Der Kläger verklagte zunächst eine
Autohaus P.A. GmbH & Co. KG auf Räumung und Zahlung rückständiger Pacht,
nahm dann aber eine Berichtigung des Rubrums vor, demzufolge Herr P.A., der Geschäftsführer
der Komplementärin der zunächst verklagten Gesellschaft als Beklagter bezeichnet
wurde. Mit Teilurteil (Räumungsanspruch) gab das Landgericht der Klage statt.
Der Beklagte legte Berufung ein. Nach deren Begründung erließ das Oberlandesgericht
(OLG) einen Hinweisbeschluss und verwarf danach die Berufung als unzulässig. Dagegen
wandte sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH, die allerdings
vom BGH als zwar statthaft und Frist- und Formgerecht angesehen wurde, aber als
unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergebe sich
daraus, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien, insbes. eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich sei. Eine beklagtenseits angenommene Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm.
dem Rechtsstaatsprinzip) als auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs negierte
der BGH.
Das Landgericht hatte zur Begründung
seiner Entscheidung u.a. darauf abgestellt,
- dass der
erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestätigte, dass der Beklagte
ein Pachtverhältnis mit dem Kläger habe, im Berufungsverfahren vom jetzigen
Prozessbevollmächtigten lediglich ausführte, dass sich daraus nicht entnehmen
lasse, der Beklagte würde sich immer noch darauf berufe, nicht Vertragspartner
der Gesellschaft zu sein
- einen
Verfahrensfehler des Landgerichts darin sah, dass dieses nur das Passivrubrum
geändert habe, statt von einer Klagerücknahme gegen die Gesellschaft und neuen
Klage gegen den Beklagten auszugehen, ohne allerdings die darin liegende
Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen
- auf
den entsprechenden Hinweisbeschluss lediglich die Mitteilung erfolgt sei, die Berufung
würde nicht zurückgenommen und sich auch nicht dazu geäußert habe, ob in der
Formulierung in der Berufungsbegründung, der Beklagte sei „zu Recht“ zur
Räumung verurteilt worden, ein Schreibfehler zu sehen sei (Anm.: Dies wurde
doch an sich gerade vom Beklagten angegriffen).
Verwundert schon die Berufung in
Ansehung einer ersichtlich völlig unzureichenden Begründung, so auch die
Rechtsbeschwerde gegen ihre Verwerfung, unabhängig von der vom BGH dargelegten
Unzulässigkeit.
Der BGH wies darauf hin, dass die
Berufungsbegründung nach § 520 Abs.3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände benennen müsse,
die nach Ansicht des Rechtsmittelführers fehlerhaft seien, und er habe dazu
darzulegen, weshalb sie fehlerhaft sein sollen und woraus sich die
erforderliche Entscheidungserheblichkeit ergebe. Aus sich heraus verständlichen
Angaben seien diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die als
unzutreffend beurteilt angesehen würden, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen heraus die Fehlerhaftigkeit und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgen soll, wobei es nicht
einmal darauf ankäme, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar
seien (BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - XII ZB 445/19 -). Die
Berufungsbegründung müsse auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; eine
Rüge mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen genüge dem
nicht. Es müsse auf die Erwägungen des Erstgerichts eingegangen werden und
dargelegt werden, weshalb diese unzutreffend seien und die Begründung müsse -
ihre Richtigkeit unterstellt, dass ganze Urteil (Anm.: soweit angefochten) in
Frage zu stellen. Dem entspräche, wie vom Oberlandesgericht zutreffend
festgestellt, die Berufungsbegründung nicht.
So lasse die Berufungsbegründung
schon nicht erkennen, ob und welche Angriffe materiell-rechtlicher Art gegen den
Räumungsanspruch erhoben würden. So lasse sich nicht erkennen, ob nun nach
Auffassung des Beklagten er (wie im Pachtvertrag benannt) nicht oder nicht mehr
Vertragspartner des Klägers sei; seine Verweise beziehen sich auf
erstinstanzliche Ausführungen zur Frage der „Rubrumsberichtigung“ ohne erkenne
zu lassen, dass der Beklagte weiterhin seine Parteistellung als Mieter bestreiten
wolle, ohne dass es darauf ankäme, dass der Beklagte trotz Hinweises seine
Formulierung, das Räumungsurteil sei „zu Recht“ gegen ihn ergangen,
klarstellte.
Zur beanstandeten „Rubrumsberichtigung“
machte der BGH Ausführungen zur Rechtsgrundlage einer solchen und verwies
darauf, dass ein hier evtl. auftretender Fehler nicht gem. § 319 ZPO berichtigt
werden könne. Erfolge durch das Gericht
eine fehlerhafte Auslegung zur Person der verklagten Partei und würde damit
eine tatsächlich nicht betroffene Partei verurteilt („Scheinbeklagter“), so
könne diese den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie
ergangenen Titels vorgesehen sei. Ein solches Urteil müsse durch das Berufungsgericht
aus prozessrechtlichen Gründen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 S.
1 Nr. 7 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden, damit eine
Sachentscheidung gegenüber dem in Wahrheit gemeinten Beklagten ergehen könne.
Auf die Frage, ob der Kläger möglicherweise doch materiell-rechtliche Ansprüche
gegen den Scheinbeklagten habe, käme es nicht an.
Hier sei das Landgericht nach dem
„Berichtigungsbeschluss“ der Ansicht gewesen, es habe sich um eine unschädliche
Falschbezeichnung gehandelt, was es auch (was im Einzelnen vom BGH dargelegt
wurde) begründet habe. Eine Auseinandersetzung damit sei durch den Beklagten im
Rahmen der Berufung nicht erfolgt, der lediglich auf „rechtlich völlig nicht
nachvollziehbaren Gründe“ anmerkte und (im Hinblick auf die seinerzeit
umstrittene Tatsachenbehauptung zur Person des richtigen Räumungsschuldners) davon
sprach, dass dies „der Rechtslage nicht gerecht“ werde, ohne auf die Auslegung
des Landgerichts einzugehen.
Zudem fehle auch eine
ausreichende Darlegung des Beklagten, weshalb die „Rubrumsberichtigung“ den
Bestand des Urteils in Frage stellen könne. Wenn man nicht von einer „Falschbezeichnung“
im Klagerubrum ausgehen wolle, sondern davon, dass die Klage gegen eine
fehlerhafte Person erhoben wurde, hätte dieser Fehler (Anm.: durch den Kläger)
durch einen gewillkürten Parteiwechsel
behoben werden können und müssen. Wäre
dies - ggf. konkludent - erfolgt, wäre auch ein Prozessrechtsverhältnis zum
Beklagten entstanden, welches Grundlage für das vorliegende Teilurteil sein
könnte. Hier sei zudem der Beklagte vor Antragstellung darauf hingewiesen
worden, welche Folgen eine rügelose Antragstellung (auf Klageabweisung) hätten,
da dies dahingehend gewertet werden könne, dass
von ihm eine Sachentscheidung ihm gegenüber gewollt wäre, ohne dass zuvor die
Zustellung einer Parteiänderungsschrift anhängig gemacht würde und ein Mangel
nach § 295 Abs. 1 S. 1 ZPO geheilt würde.
BGH, Beschluss vom
05.07.2023 - XII ZB 539/22 -