhalten. Ob der Kläger die Ausführung in einer solchen Beschaffenheit tatsächlich schuldete oder die Belastbarkeit der Fugen - wie der Kläger vorträgt - über die dauerhafte und regelmäßige Wartung der Fugen zu erreichen sei, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Die Ausführungen im Schreiben vom 22.06.2020 genügten nämlich, um dem Kläger deutlich zu machen, dass der Beklagte das klägerische Werk nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß und mangelfrei akzeptierte.

Die vom Beklagten zur Verweigerung der Abnahme im Schreiben vom 22.06.2020 aufgeführten Umstände wurden auch nicht rechtsmissbräuchlich allein deshalb geltend gemacht, um das Eintreten der Wirkungen der Abnahme zu verhindern. Die Frage nach der geschuldeten Beschaffenheit der Fugen steht nämlich tatsächlich zwischen den Parteien in Streit, wie bereits dem Schreiben des Klägers vom 10.06.2020 entnommen werden kann. Dass der Beklagte die Abnahme daher rechtsmissbräuchlich mit offensichtlich unzutreffenden Behauptungen verweigerte, ist somit nicht ersichtlich.

3.

Die von dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.2020 gesetzte nochmalige Frist zur Erklärung der Abnahme bis 14.08.2020 konnte die Wirkungen der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ebenfalls nicht herbeiführen. Ungeachtet der Frage, ob dem Gericht eine dahingehende Feststellung angesichts der Formulierung des Feststellungsantrags in Ziff. I. der Klageschrift überhaupt möglich gewesen wäre, trägt der Kläger insofern nicht vor, welche Umstände sich nach Verweigerung der Abnahme durch Schreiben des Beklagten vom 22.06.2020 und der erneuten Aufforderung am 15.07.2020 geändert haben sollen, die eine erneute Abnahmeaufforderung gerechtfertigt hätten. Dass die Wirkung der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 S. 1 BGB nicht dadurch herbeigeführt werden kann, dass der Unternehmer dem Besteller nach dessen vorangegangener qualifizierter Abnahmeweigerung bei unveränderter Sachlage nochmals eine Frist zur Erklärung der Abnahme setzt, liegt auf der Hand.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist auf § 709 ZPO gestützt.

D.

Der Streitwert war auf 11.320,72 € festzusetzen, da dies dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Rechtsstreit entsprach. In dieser Höhe begehrt der Kläger nämlich Restwerklohn, der mit Eintritt der Abnahmewirkung fällig wurde, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB.


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