Nach einen Verkehrsunfall verklagte der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte dagegen vor dem Landgericht als Berufungsgericht Berufung einlegen. Dem die Berufung enthaltenen Schriftsatz war auch eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt gewesen. In der Berufungsschrift wurde nur einer der Beklagten (der erste aus dem Passivrubrum des angefochtenen Urteils, die Halterin/Fahrerin des Pkw) mit der Angabe „Bekl./Berufungsbek.“ angegeben. Im Rahmen der Berufungsbegründung titelte der Kläger seinen Schriftsatz u.a. mit „in Sachen … ./. P,,,, N…. u.a.“ und begründete den Antrag gegen beide Beklagten (bei der weiteren Beklagten handelte es sich um den Haftpflichtversicherer des Pkw).
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung gegen beide Beklagten als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde die Entscheidung vom BGH aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung führet der BGH aus: Notwendiger Inhalt der Berufungsschrift sei die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt würde, § 519 Abs. 2 ZPO. Die Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sei weniger streng als jene an die des Rechtsmittelführers. Die Bezeichnung einer Partei sei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Um festzustellen, ob die Beschränkung des Rechtsmittels in Bezug auf die Berufungsbeklagtenseite (nur gegen einen der ursprünglich zwei Beklagten ?) gewollt sei, würde es auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ankommen. Aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil oder sonstigen beigefügten Unterlagen könnten sich Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Bedeutung käme der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf nur einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Ansehung des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoff ungewöhnlich oder gar fernliegend sei (BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - II ZR 196/16 -).
Es sei, richte sich das Rechtsmittel wie hier gegen ein Urteil, demzufolge in der Vorinstanz mehrere Streitgenossen obsiegten, im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Anfechtung gegen die gesamte Entscheidung (mithin auch alle Streitgenossen der Gegenseite) richte, wenn es keine Beschränkung erkennen lasse. Zwar könne sich aus dem Umstand, dass auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stünden, eine solche Beschränkung ergeben, wenn nur einige von ihnen in der Rechtsmittelschrift benannt würden. Was aber nicht zwingend sei. Der BGH habe bereits eine unumschränkte Berufungseinlegung bejaht, wenn in der Rechtmittelschrift nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der erste aus dem Urteilsrubrum des angefochtenen Urteils, benannt wurde (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - VI ZB 50/17 : BGH, Urteil vom 15.12.2010 - XII ZR 18/09 -).
Danach sei im Rahmen gebotener Auslegung davon auszugehen, dass Berufung gegen beide Beklagten eingelegt worden sei. Es sei im Zweifel dasjenige gewollt, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und dem recht verstandenen Interesse entspräche. Theoretische Zweifel (Zweifel ohne tatsächliche Anhaltspunkte) seien unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - VI ZB 20/20 -). Hier sei der erste die Beklagte aus dem angefochtenen Urteil als Berufungsbeklagte benannt und es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsverfahren nur gegen sie durchgeführt werden sollte (z.B. Berufungsanträge, aus denen sich dies ergeben würde). Auch sei es den Umständen hier fernliegend, dass die Berufung nur gegen die Beklagte zu 1. geführt werden sollte, da sich aus dem, angefochtenen Urteil ergäbe, dass der Beklagte zu 1. als Halterin und Fahrerin eines Pkw, die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer des Pkw gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wurden. Anhaltspunkte für eine sinnvolle Differenzierung zwischen den Beklagten lägen nicht vor. Zudem wäre es sinnlos, das Verfahren in der Berufung gegen die Beklagten zu 1. weiter zu betreiben und das Urteil gegen die beklagte Versicherung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, da gem. § 124 Abs. 1 VVG ein klageabweisendes Urteil gegen den Versicherer auch zugunsten des Versicherungsnehmers wirke und von daher bereist die Berufung gegen das Urteil, welche nur gegen die Versicherungsnehmerin gerichtet wäre, unbegründet wäre.
