Das rechtliche Gehör (Art. 103
GG) ist ein Grundpfeiler der Rechtsordnung. Es dient einem fairen Verfahren. Seine
Verletzung führt notwendig dazu, dass ein Urteil aufzuheben ist (und der
Rechtstreit an das zuvor befasste Gericht zurückverweisen wird), wenn dessen
Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Und immer wieder
werden Urteile von Instanz- und Obergerichten veröffentlicht, die gerade dies
thematisieren.
So auch vorliegend. Das LAG
Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob das beklagte Land dem schwerbehinderten
Kläger Vergütung für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 zu zahlen hatte,
was mit der Begründung eines Annahmeverzugs des Klägers unterlassen wurde. Dabei
war zu klären, ob der Kläger für die vereinbarte Vollzeittätigkeit in der Datenverarbeitung
dauerhaft krankheitsbedingt leistungsunfähig war und daher ein Annahmeverzug
nach § 297 BGB ausgeschlossen war. Das Arbeitsgericht hatte die Klageabgewiesen;
das LAG hatte ihr im Wesentlichen stattgegeben. Dabei negierte es, anders als
noch das Arbeitsgericht, eine ausreichende Indizwirkung von drei vom beklagten
Land vorgelegten vertrauensärztlichen Stellungsnahmen (eine vor, eine während
und eine nach dem streitgegenständlichem Zeitraum) , die für den fraglichen Zeitraum
eine Leistungsunfähigkeit des Klägers bejahten.
Nach Ansicht des BAG hatte das
LAG deshalb gegen den Anspruch des beklagten Landes auf rechtliches Gehör verstoßen,
da es einen gebotenen Hinweis auf seine vom Arbeitsgericht abweichende
Auffassung nicht rechtzeitig gegeben und damit dem beklagten Land die
Möglichkeit abgeschnitten habe, dazu mit erläuterndem oder ergänzenden
Sachvortrag zu reagieren.
Würdige ein Gericht einen
Sachverhalt oder Vorbringen in einer Weise, mit der ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen
müsse, verstoße das Gericht elementar gegen seine Hinweispflicht nach § 139
Abs. 1 ZPO und damit das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG, wenn es
nicht darauf hinwirke, dass sich die Partei rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen
erklärt und gegebenenfalls ergänzt und Beweismittel benennt. Deshalb dürfe ein
Berufungsbeklagter grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das
Berufungsgericht einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, wenn es von der
Beweiswürdigung des Erstgerichts abweichen wolle, wobei er einen Anspruch
darauf habe, dies so rechtzeitig vor einem Termin zu erfahren, dass er noch
rechtzeitig vor dem Termin darauf reagieren könne (BVerfG, Beschluss vom
01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 -).
Diese Grundsätze zur
Beweiswürdigung würden auch dann gelten, wenn (wie hier) das Erstgericht sich
vom Arbeitgeber zu eigen gemachte ärztliche Stellungnahmen als ausreichend
ansehe, ein den Annahmeverzug ausschließendes Unvermögen des Arbeitnehmers iSd.
§ 297 BGB zu indizieren. Das sei vom LAG verkannt worden.
Der Berufung des Arbeitgebers auf
eine Leistungsunfähigkeit iSd. § 297 BGB des Arbeitnehmers stelle sich als eine
beachtliche Einwendung dar. Für diese sei er darlegungs- und beweisbelastet
(BAG, Urteil vom 22.08.2018 - 5 AZR 592/17 -). Ein Arbeitgeber habe regelmäßig
keine eigenen näheren Kenntnisse über den Gesundheitszustand seines
Arbeitnehmers, weshalb er seiner primären Darlegungslast durch Hinweis auf die
Leistungsunfähigkeit hindeutende Umstände genüge. Deshalb genüge auch die
Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme (so auch vom Betriebsarzt), wenn er
sich diese zu eigen mache (BAG, Urteil vom 22.08.2018 aaO.).
