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Samstag, 18. November 2023

Rechtliches Gehör: Übergehen des Kerninhalts des eingeführten Privatgutachtens

Die Klägerin machte aus nach § 86 VVG die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Brandschaden gegen die beklagte Herstellerin einer Geschirrspülmaschine geltend, die nach der Behauptung der Klägerin ursächlich für den Brand gewesen sein soll. Die Klage und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurden zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.

Die Aufhebung und Zurückverwesung erfolgte, da sich das OLG als Berufungsgericht nach Auffassung des BGH mit dem wesentlichen Vortrag der Klägerin zum konkreten Brandherd hinter einem Bedientableau der Geschirrspülmaschine sowie zum Ausschluss anderweitiger Brandursachen nicht auseinandergesetzt und dadurch die Klägerin in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verletzt habe. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichte Gerichte dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Zwar müsse sich das Gericht nicht mit jedem von einer Partei vorgebrachten Gesichtspunkt auseinandersetzen (vgl. auch § 313 Abs. 2 ZPO), doch müsse es auf den Kern der Tatsachenvortrages einer Partei eingehen, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei (BVerfG, Beschluss vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 -), was sich aus den Entscheidungsgründen erkennen lassen müsse (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 204/14 -).

Zwar habe das OLG im Tatbestand seines Urteils die Einwendungen der Klägerin umfassend aufgeführt, allerdings ließen die Entscheidungsgründe eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin nicht erkennen.

Soweit das OLG darauf hingewiesen habe, dass die elektrische Anlage nicht untersucht worden sei, fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem auf dem Privatgutachten gestützten Vortrag der Klägerin, wonach die Ursächlichkeit der „elektrischen Anlage“ bzw. der „Elektroinstallation“ bereits aufgrund der zur Verfügung stehenden Bilder des Brandortes, der Auskunft des Netzbetreibers bzw. der im Einzelnen ausgeführten technischen Erwägungen ausgeschlossen werden könne.

Gestützt auf das Privatgutachten hatte die Klägerin im Einzelnen u.a. vorgetragen, dass sich das Feuer ausgehend von der hinter dem Bedienfeld befindlichen Platine nach oben entwickelt habe und dass im unmittelbaren Brandumfeld neben der Geschirrspülmaschine keine weitere Brandursache in Betracht käme. Das Brandbild, welches sich entwickelt habe, könne nur von der bis zum Bedientableau unter Spannung gestandenen Geschirrspülmaschine entwickelt worden sein und nur aufgrund eines technischen Defekts eines elektronischen Bauteils derselben entstanden sein, da andere Zündquellen nicht ersichtlich seien. Auch habe es nach (vorgelegter) Auskunft des Netzbetreibers keine Überspannung gegeben.

Die Erwägung des OLG, die Geschirrspülmaschine sei mittlerweile  entsorgt worden und könne nicht mehr begutachtet werden, weshalb sich die Brandursache nicht mehr feststellen lasse, stelle sich auch nicht als Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin dar, die unter Zugrundlegung des Privatgutachtens darauf hinwies dass mit den Lichtbildern des Brandortes und den – von den Zeugen bekundeten – Erkenntnissen vor Ort ausreichend Indizien für die Brandursächlichkeit eines Produktfehlers bestünden.

Eine Gehörsverletzung muss, damit die Rüge Erfolg hat, entscheidungserheblich sein. Das bejahte der BGH vorliegend, da nicht auszuschließen sei, dass das OLG bei gebotener Auseinandersetzung mit dem privatsachverständig gestützten Vortrag der Klägerin zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Der BGH wies das OLG für das weitere Verfahren darauf hin, dass der Geschädigte nur beweisen müsse, dass ein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst sei. Nicht aufklären müsse der Geschädigte, ob der Produktfehler auf eine von dem Hersteller zu verantwortende Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sei und auf welche Weise die (etwaige) Pflichtverletzung zur Fehlerentstehung geführt habe (BGH, Urteil vom 30.04.1991 - VI ZR 178/90 -). Würden nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme alle verbleibenden möglichen Ursachen erwiesenermaßen aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers stammen, sei ein Produktfehler nachgewiesen. Dabei käme es nicht darauf an, ob es sich um einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler handele (BGH, Urteil vom 24.11.1976 -VIII ZR 137/75 -).  Der Umstand, dass der angeblich produktfehlerhafte Gegenstand nicht mehr vorhanden sei, schließe den Beweis eines Produktfehlers nicht grundsätzlich aus.

