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Montag, 31. Juli 2017

Grenzen der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

Die Klägerin machte mit ihrer Klage restlichen Werklohn für Erdarbeiten in Höhe von € 155.778,84 geltend. Von der Beklagten wurde die Auffassung vertreten, die bereits erfolgten Zahlungen stellten sich als Überzahlung dar und machte mit Widerklage einen Betrag von € 207.661,74 geltend. Das Landgericht hat und Zurückweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage, die Beklagte zur Zahlung von € 100.126,77 verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung und ihren Widerklageantrag weiter.

Das Berufungsgericht (OLG München) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, dass das Landgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, Vortrag der Beklagten teilweise nicht berücksichtigt und teilweise rechtsfehlerhaft als präkludiert angesehen habe und seiner Hinweispflicht zur Darlegungslast der Klägerin und zur Substantiierung des Beklagtenvortrages nicht nachgekommen. Bei der nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts liegenden Entscheidung zur Zurückverweisung sei berücksichtigt worden, dass nach einem weitergehenden Vortrag der Parteien mit einer umfassenden Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten zu rechnen sei.

Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Revision hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Der BGH führte aus, dass eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dann zulässig sei, wenn aufgrund wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Urteils eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich sei. Allerdings soll vermieden werden, dass sich ein Verfahren  durch „Hin- und Herschieben in den Instanzen“ verzögert. Deshalb würde es nicht mit § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO im Einklang stehen, dass in Ansehung zu erwartenden umfangreichen weiteren Vortrages (nach den Hinweisen) bereits eine Zurückverweisung erfolge. Erforderlich sei vielmehr, dass nach einem entsprechenden Vortrag eine entsprechende umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme tatsächlich erforderlich würde. Die reine Möglichkeit einer solchen Beweisaufnahme nach einem nach Hinweisen erfolgten weiteren Vortrag reicht nicht aus.

Mithin muss das Berufungsgericht nach den Hinweisen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben. Erst wenn nach diesen Stellungnahmen tatsächlich ein substantiierter Vortrag vorliegt, kann insoweit eine Zurückverweisung erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme tatsächlich festgestellt werden. Die reine Möglichkeit einer solchen Beweisaufnahme, wie sie hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegt wurde, reicht nicht aus.


BGH, Urteil vom 02.03.2017 – VII ZR 154/15 -