Die
Klägerin machte mit ihrer Klage restlichen Werklohn für Erdarbeiten in Höhe von
€ 155.778,84 geltend. Von der Beklagten wurde
die Auffassung vertreten, die bereits erfolgten Zahlungen stellten sich als
Überzahlung dar und machte mit Widerklage einen Betrag von € 207.661,74
geltend. Das Landgericht hat und Zurückweisung der weitergehenden Klage und der
Widerklage, die Beklagte zur Zahlung von € 100.126,77 verurteilt. Mit ihrer
Berufung verfolgte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung und ihren
Widerklageantrag weiter.
Das Berufungsgericht (OLG
München) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zur
Begründung führte es aus, dass das Landgericht eine Überraschungsentscheidung
getroffen habe, Vortrag der Beklagten teilweise nicht berücksichtigt und
teilweise rechtsfehlerhaft als präkludiert angesehen habe und seiner
Hinweispflicht zur Darlegungslast der Klägerin und zur Substantiierung des
Beklagtenvortrages nicht nachgekommen. Bei der nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO
im Ermessen des Berufungsgerichts liegenden Entscheidung zur Zurückverweisung
sei berücksichtigt worden, dass nach einem weitergehenden Vortrag der Parteien
mit einer umfassenden Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen und
Einholung von Sachverständigengutachten zu rechnen sei.
Auf die dagegen von der Beklagten
eingelegte Revision hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den
Rechtsstreit an das OLG zurück.
Der BGH führte aus, dass eine
Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dann zulässig sei, wenn
aufgrund wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Urteils eine umfangreiche
und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich sei. Allerdings soll vermieden
werden, dass sich ein Verfahren durch „Hin-
und Herschieben in den Instanzen“ verzögert. Deshalb würde es nicht mit § 538
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO im Einklang stehen, dass in Ansehung zu erwartenden
umfangreichen weiteren Vortrages (nach den Hinweisen) bereits eine
Zurückverweisung erfolge. Erforderlich sei vielmehr, dass nach einem
entsprechenden Vortrag eine entsprechende umfangreiche und aufwändige
Beweisaufnahme tatsächlich erforderlich würde. Die reine Möglichkeit einer
solchen Beweisaufnahme nach einem nach Hinweisen erfolgten weiteren Vortrag
reicht nicht aus.
Mithin muss das Berufungsgericht
nach den Hinweisen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben. Erst
wenn nach diesen Stellungnahmen tatsächlich ein substantiierter Vortrag
vorliegt, kann insoweit eine Zurückverweisung erfolgen, wenn die
Voraussetzungen einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme tatsächlich
festgestellt werden. Die reine Möglichkeit einer solchen Beweisaufnahme, wie
sie hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegt wurde, reicht nicht aus.
BGH, Urteil vom 02.03.2017 – VII ZR 154/15 -