BGH, Beschluss 28.03.2023 - VI ZR 29/21 -

Donnerstag, 28. September 2023

Verwerfung einer Berufung wegen unzureichender Berufungsbegründung

Der Kläger verklagte zunächst eine Autohaus P.A. GmbH & Co. KG auf Räumung und Zahlung rückständiger Pacht, nahm dann aber eine Berichtigung des Rubrums vor, demzufolge Herr P.A., der Geschäftsführer der Komplementärin der zunächst verklagten Gesellschaft als Beklagter bezeichnet wurde. Mit Teilurteil (Räumungsanspruch) gab das Landgericht der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein. Nach deren Begründung erließ das Oberlandesgericht (OLG) einen Hinweisbeschluss und verwarf danach die Berufung als unzulässig. Dagegen wandte sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH, die allerdings vom BGH als zwar statthaft und Frist- und Formgerecht angesehen wurde, aber als unzulässig.

Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO  nicht erfüllt seien, insbes. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Eine beklagtenseits angenommene Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip) als auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs negierte der BGH.

Das Landgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung u.a. darauf abgestellt, 

- dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestätigte, dass der Beklagte ein Pachtverhältnis mit dem Kläger habe, im Berufungsverfahren vom jetzigen Prozessbevollmächtigten lediglich ausführte, dass sich daraus nicht entnehmen lasse, der Beklagte würde sich immer noch darauf berufe, nicht Vertragspartner der Gesellschaft zu sein

- einen Verfahrensfehler des Landgerichts darin sah, dass dieses nur das Passivrubrum geändert habe, statt von einer Klagerücknahme gegen die Gesellschaft und neuen Klage gegen den Beklagten auszugehen, ohne allerdings die darin liegende Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen

- auf den entsprechenden Hinweisbeschluss lediglich die Mitteilung erfolgt sei, die Berufung würde nicht zurückgenommen und sich auch nicht dazu geäußert habe, ob in der Formulierung in der Berufungsbegründung, der Beklagte sei „zu Recht“ zur Räumung verurteilt worden, ein Schreibfehler zu sehen sei (Anm.: Dies wurde doch an sich gerade vom Beklagten angegriffen).

Verwundert schon die Berufung in Ansehung einer ersichtlich völlig unzureichenden Begründung, so auch die Rechtsbeschwerde gegen ihre Verwerfung, unabhängig von der vom BGH dargelegten Unzulässigkeit.

Der BGH wies darauf hin, dass die Berufungsbegründung nach § 520 Abs.3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände benennen müsse, die nach Ansicht des Rechtsmittelführers fehlerhaft seien, und er habe dazu darzulegen, weshalb sie fehlerhaft sein sollen und woraus sich die erforderliche Entscheidungserheblichkeit ergebe. Aus sich heraus verständlichen Angaben seien diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die als unzutreffend beurteilt angesehen würden, und dazu die Gründe anzugeben,  aus denen heraus die Fehlerhaftigkeit und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgen soll, wobei es nicht einmal darauf ankäme, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar seien (BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - XII ZB 445/19 -). Die Berufungsbegründung müsse auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; eine Rüge mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen genüge dem nicht. Es müsse auf die Erwägungen des Erstgerichts eingegangen werden und dargelegt werden, weshalb diese unzutreffend seien und die Begründung müsse - ihre Richtigkeit unterstellt, dass ganze Urteil (Anm.: soweit angefochten) in Frage zu stellen. Dem entspräche, wie vom Oberlandesgericht zutreffend festgestellt, die Berufungsbegründung nicht.

So lasse die Berufungsbegründung schon nicht erkennen, ob und welche Angriffe materiell-rechtlicher Art gegen den Räumungsanspruch erhoben würden. So lasse sich nicht erkennen, ob nun nach Auffassung des Beklagten er (wie im Pachtvertrag benannt) nicht oder nicht mehr Vertragspartner des Klägers sei; seine Verweise beziehen sich auf erstinstanzliche Ausführungen zur Frage der „Rubrumsberichtigung“ ohne erkenne zu lassen, dass der Beklagte weiterhin seine Parteistellung als Mieter bestreiten wolle, ohne dass es darauf ankäme, dass der Beklagte trotz Hinweises seine Formulierung, das Räumungsurteil sei „zu Recht“ gegen ihn ergangen, klarstellte.  

