Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen
und in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf verwiesen, die Berufung müsse bei dem
LG Essen eingelegt werden. Der Kläger erhob allerdings Berufung zum LG Dortmund,
da dieses für Wohnungseigentumssachen im berufungsverfahren zuständig ist. Die
Berufung wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung
und Zurückverweisung an das Landgericht.
Die Kläger machten
Schadensersatzansprüche aus einer Leckage des Abflussrohres im Badezimmer der Beklagten
wegen Schäden an der Badezimmerdecke gegen diese geltend. Die Parteien waren Mitglieder
einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Vor Rechtshängigkeit der Klage
veräußerten die Kläger allerdings ihre Wohnung. Nach Ansicht des im Berufungsverfahren
angerufenen Landgerichts würde es sich nicht um eine Wohnungseigentumssache
handeln, weshalb das für das Amtsgericht örtliche Landgericht für das
Berufungsverfahren zuständig gewesen wäre. Die Kläger sein keine Wohnungseigentümer
gewesen, als der Rechtsstreit rechtshängig wurde.
Das sah nun der BGH anders. Es
würde sich um eine Wohnungseigentumssache iSv. § 43 Nr. 1 WEG handeln. Dazu
würden auch Streitigkeiten über sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
ergebende Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
Ausschlaggebend sei nicht die jeweilige Rechtsgrundlage des Anspruchs, sondern
alleine der Umstand, ob ein innerer Zusammenhang mit einer Angelegenheit
bestünde, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachse.
Der Schaden an der
Badezimmerdecke der ehemaligen Wohnung der Kläger durch ein (nach Behauptung
der Kläger) Leckage des Abflussrohres in der Wohnung der Beklagten würde in
einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis stehen, da der
Schaden durch den baulichen Zustand des Abflussrohres in der Wohnanlage verursacht
worden sein soll.
Nicht entscheidend sei, dass die
Kläger bereits vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft
ausgeschieden seien. § 43 WEG sei gegenstands- und nicht personenbezogen zu
verstehen. Alleine dadurch, dass eine der Parteien vor Rechtshängigkeit aus der
Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheide, ändere mithin nichts an der
Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts (st. Rspr., so BGH, Beschluss vom
26. 09.2002 – V ZB 24/02 -; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 – V ZR 185/15 -).
Die Berufung sei trotz falscher Rechtsmittelbelehrung
richtig eingelegt worden. Dabei käme es nicht darauf an, ob erstinstanzlich der
nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeit zuständige Amtsrichter
entschieden habe (BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - V ZB 36/15 -).
Anmerkung: Wäre die Berufung bei
dem in der Rechtsmittelbelehrung benannten (unzuständigen) Landgericht
eingelegt worden, hätte dieses auf seine Unzuständigkeit hinweisen müssen und
wäre es dem Rechtsmittelführer möglich gewesen, das Rechtsmittel noch bei dem
zuständigen Gericht (ggf. verbunden mit einem grundsätzlich stattzugebenden
Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist einzulegen.
BGH, Beschluss vom 13.12.2019 - V ZR 313/16 -