Das Landgericht hatte der Klage
auf Räumung des Pachtgegenstandes und auf Zahlung rückständiger Pacht
stattgegeben. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150.425,00
für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte legte gegen das Urteil
Berufung ein. Vom Kläger wurde in Bezug auf den Räumungsausspruch gem. § 718
ZPO eine Vorabentscheidung über die Vollstreckbarkeit des Räumungsanspruchs begehrt,
wonach der Räumungsanspruch ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sein sollte.
Diesen Antrag sah das OLG als zulässig, aber nur teilweise als begründet an.
Die Grundlage des Antrages, § 718
S. 1 ZPO, lässt eine Vorabentscheidung des Berufungsgerichts über die Vollstreckbarkeit
zu, die ohne mündliche Verhandlung durch Teilurteil ergehen kann, § 718 S. 2
ZPO. Der Antrag kann auch von der Partei gestellt werden, die selbst keine eigene
Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat.
Vom OLG wird darauf verwiesen,
dass § 718 Abs 1 ZPO anwendbar sei, wenn das Urteil in der Hauptsache angegriffen
würde, und die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung
der §§ 708, 709 und 711 S. 1 ZPO beruhe. Diese Voraussetzungen sah das OLG
allerdings hier nicht.
So sei die Annahme des Klägers
fehlerhaft, § 708 Nr. 7 ZPO käme zur Anwendung, weshalb der Räumungsanspruch
ohne Sicherheitsleistung zulässig sei. § 708 N. 7 ZPO greife ausschließlich für
Mietverhältnisse (entspr. § 23 Nr. 2a GVG), nicht für Pachtverhältnisse. Dafür
spreche der Ausnahmecharakter der Norm, der allein die besondere
Eilbedürftigkeit bei Mietsachen im Auge habe (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 24.06.2008
- I-24 U 74/08 -). Die Gegenansicht des OLG Celle (16.05.2023 - 2 U 37/23 -) mit
Verweis auf § 227 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO überzeuge nicht, zumal die benannte
Norm wegen des unterschiedlichen Wortlauts der Normen nicht tragen würde.
Zu einem Hilfs-Hilfsantrag des
Klägers verwies das OLG darauf, dass es auch danach bei der vorläufigen
Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO verbleibe. Allerdings
träfe die Auffassung des Klägers zu, dass bei einer „gemischten Vollstreckung“
(hier Geldforderung und Räumung, letztere als vertretbare Handlung) zu differenzieren
sei und für den Räumungsanspruch und die Geldforderung gesonderte
Sicherheitsleistungen festzusetzen seien. Dies berücksichtigend sei von den
Werten der begehrten Ansprüche (Räumung € 75.000,00 und Geldforderung € 61.750)
ein Zuschlag von jeweils 10% hinzuzurechnen, wobei sich das OLG insoweit an der
Kommentierung von Herget in Zöller, ZPO, 25. Auf. Zu § 709 Rn. 6 orientierte,
der den Zuschlag mit möglichen Schäden des Schuldners aus der Vollstreckung (im
Falle seines Obsiegens im weiteren Verfahren) begründet. Das ergab rechnerisch für den Räumungsanspruch eine
Sicherheitsleistung in Höhe von € 82.500,00. Für die Geldforderung wurde gemäß
§ 709 ZPO die Sicherheitsleistung im Hinblick auch auf den Aufschlag von 10%
auf 110% des zu vollstreckenden Betrages festgesetzt.
OLG Rostock, Teilurteil vom
26.09.2024 - 3 U 56/24 -