Zur beanstandeten „Rubrumsberichtigung“ machte der BGH Ausführungen zur Rechtsgrundlage einer solchen und verwies darauf, dass ein hier evtl. auftretender Fehler nicht gem. § 319 ZPO berichtigt werden könne.  Erfolge durch das Gericht eine fehlerhafte Auslegung zur Person der verklagten Partei und würde damit eine tatsächlich nicht betroffene Partei verurteilt („Scheinbeklagter“), so könne diese den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie ergangenen Titels vorgesehen sei. Ein solches Urteil müsse durch das Berufungsgericht aus prozessrechtlichen Gründen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden, damit eine Sachentscheidung gegenüber dem in Wahrheit gemeinten Beklagten ergehen könne. Auf die Frage, ob der Kläger möglicherweise doch materiell-rechtliche Ansprüche gegen den Scheinbeklagten habe, käme es nicht an.

Hier sei das Landgericht nach dem „Berichtigungsbeschluss“ der Ansicht gewesen, es habe sich um eine unschädliche Falschbezeichnung gehandelt, was es auch (was im Einzelnen vom BGH dargelegt wurde) begründet habe. Eine Auseinandersetzung damit sei durch den Beklagten im Rahmen der Berufung nicht erfolgt, der lediglich auf „rechtlich völlig nicht nachvollziehbaren Gründe“ anmerkte und (im Hinblick auf die seinerzeit umstrittene Tatsachenbehauptung zur Person des richtigen Räumungsschuldners) davon sprach, dass dies „der Rechtslage nicht gerecht“ werde, ohne auf die Auslegung des Landgerichts einzugehen.

Zudem fehle auch eine ausreichende Darlegung des Beklagten, weshalb die „Rubrumsberichtigung“ den Bestand des Urteils in Frage stellen könne. Wenn man nicht von einer „Falschbezeichnung“ im Klagerubrum ausgehen wolle, sondern davon, dass die Klage gegen eine fehlerhafte Person erhoben wurde, hätte dieser Fehler (Anm.: durch den Kläger) durch einen  gewillkürten Parteiwechsel behoben werden können und müssen.  Wäre dies - ggf. konkludent - erfolgt, wäre auch ein Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten entstanden, welches Grundlage für das vorliegende Teilurteil sein könnte. Hier sei zudem der Beklagte vor Antragstellung darauf hingewiesen worden, welche Folgen eine rügelose Antragstellung (auf Klageabweisung) hätten, da dies dahingehend gewertet werden könne,   dass von ihm eine Sachentscheidung ihm gegenüber gewollt wäre, ohne dass zuvor die Zustellung einer Parteiänderungsschrift anhängig gemacht würde und ein Mangel nach § 295 Abs. 1 S. 1 ZPO geheilt würde. 

BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - XII ZB 539/22 -

Samstag, 26. August 2017

Selbständiges Beweisverfahren und Berücksichtigung von Einwendungen gegen das Gutachten im nachfolgendem Hauptsacheverfahren unter Beachtung von Präklusionsvorschriften

Mit seinem Urteil vom 17.05.2017 setzt sich der BGH mit der Frage der Bedeutung eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens für das Hauptsacheverfahren, mit Einwendungen gegen das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren und deren Bedeutung für das Hauptsacheverfahren, mit der Beachtlichkeit von (gar auf Privatgutachten gestützten) Einwendungen gegen das gerichtlich eingeholte Gutachten im selbständigen Beweisverfahren (auch unter Berücksichtigung der Problematik der Präklusion) und mit der notwendigen und nachvollziehbar im Urteil darzulegenden Würdigung durch das Gericht auseinander, welchem Gutachten es folgen will.