Ob hier vorgelegte ärztliche
Stellungnahmen als Privatgutachten zu qualifizieren seien, sei eine der
Beweiswürdigung unterliegende tatrichterliche Wertung. Deshalb könne ein
Brufungsbeklagter bei beabsichtigter anderweitiger Würdigung durch das Berufungsgericht
darauf vertrauen, ihn gem. § 139 ZPO rechtzeitig einen rechtlichen Hinweis
erteilt und ihm die Gründe für seine vom Erstgericht abweichende Würdigung
mitteilt.
Das sei hier nicht erfolgt.
Erstmals sei das beklagte Land im Rahmen der Berufungsverhandlung der Hinweis
erteilt worden, die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen würden nach Ansicht
der Berufungskammer kein Indiz für eine Leistungsunfähigkeit des Klägers
darstellen. Dem beklagten Land sei damit die Möglichkeit genommen worden, zu
einer Kernfrage des Rechtstreits (die das Arbeitsgericht noch zu seinen Gunsten
beantwortete), der abweichenden Annahme des LAG entgegenzutreten. Da das
beklagte Land auch nach dem Protokoll der Verhandlung eine Schriftsatzfrist zu
den Hinweis erbat, habe das LAG auch nicht davon ausgehen dürfen, es wolle dazu
keine weiteren Rechtsausführungen oder weiteren Vortrag halten.
Da das beklagte Land im Rahmen
seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG dargelegt habe, mit welchen Erwägungen
es auf einen rechtzeitigen Hinweis des LAG reagiert hätte, um dessen Bedenken
gegen eine Indizwirkung zu zerstreuen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass
das LAG bei Kenntnis seine Ansicht geändert hätte und doch angenommen hätte,
dass das beklagte Land seiner primären Darlegungslast genügte. In diesem Fall
hätte das LAG zu prüfen gehabt, ob dem der Kläger ausreichend substantiiert
entgegen getreten sei und ob – evtl. nach Beweisaufnahme – eine Leistungsunfähigkeit
des Klägers vorlag oder nicht.
BAG, Beschluss vom 28.08.2019 - 5 AZN 381/19 -
Aus den Gründen:
Tenor
- 1. Auf die Beschwerde des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2019 - 3 Sa 778/18 - aufgehoben.
- 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
- I. Die Parteien streiten - soweit für die Beschwerde von Belang - über Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 und dabei insbesondere darüber, ob der Kläger - ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 - für die arbeitsvertraglich vereinbarte Vollzeittätigkeit als „Angestellter in der Datenverarbeitung“ krankheitsbedingt (dauerhaft) leistungsunfähig und deshalb Annahmeverzug nach § 297 BGB ausgeschlossen ist.
- Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, drei vertrauensärztliche Stellungnahmen aus der Zeit vor, während und nach dem Streitzeitraum, auf die sich das beklagte Land zur Begründung der Leistungsunfähigkeit des Klägers berufen hat, indizierten das Unvermögen des Klägers iSd. § 297 BGB. Dem sei dieser nicht ausreichend entgegengetreten, so dass die Kammer überzeugt sei, dass er im Streitzeitraum außer Stande war, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu bewirken.
- Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat angenommen, den vom beklagten Land vorgelegten drei vertrauensärztlichen Stellungnahmen komme keine „ausreichende Indizwirkung“ für eine Leistungsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des beklagten Landes.
- II. Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG zuzulassen. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des beklagten Landes auf rechtliches Gehör verletzt, indem es einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweis nicht rechtzeitig gegeben und damit dem beklagten Land die Möglichkeit abgeschnitten hat, mit erläuterndem oder ergänzendem Sachvortrag oder Rechtsausführungen zu reagieren.
- 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt ua. vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte. Dann verstößt ein der Zivilprozessordnung unterworfenes Gericht elementar gegen seine aus § 139 Abs. 1 ZPO folgende Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen können. Deshalb darf ein Berufungsbeklagter grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (zum Ganzen BVerfG 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - Rn. 51 f. mwN).
- 2. Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des beklagten Landes auf rechtliches Gehör verletzt. Für die Würdigung des Tatsachengerichts, ob vom Arbeitgeber sich zu eigen gemachte ärztliche Stellungnahmen ausreichen, Annahmeverzug ausschließendes Unvermögen des Arbeitnehmers iSd. § 297 BGB zu indizieren, gilt im Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG kein anderer Maßstab als für eine Beweiswürdigung.