BGH, Beschluss vom 07.03.2023
- VI ZB 74/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 26. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger
nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz nach
einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Halterin und Fahrerin
des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 12. Juli 2021 zugestellt. Mit
Schriftsatz vom 6. August 2021, der am Tag selben beim Landgericht eingegangen
ist, hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, der eine
Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war, lautet wie folgt:
"In Sachen
R[…] K[…],
[Adresse]
- Kläger/Berufungskläger -
Prozessbev.: […]
g e g e n
N[…] P[…]
[Adresse]
- Beklagte/Berufungsbeklagte -
Prozessbev.: […]
legen wir namens des Klägers und
Berufungsklägers gegen das am 05.07.2021 verkündete und am 12.07.2021
zugestellte Urteil des Amtsgerichts […], Az. […]
B e r u f u n g
ein.
Anträge und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Eine beglaubigte Fotokopie des angefochtenen Urteils ist beigefügt."
Mit am 2.
September 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 1. September 2021 hat der Kläger
die Berufung "in Sachen K[…], R[…] ./. P[…], N[…] u.a." begründet und
die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gegen beide Beklagten beantragt.
Das Berufungsgericht hat nach einem Hinweis, dass es die Zulässigkeit der
Berufung für problematisch erachte, die Berufung gegen beide Beklagten mit
Beschluss vom 26. September 2022 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich
der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde
hat Erfolg.
1. Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die
Berufung gegen die Beklagte zu 2 sei unzulässig, da verfristet. In Anwendung
der im Senatsbeschluss vom 15. März 2022 (VI ZB 20/20, NJW-RR 2022, 784) entwickelten
Rechtsgrundsätze sei der Berufungsschriftsatz vom 6. August 2021 ausschließlich
als Berufung gegen die Beklagte zu 1 anzusehen. Die Bezeichnung der
Rechtsmittelbeklagten in diesem Schriftsatz sei eindeutig. Der Schriftsatz
enthalte keine auslegungsfähigen Rechtsmittelanträge oder eine auslegungsfähige
Berufungsbegründung. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass eine ungenaue
Bezeichnung der Rechtsmittelführer nicht mit einer ungenauen Bezeichnung der
Rechtsmittelgegner gleichzusetzen sei, sei dies in dieser Allgemeinheit nicht
zutreffend. Aus dem Senatsurteil vom 30. April 1991 (VI ZR 82/90 - NJW 1991,
2775) ergebe sich, dass im Fall einer Mehrzahl potentieller Rechtsmittelgegner
die Berufungsschrift eine unzweifelhafte Bezeichnung des konkreten Rechtsmittelgegners
beinhalten müsse. Das sei vorliegend in Bezug auf die Beklagte zu 2 nicht der
Fall. Der Schriftsatz vom 1. September 2021 sei nicht nur als Begründung der
gegen die Beklagte zu 1 eingelegten Berufung, sondern auch als Berufung gegen die
Beklagte zu 2 anzusehen. Da diese verfristet sei, sei auch die Berufung gegen
die Beklagte zu 1 unzulässig. Denn nach 124 Abs. 1 VVG erstrecke sich die
Rechtskraft eines Urteils zwischen dem Geschädigten und dem
Haftpflichtversicherer auch auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und
dem Versicherungsnehmer, hier der Beklagten zu 1.
2. Die
nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
Die
Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung
verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in
der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 1991, 3140;
Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn. 7 mwN).
Das ist vorliegend erfolgt.
a) Das
Berufungsgericht hat die in § 519 Abs. 2 ZPO enthaltenen
Anforderungen an eine Berufungsschrift überspannt.
aa) Zum
notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört
die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei
sind allerdings an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen
als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
März 2019 - VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn. 9; BGH, Urteil vom 15. Dezember
2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 11 f.; zu den Anforderungen an die
Bezeichnung des Rechtsmittelführers Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - VI ZB
20/20, NJW-RR 2022, 784 Rn. 11; jeweils mwN).