Zum Hintergrund des Rechtstreits:

Die Beklagte brachte im Jahr 2008 einen geschliffenen Boden in einer etwa 490m² großen Verkaufshalle für die Klägerin ein. Nach Fertigstellung der Arbeiten zeigten sich Risse im aufgebrachten Terrazzo-Oberbelag. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige W. sah dies als während der Austrocknung entstandene Schwindrisse an. Eine Sanierung durch Verschluss der Risse mit Feinstzementen oder Kunstharz sei mit einem Aufwand von € 5.50,00 möglich. Nunmehr leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige H. beurteilte die Risse als Trennrisse, beruhend auf einem fehlenden Haftungsverbund zwischen Terrazzo-Vorsatz und Unterbeton. Nach seinen Angaben könne der Mangel nur durch einen kompletten Abbruch des Terrazzo-Vorsatzes und evtl. des Unterbetons bei einem Kostenaufwand von netto € 125.000,00 beseitigt werden.

Das Gutachten wurde der Beklagten vom Landgericht, bei dem das selbständige Beweisverfahren geführt wurde, mit einer Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen überlassen. Sie erhob, unter Vorlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen B., Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten und beantragte die Anhörung des Sachverständigen H. Dieser wurde angehört, Damit endete das Beweisverfahren.

In der Folge erhob die Klägerin Kostenvorschussklage zur Mängelbeseitigung und machte einen Betrag von € 125.000,00 geltend, verbunden mit dem Feststellungsantrag, dass die beklagte ihr sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen habe.  In der Klageerwiderung wiederholte die Beklagte ihre Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen H. aus dem Beweisverfahren und ihre Kritik auf weitere Aspekte gestützt, die durch die Anhörung des Sachverständigen H. im Beweisverfahren bekannt  wurden. Im Laufe des Verfahrens vertiefte die Beklagte ihre Einwendungen durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen B. und des Sachverständigen R.

Das Landgericht gab der Klage statt. Es hielt die Ausführungen des Sachverständigen H. für überzeugend. Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestünde nicht.  Die Beklagte habe im Beweisverfahren die Möglichkeit der Anhörung des Sachverständigen gehabt. Sollte sie dort der Ansicht gewesen sein, ihre Einwendungen seien nicht ausreichend beantwortet worden, hätte sie die Möglichkeit zu einer entsprechenden Antragsstellung gehabt, was sie nicht genutzt habe. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des OLG wurde zurückgewiesen. Das OLG vertrat die Ansicht, dass Einwendungen gegen ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten auch im Hauptsacheverfahren zuzulassen seien, ergäbe sich, dass das Gutachten nicht überzeugend, lückenhaft oder widersprüchlich sei. Das Gutachten sei aber überzeugend und die Einwände der Beklagten, die Risse seien auf Temperaturschwankungen, Zugluft oder punktuelle Belastung während der Austrocknungsphase zurückzuführen, vom Beklagten H. ausreichend beantwortet worden. Einwendungen der Beklagten, die auf die während des Hauptsacheverfahrens eingeholten Privatgutachten B. und R. gestützt würden, wären nicht zu berücksichtigen, da sie nicht innerhalb angemessener Frist gem. § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO erhoben, sondern lange nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist.

Dagegen erhob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH, die von diesem zugelassen wurde; auf die Revision wurde das Urteil des OLG aufgehoben und der Rechtstreit zurückverwiesen.

Die Erwägungen des BGH:

Das OLG habe sich nicht ausreichend mit den Vorbringen der Beklagten gegen das Beweisergebnis nach Einholung des Gutachtens H. auseinandergesetzt und daher entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisantritte der Beklagten entgegen Art. 103 Abs. 1 GG (Gewährung rechtlichen Gehörs) unberücksichtigt gelassen. Der Tatrichter müsse zwingend mit Einwendungen der Partei gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachtes berücksichtigen und sei verpflichtet, sie mit von einer Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen. Wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Gutachten ergäbe, müsse er auf eine Aufklärung hinwirken; Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen müsse der Tatrichter von Amts wegen nachgehen. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung Einwendungen, die sich aus dem Privatgutachten ergeben, nicht ausräumen, müsse das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung ein weiteres Gutachten einholen. Es hat sich mit den Gutachten sachlich und kritisch auseinanderzusetzen und darlegen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt. Dies gelte unabhängig davon, ob das gerichtliche Gutachten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens oder durch den in der Sache zur Entscheidung berufenen Richter eingeholt wurde, arg. §§ 493, 492 Abs. 1 ZPO. Das habe zur Folge, dass das Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren fortzusetzen sei, wenn dem Prozessgericht das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten ergänzungsbedürftig erscheine, § 412 Abs. 1 ZPO.

