Die Wohnungseigentümer
genehmigten dem Kläger (und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau) mit
Beschluss vom 10.11.2011 den Einbau eines Treppenliftes mit der Auflage, dass
der Kläger eine von ihm angebotene Sicherheit in Höhe von € 10.000,00 für Schäden am Gemeinschaftseigentum und
nicht ordnungsgemäßen Rückbau erbringt. Die Sicherheit wurde nach Beschlussfassung
erbracht. Auf der Eigentümerversammlung vom 16.04.2017 beantragte der Kläger
eine Reduzierung der Sicherheitsleistung auf € 3.000,00, der abgelehnt wurde.
Dieser Beschluss wurde vom Kläger angefochten. Das Amtsgericht gab der Klage
statt, insoweit es die Sicherheitsleistung auf € 4.500,00 reduzierte. Die
dagegen von den verklagten Wohnungseigentümern eingelegte Berufung war
erfolgreich. Auf die Berufung wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und
die Klage abgewiesen.
Das Landgericht wies darauf hin,
dass es sich um die Anfechtung eines Negativbeschlusses handeln würde, die nur
dann Erfolg haben könnte, wenn lediglich eine positive Beschlussfassung
ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Es müsste dann ein Fall der
Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben. Diese Ermessensreduzierung auf
Null sei aber auch nach dem Befinden des Amtsgerichts nicht gegeben gewesen, wurde
doch vom Amtsgericht selbst die Aufwendungen für den Abbau des Treppenlifts den
Betrag von € 3.000,00 übersteigen würden.
Habe aber kein Anspruch auf Zustimmung
zu dem Beschlussantrag bestanden, habe sich die Ablehnung durch die Eigentümer
im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gehalten. Nicht geltend gemacht werden könnte, dass die
Eigentümer einen anderen Beschluss hätten fassen müssen, da Gegenstand der
Anfechtungsklage nur der konkrete Negativbeschluss sei und ein anderer gerade
auch nicht zur Abstimmung vorgelegen hätte.
Anders als das Amtsgericht meine,
könne die Anfechtung des Negativbeschlusses nicht gem. § 21 Abs. 8 WEG durch
Feststellung einer anderweitigen Sicherheit ersetzt werden. In diesem
Zusammenhang ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, dass nach dem von
ihm mitgeteilten Tatbestand nur eine Anfechtungsklage erhoben wurde, nicht
(auch) eine Klage auf positive Beschlussfeststellung. Es muss wohl davon
ausgegangen werden, dass ein Beschlussersetzungsantrag nicht gestellt wurde,
das Amtsgericht aber die Beschlussanfechtungsklage entsprechend umgedeutet hat
und der Kläger des Ausgangsverfahrens dieses ihm günstige Urteil im Berufungsrechtszug
mit seinem Antrag auf Berufungszurückweisung mit der entsprechenden Auslegung
seines Antrages billigend übernahm (vgl. zur Auslegung des Klageantrags auch
BGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 250/14 -).
Gegen die Beschlussersetzung
spräche bereits, dass die Eigentümer nur im Hinblick auf die Reduzierung auf €
3.000,00 vorbefasst gewesen seien, nicht im Hinblick auf eine darüber liegende
Sicherheitsleistung. Auch nach dem Protokoll wurde die Sicherheitsleistung von
nur € 3.000,00 im Hinblick auf die Preisentwicklung als zu niedrig eingestuft,
was nicht ausschließe, dass im Rahmen des Ermessens der Eigentümer diese bei
einer höheren verbleibenden Sicherheit doch einen positiven Beschluss gefasst
haben könnten. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine reine
Förmelei handele, da nicht gesichert sei, dass die Eigentümer stets die Reduzierung
der geleisteten Sicherheit ablehnen würden.
Entscheidend sei aber nach
Ansicht des Landgerichts, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf eine
entsprechende Beschlussfassung haben könne. Der Beschluss aus 2011 sei
bestandkräftig. Damit könne auch der Einwand nicht erhoben werden, der Beschluss
habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen (BGH, Urteil vom 13.07.2012 –
V ZR 94/11 -), da dies in einer fristgebundenen Anfechtungsklage hätte erfolgen
müssen. Damit sei der Beschluss hinzunehmen und schließe auch einen Anspruch
auf abändernden Zweitbeschluss aus; anderes gelte nur bei schwerwiegenden Gründen,
die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht berücksichtigt wurden OLG
Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2009 – 20 W 384/07 -).
LG Frankfurt am
Main, Beschluss vom 13.02.2020 - 2-13 S 103/19 -