- a) Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSd. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzung er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 27). Weil der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, genügt er seiner primären Darlegungslast regelmäßig schon dadurch, dass er Indizien vorträgt, aus denen auf eine Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum geschlossen werden kann. Dazu kann es grundsätzlich genügen, dass er eine gutachterliche ärztliche Stellungnahme - etwa des Betriebsarztes - vorlegt und sich die ärztliche Einschätzung zu eigen macht (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 25, 27).
- b) Die Würdigung, ob eine vom Arbeitgeber vorgelegte, als Privatgutachten zu qualifizierende (sh. BAG 22. August 2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 27) ärztliche Stellungnahme die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers iSd. § 297 BGB indiziert, ist eine der Beweiswürdigung - etwa bei einem medizinischen Sachverständigengutachten (dazu BGH 27. März 2001 - VI ZR 18/00 -) - vergleichbare tatrichterliche Wertung. Es geht darum, wie die schriftliche „Aussage“ des Arztes zu verstehen und zu bewerten ist, insbesondere ob sie einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass der klagende Arbeitnehmer im Streitzeitraum für die zu bewirkende Arbeitsleistung nicht (uneingeschränkt) leistungsfähig war (vgl. BAG 22. August 2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 30). Deshalb darf ein Berufungsbeklagter grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht, will es der Würdigung des Erstgerichts nicht folgen und die ärztliche Stellungnahme „anders verstehen oder werten“, gemäß § 139 Abs. 1 ZPO rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt und ihm die Gründe für seine vom Erstgericht abweichende Würdigung mitteilt.
- c) Dies hat das Landesarbeitsgericht unterlassen. Das Protokoll der Berufungsverhandlung und die Ausführungen im Berufungsurteil unter B III der Entscheidungsgründe bestätigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei erst in der Berufungsverhandlung der Hinweis erteilt worden, die vom beklagten Land vorgelegten drei vertrauensärztlichen Stellungnahmen begründeten kein Indiz für die behauptete Leistungsunfähigkeit des Klägers. Damit hat das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, in einer Kernfrage des Rechtsstreits, die das Erstgericht zu seinen Gunsten beantwortet hatte, der abweichenden Würdigung des Berufungsgerichts entgegenzutreten. Nachdem sich das beklagte Land ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung auf den rechtlichen Hinweis eine Schriftsatzfrist erbat, durfte das Landesarbeitsgericht auch nicht davon ausgehen, das beklagte Land wolle zu der Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht mit Rechtsausführungen (zum Recht auf Rechtsausführungen als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör vgl. BVerfG 14. Dezember 2015 - 2 BVR 3073/14 - Rn. 15 mwN) oder erläuterndem bzw. ergänzenden Sachvortrag Stellung nehmen.
- 3. Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG reicht es aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, ein rechtzeitig erteilter rechtlicher Hinweis hätte zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt (vgl. BVerfG 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 - Rn. 7 mwN). Das beklagte Land hat in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt, mit welchem Vorbringen es auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis reagiert und versucht hätte, „Bedenken“ des Landesarbeitsgerichts an der Geeignetheit der ärztlichen Stellungnahmen, Leistungsunfähigkeit des Klägers im Streitzeitraum zu indizieren, zu zerstreuen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht danach zu einer anderen Würdigung gekommen und mit dem Arbeitsgericht angenommen hätte, das beklagte Land habe im Rahmen des § 297 BGB seiner primären Darlegungslast zunächst genügt. In diesem Falle hätte das Landesarbeitsgericht weiter prüfen müssen, ob der Kläger den Indizien für seine Leistungsunfähigkeit hinreichend substantiiert entgegengetreten ist und - falls ja - ggf. nach Beweisaufnahme feststellen müssen, ob im Streitzeitraum tatsächlich Leistungsunfähigkeit vorlag oder nicht (vgl. BAG 22. August 2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 31 ff.).
- III. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch gemacht. Die Sache wirft beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfragen auf.
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