Diesen Anforderungen würde die Entscheidung des OLG nicht gerecht. Die Beklagte habe bereits im selbständigen Beweisverfahren (näher in der Entscheidung dargelegte) detaillierte Einwendungen gegen das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. erhoben und diese im Hauptsacheverfahren weiter vertieft und ergänzt. Mit diesen Einwendungen habe sich das OLG nicht ausreichend auseinandergesetzt. Seine Begründung, die Ausführungen des Sachverständigen H. seien überzeugend (weshalb eine weitere Anhörung des Sachverständigen H. im Hauptsacheverfahren nicht mehr erforderlich sei), würden sich angesichts der kritischen, aus den verschiedenen Privatgutachtend es Beklagten hervorgehenden Einwendungen als bloße Leerformeln darstellen. Unabhängig von der Einschätzung des im selbständigen Beweisverfahren tätigen Richters habe der in der Hauptsache zur Entscheidung berufene Richter in Folge der Gleichbehandlung nach § 493 Abs. 1 ZPO bezüglich der Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren und einem streitigen Verfahren zu prüfen, ob die Anhörung des Sachverständigen im Beweisverfahren zur Klärung der Streitpunkte geführt habe. Vorliegend würde sich weder aus dem Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen H. im selbständigen Beweisverfahren noch aus den Urteilsgründen ergeben, weshalb die Klärung durch die Anhörung herbeigeführt worden sei. S sei vielmehr dokumentiert, dass der Sachverständige nicht alle Fragen mit der gebotenen Klarheit beantworten konnte, was die Fortführung der Beweisaufnahme indiziere.

Auch habe das OLG das Vorbringen gegen das Beweisergebnis nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Der Verstoß gegen Präklusionsvorschriften stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.  Es könne offen bleiben, ob die Präklusionsvorschriften gem. § 411 Abs. 4 ZPO iVm. 296 Abs. 1m 493 ZPO zur Anwendung kommen können, wenn den Parteien nach Eingang des Gerichtsgutachtens eine Frist gesetzt würde, die den Anforderungen des § 296 Abs. 1 ZPO genüge. Dies hätte zur Voraussetzung gehabt, dass (was nicht erfolgte) die im selbständigen Beweisverfahren gesetzte Stellungnahmefrist mit einem Hinweis über die Folgen der Nichtbeachtung der Frist versehen wäre. Und:  Vorliegend würde eine Präklusion aber auch deshalb ausscheiden, da die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen erhoben hatte, weshalb diese Einwendungen (vertieft durch Vorlage weiterer Gutachten) nicht mit der Begründung hätten unberücksichtigt bleiben dürfen, die Beklagte hätte noch im selbständigen Beweisverfahren auf eine Ergänzungsbedürftigkeit oder Klärungsbedürftigkeit hinweisen müssen und bereits dort weitere Beweisantritte tätigen müssen.

Da der Gehörsverstoß entscheidungserheblich sei, sei der Rechtsstreit zurückzuverweisen, da nicht ausgeschlossen sei, dass bei Berücksichtigung der Einwände der Beklagten das OLG zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.


BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15 -

Sonntag, 21. Februar 2016

Auseinandersetzung der zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bild: pixabay
Streit bereitet immer wieder die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705ff BGB. Dabei sind für die zweigliedrige GbR (bestehend nur aus zwei Gesellschaftern) von der Rechtsprechung Sonderlösungen vorgesehen, die zu einer Vereinfachung führen sollen. So ist eine vereinfachte Geltendmachung eines Auseinandersetzungsguthabens möglich, wenn die Gesellschaft aufgelöst und kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.

Der BGH bestätigt, dass eine Auseinandersetzungsbilanz in einem solchen Fall nicht notwendig ist. Der klagende Gesellschafter können den Mitgesellschafter direkt in Anspruch nehmen, wobei in diesem Verfahren dann über die Richtigkeit der Schlussrechnung zu entscheiden ist. Der Kläger müsse lediglich den Anspruch nachvollziehbar darlegen, wobei eine Hin- und Herzahlung vermieden werden muss und eine Durchsetzungssperre bezüglich einzelner Rechnungsposten nicht bestehen darf.


BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 214/13 -