Weil auch die
Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig ist,
kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist,
letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der
Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können
sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des
angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen häufig
entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere
Bedeutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf
einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz
unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH,
Beschluss vom 20. November 2018 - II ZR 196/16, juris Rn. 13; Urteil vom 15.
Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - MDR 2011, 181, 182, juris Rn. 13; jeweils mwN).
Jedenfalls in
denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner
aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel
gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen
Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung
der Anfechtung erkennen. Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der
Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, zwar auch daraus ergeben, dass in der
Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden. Dies ist jedoch
nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat eine unbeschränkte Berufungseinlegung
auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren
Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende,
genannt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - VI ZB 50/17, NJW-RR
2019, 640 Rn. 9; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011,
359 Rn. 12; jeweils mwN).
bb) Nach
diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass der
Kläger mit der Berufungsschrift vom 6. August 2021 nur Berufung gegen die
Beklagte zu 1 und nicht auch gegen die Beklagte zu 2 eingelegt hat. Aus der
Berufungsschrift ergibt sich unter Berücksichtigung des ihr beigefügten Urteils
des Amtsgerichts und des sich daraus ergebenden Sachverhalts, dass sich die
Berufung gegen beide Beklagten richtet.
(1) Die
Auslegung von Prozesshandlungen und damit auch der Berufungsschrift unterliegt
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der freien Nachprüfung
durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass
im Zweifel dasjenige gewollt ist, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung
vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht. Lediglich
theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht
festgestellt sind, können bei der Auslegung der Berufungsschrift nicht
ausschlaggebend sein (Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - VI ZB 20/20, NJW-RR 2022,
784 Rn. 13 mwN).
(2) In
der Berufungsschrift ist zwar ausdrücklich nur die Beklagte zu 1, also die im
Rubrum des Urteils des Amtsgerichts auf Beklagtenseite an erster Stelle
Stehende, als Berufungsbeklagte genannt. Weitere Angaben, aus denen eindeutig
zu schließen wäre, dass sich die Berufung nur gegen die Beklagte zu 1 als eine
von mehreren Streitgenossen richten soll, finden sich dort aber nicht.
Insbesondere enthält die Berufungsschrift keine Berufungsanträge, aus denen
sich Entsprechendes ergäbe (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. April 1991 - VI ZR
82/90, NJW 1991, 2775, juris Rn. 9). Daher ist im Zweifel davon auszugehen,
dass sich die Berufung auch gegen die Beklagte zu 2 richtet. Auch nach den
Umständen des Falles ist die Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die
Beklagte zu 1 als fernliegend anzusehen. Denn dem der Berufungsschrift
beigefügten Urteil des Amtsgerichts kann entnommen werden, dass der Kläger mit
seiner Klage die Beklagten als Gesamtschuldner, nämlich die Beklagte zu 1 als
Halterin und Fahrerin eines Pkw und die Beklagte zu 2 als
Haftpflichtversicherer, aus einem Verkehrsunfall in Anspruch nimmt.
Anhaltspunkte für eine bei einer Anfechtung des Urteils zwischen den Beklagten
zu 1 und 2 sinnvoll vorzunehmende Differenzierung liegen nicht vor. Aufgrund
der Regelung des § 124 Abs. 1 VVG, nach der ein rechtskräftiges
Urteil, das zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist und
durch das festgestellt wird, dass dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens nicht zusteht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers wirkt, wäre es
vielmehr sinnlos und daher unverständlich, würde sich die Berufung des Klägers
nur gegen die Beklagte zu 1, nicht aber gegen die Beklagte zu 2 richten (so
auch OLG Hamm, MDR 2000, 539 f., juris Rn. 11; aA OLG Naumburg, Urteil vom 12.
Juli 2005 - 1 U 17/05, juris Rn. 8).
b) Da
der Kläger mit am 6. August 2021 eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig Berufung
gegen beide Beklagten eingelegt hat, kann seine Berufung mit der Begründung des
Berufungsgerichts nicht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig
verworfen werden.
3. Der
angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO).
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