Die Antragstellerin zu 1. (AS 1)
wandte sich gegen die Entscheidung des Hess.VGH mit der Begründung, dieser habe
ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, dass der von ihr betriebene Gewerbemarkt
sich jedenfalls deshalb im Plangebiet befände, da eine mit einem Geh- und
Fahrrecht belastete Teilfläche des Grundstücks als Zu- und Ausfahrt zur H. Straße integrierter
Bestandteil des im Sondergebiert 1 von ihr betriebenen Marktes sei. Diesen gerügten
verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs sah das BVerwG nicht. Es verwies
darauf, dass die Antragstellerin ausdrücklich auf die (vom Hess.VGH hier
negierte) Antragsbefugnis eines Eigentümers abgestellt habe, dessen Grundstück
außerhalb des Plangebiets läge und insoweit auch auf einen Beschluss des BVerwG
verwiesen habe. Damit scheide eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu Lasten der
AS 1 aus.
Allerdings sei die zulässige
Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (AS 2) begründet. Die Revision von ihr sei
wegen Divergenz zuzulassen.
Das BVerwG verwies darauf, dass
die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO wegen einer möglichen
Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen sei, wenn sich ein Eigentümer
eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung
wende, die unmittelbar sein Grundstück betreffe. Er könne in diesem Fall die
Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, da eine planerische Festsetzung
Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen würden, Art. 14 Abs. 1 S. 2
GG. Eine auch nur potentielle Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs brauche
der betroffene Eigentümer nicht ungeprüft hinnehmen. Sei er damit aber befugt,
eine gerichtliche Überprüfung zu betreiben, käme es auch nicht darauf an, ob
die Betroffenheit mehr als geringfügig sei, sein Interesse schutzwürdig wäre
oder für die Gemeinde erkennbar sei. Ausreichend sei die Eigenbetroffenheit.
Davon sei der Hess.VGH in seinem
Normenkontrollunterteil zu Lasten der AS 2 abgewichen. Er habe fehlerhaft die
Antragsbefugnis der AS 2 negiert, da aufgrund eines Vergleichs der
Festsetzungen des Ursprungs- und des angefochtenen Änderungsbebauungsplanes
nicht ersichtlich sei, dass die AS 2 durch die mit der Änderungsplanung
einhergehende geringfügige Erweiterung der baulichen Nutzungsmöglichkeit ihres
Grundstücks in ihren Rechten verletzt sein könnte. Ebenso habe der Hess.VGH
(fehlerhaft) die Erweiterung des Geh- und Fahrrechts zugunsten der neu im Plangebiet
einbezogenen Grundstücke mit der Begründung verneint, es sei lediglich eine bestehende
Belastung (Geh- und Fahrrechte) zugunsten der neu im Plangebiet einbezogenen
Grundstücke „fortgeschrieben“ worden.
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17 -