Der Kläger verklagte zunächst eine Autohaus P.A. GmbH & Co. KG auf Räumung und Zahlung rückständiger Pacht, nahm dann aber eine Berichtigung des Rubrums vor, demzufolge Herr P.A., der Geschäftsführer der Komplementärin der zunächst verklagten Gesellschaft als Beklagter bezeichnet wurde. Mit Teilurteil (Räumungsanspruch) gab das Landgericht der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein. Nach deren Begründung erließ das Oberlandesgericht (OLG) einen Hinweisbeschluss und verwarf danach die Berufung als unzulässig. Dagegen wandte sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH, die allerdings vom BGH als zwar statthaft und Frist- und Formgerecht angesehen wurde, aber als unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien, insbes. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Eine beklagtenseits angenommene Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip) als auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs negierte der BGH.
Das Landgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung u.a. darauf abgestellt,
- dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestätigte, dass der Beklagte ein Pachtverhältnis mit dem Kläger habe, im Berufungsverfahren vom jetzigen Prozessbevollmächtigten lediglich ausführte, dass sich daraus nicht entnehmen lasse, der Beklagte würde sich immer noch darauf berufe, nicht Vertragspartner der Gesellschaft zu sein
- einen Verfahrensfehler des Landgerichts darin sah, dass dieses nur das Passivrubrum geändert habe, statt von einer Klagerücknahme gegen die Gesellschaft und neuen Klage gegen den Beklagten auszugehen, ohne allerdings die darin liegende Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen
- auf den entsprechenden Hinweisbeschluss lediglich die Mitteilung erfolgt sei, die Berufung würde nicht zurückgenommen und sich auch nicht dazu geäußert habe, ob in der Formulierung in der Berufungsbegründung, der Beklagte sei „zu Recht“ zur Räumung verurteilt worden, ein Schreibfehler zu sehen sei (Anm.: Dies wurde doch an sich gerade vom Beklagten angegriffen).
Verwundert schon die Berufung in Ansehung einer ersichtlich völlig unzureichenden Begründung, so auch die Rechtsbeschwerde gegen ihre Verwerfung, unabhängig von der vom BGH dargelegten Unzulässigkeit.
Der BGH wies darauf hin, dass die Berufungsbegründung nach § 520 Abs.3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände benennen müsse, die nach Ansicht des Rechtsmittelführers fehlerhaft seien, und er habe dazu darzulegen, weshalb sie fehlerhaft sein sollen und woraus sich die erforderliche Entscheidungserheblichkeit ergebe. Aus sich heraus verständlichen Angaben seien diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die als unzutreffend beurteilt angesehen würden, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen heraus die Fehlerhaftigkeit und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgen soll, wobei es nicht einmal darauf ankäme, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar seien (BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - XII ZB 445/19 -). Die Berufungsbegründung müsse auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; eine Rüge mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen genüge dem nicht. Es müsse auf die Erwägungen des Erstgerichts eingegangen werden und dargelegt werden, weshalb diese unzutreffend seien und die Begründung müsse - ihre Richtigkeit unterstellt, dass ganze Urteil (Anm.: soweit angefochten) in Frage zu stellen. Dem entspräche, wie vom Oberlandesgericht zutreffend festgestellt, die Berufungsbegründung nicht.
So lasse die Berufungsbegründung schon nicht erkennen, ob und welche Angriffe materiell-rechtlicher Art gegen den Räumungsanspruch erhoben würden. So lasse sich nicht erkennen, ob nun nach Auffassung des Beklagten er (wie im Pachtvertrag benannt) nicht oder nicht mehr Vertragspartner des Klägers sei; seine Verweise beziehen sich auf erstinstanzliche Ausführungen zur Frage der „Rubrumsberichtigung“ ohne erkenne zu lassen, dass der Beklagte weiterhin seine Parteistellung als Mieter bestreiten wolle, ohne dass es darauf ankäme, dass der Beklagte trotz Hinweises seine Formulierung, das Räumungsurteil sei „zu Recht“ gegen ihn ergangen, klarstellte.
Zur beanstandeten „Rubrumsberichtigung“ machte der BGH Ausführungen zur Rechtsgrundlage einer solchen und verwies darauf, dass ein hier evtl. auftretender Fehler nicht gem. § 319 ZPO berichtigt werden könne. Erfolge durch das Gericht eine fehlerhafte Auslegung zur Person der verklagten Partei und würde damit eine tatsächlich nicht betroffene Partei verurteilt („Scheinbeklagter“), so könne diese den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie ergangenen Titels vorgesehen sei. Ein solches Urteil müsse durch das Berufungsgericht aus prozessrechtlichen Gründen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden, damit eine Sachentscheidung gegenüber dem in Wahrheit gemeinten Beklagten ergehen könne. Auf die Frage, ob der Kläger möglicherweise doch materiell-rechtliche Ansprüche gegen den Scheinbeklagten habe, käme es nicht an.
Hier sei das Landgericht nach dem „Berichtigungsbeschluss“ der Ansicht gewesen, es habe sich um eine unschädliche Falschbezeichnung gehandelt, was es auch (was im Einzelnen vom BGH dargelegt wurde) begründet habe. Eine Auseinandersetzung damit sei durch den Beklagten im Rahmen der Berufung nicht erfolgt, der lediglich auf „rechtlich völlig nicht nachvollziehbaren Gründe“ anmerkte und (im Hinblick auf die seinerzeit umstrittene Tatsachenbehauptung zur Person des richtigen Räumungsschuldners) davon sprach, dass dies „der Rechtslage nicht gerecht“ werde, ohne auf die Auslegung des Landgerichts einzugehen.
Zudem fehle auch eine ausreichende Darlegung des Beklagten, weshalb die „Rubrumsberichtigung“ den Bestand des Urteils in Frage stellen könne. Wenn man nicht von einer „Falschbezeichnung“ im Klagerubrum ausgehen wolle, sondern davon, dass die Klage gegen eine fehlerhafte Person erhoben wurde, hätte dieser Fehler (Anm.: durch den Kläger) durch einen gewillkürten Parteiwechsel behoben werden können und müssen. Wäre dies - ggf. konkludent - erfolgt, wäre auch ein Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten entstanden, welches Grundlage für das vorliegende Teilurteil sein könnte. Hier sei zudem der Beklagte vor Antragstellung darauf hingewiesen worden, welche Folgen eine rügelose Antragstellung (auf Klageabweisung) hätten, da dies dahingehend gewertet werden könne, dass von ihm eine Sachentscheidung ihm gegenüber gewollt wäre, ohne dass zuvor die Zustellung einer Parteiänderungsschrift anhängig gemacht würde und ein Mangel nach § 295 Abs. 1 S. 1 ZPO geheilt würde.
BGH, Beschluss vom
05.07.2023 - XII ZB 539/22 -