Das Landgericht hatte der Klage
der Versicherungsnehmer gegen die beklagte Gebäudeversicherung überwiegend
stattgegeben. Im Rahmen der Berufung der Versicherung bestimmte das OLG Termin
zur Verkündung einer Entscheidung (nach vorangegangener Verlegung desselben)
auf den 20.04.2017. Es verkündete an diesem Tag ein Urteil (ohne Gründe),
demzufolge unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage
insgesamt abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil legten die Kläger am 13.10.2017
Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision zum BGH ein. Das mit Gründen
versehene Urteil des OLG gelangte gemäß Vermerk erst am 07.12.2017 zur
Geschäftsstelle des OLG und wurde den Parteien am 11. bzw. 12.12.2017
zugestellt.
Die Revision führte zur Aufhebung
des Urteils des OLG und Zurückverweisung des Rechtstreits an das OLG. Das
Urteil sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, da es iSv. § 547
Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht mit Gründen versehen worden sei.
Der BGH verwies darauf, dass der
absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO („wenn die Entscheidung entgegen
den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist“) vorläge, wenn
ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht binnen 5
Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern
besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sei
(grundlegend BGH, Beschluss vom 27.04.2993 - GmS-OGB 1/92 -). Entscheidend
hierfür sei die Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt
und nach Ablauf von mehr als 5 Monaten nicht mehr gewährleistet sei, dass der
Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen
Niederschlag in den wesentlich später abgefassten Gründen finde. Zudem sei es
auch der unterlegenen Partei nicht zumutbar, nach einer Verkündung länger als 5
Monate zu warten, um über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus die
detaillierten Gründe ihres Unterliegens zu erfahren.
Anmerkung: Das
Rechtsmittel der Revision (und damit auch einer Nichtzulassungsbeschwerde) ist
binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils einzulegen. Fehlt es an der Zustellung, läuft die absolute
Revisionsfrist 5 Monate nach Verkündung des Urteils, § 548 ZPO. Es ist in der
Regel angezeigt, rechtzeitig vor Ablauf der Frist der 5 Monate durch Erhebung
einer Richterdienstaufsichtsbeschwerde den oder die erkennenden Richter
deutlich auf das (drohende) Versäumnis hinzuweisen, um bei einem möglicherweise
fristwahrenden Rechtsmittel im Falle dessen Unzulässigkeit (ggf. auch
Unbegründetheit) Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB geltend machen zu
können.
BGH, Urteil vom 23.01.2019 - IV ZR 311/17 -