Der Kläger verklagte zunächst eine Autohaus P.A. GmbH & Co. KG auf Räumung und Zahlung rückständiger Pacht, nahm dann aber eine Berichtigung des Rubrums vor, demzufolge Herr P.A., der Geschäftsführer der Komplementärin der zunächst verklagten Gesellschaft als Beklagter bezeichnet wurde. Mit Teilurteil (Räumungsanspruch) gab das Landgericht der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein. Nach deren Begründung erließ das Oberlandesgericht (OLG) einen Hinweisbeschluss und verwarf danach die Berufung als unzulässig. Dagegen wandte sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH, die allerdings vom BGH als zwar statthaft und Frist- und Formgerecht angesehen wurde, aber als unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien, insbes. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Eine beklagtenseits angenommene Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip) als auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs negierte der BGH.
Das Landgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung u.a. darauf abgestellt,
- dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestätigte, dass der Beklagte ein Pachtverhältnis mit dem Kläger habe, im Berufungsverfahren vom jetzigen Prozessbevollmächtigten lediglich ausführte, dass sich daraus nicht entnehmen lasse, der Beklagte würde sich immer noch darauf berufe, nicht Vertragspartner der Gesellschaft zu sein
- einen Verfahrensfehler des Landgerichts darin sah, dass dieses nur das Passivrubrum geändert habe, statt von einer Klagerücknahme gegen die Gesellschaft und neuen Klage gegen den Beklagten auszugehen, ohne allerdings die darin liegende Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen
- auf den entsprechenden Hinweisbeschluss lediglich die Mitteilung erfolgt sei, die Berufung würde nicht zurückgenommen und sich auch nicht dazu geäußert habe, ob in der Formulierung in der Berufungsbegründung, der Beklagte sei „zu Recht“ zur Räumung verurteilt worden, ein Schreibfehler zu sehen sei (Anm.: Dies wurde doch an sich gerade vom Beklagten angegriffen).
Verwundert schon die Berufung in Ansehung einer ersichtlich völlig unzureichenden Begründung, so auch die Rechtsbeschwerde gegen ihre Verwerfung, unabhängig von der vom BGH dargelegten Unzulässigkeit.
Der BGH wies darauf hin, dass die Berufungsbegründung nach § 520 Abs.3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände benennen müsse, die nach Ansicht des Rechtsmittelführers fehlerhaft seien, und er habe dazu darzulegen, weshalb sie fehlerhaft sein sollen und woraus sich die erforderliche Entscheidungserheblichkeit ergebe. Aus sich heraus verständlichen Angaben seien diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die als unzutreffend beurteilt angesehen würden, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen heraus die Fehlerhaftigkeit und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgen soll, wobei es nicht einmal darauf ankäme, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar seien (BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - XII ZB 445/19 -). Die Berufungsbegründung müsse auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; eine Rüge mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen genüge dem nicht. Es müsse auf die Erwägungen des Erstgerichts eingegangen werden und dargelegt werden, weshalb diese unzutreffend seien und die Begründung müsse - ihre Richtigkeit unterstellt, dass ganze Urteil (Anm.: soweit angefochten) in Frage zu stellen. Dem entspräche, wie vom Oberlandesgericht zutreffend festgestellt, die Berufungsbegründung nicht.
So lasse die Berufungsbegründung schon nicht erkennen, ob und welche Angriffe materiell-rechtlicher Art gegen den Räumungsanspruch erhoben würden. So lasse sich nicht erkennen, ob nun nach Auffassung des Beklagten er (wie im Pachtvertrag benannt) nicht oder nicht mehr Vertragspartner des Klägers sei; seine Verweise beziehen sich auf erstinstanzliche Ausführungen zur Frage der „Rubrumsberichtigung“ ohne erkenne zu lassen, dass der Beklagte weiterhin seine Parteistellung als Mieter bestreiten wolle, ohne dass es darauf ankäme, dass der Beklagte trotz Hinweises seine Formulierung, das Räumungsurteil sei „zu Recht“ gegen ihn ergangen, klarstellte.
Zur beanstandeten „Rubrumsberichtigung“ machte der BGH Ausführungen zur Rechtsgrundlage einer solchen und verwies darauf, dass ein hier evtl. auftretender Fehler nicht gem. § 319 ZPO berichtigt werden könne. Erfolge durch das Gericht eine fehlerhafte Auslegung zur Person der verklagten Partei und würde damit eine tatsächlich nicht betroffene Partei verurteilt („Scheinbeklagter“), so könne diese den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie ergangenen Titels vorgesehen sei. Ein solches Urteil müsse durch das Berufungsgericht aus prozessrechtlichen Gründen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden, damit eine Sachentscheidung gegenüber dem in Wahrheit gemeinten Beklagten ergehen könne. Auf die Frage, ob der Kläger möglicherweise doch materiell-rechtliche Ansprüche gegen den Scheinbeklagten habe, käme es nicht an.
Hier sei das Landgericht nach dem „Berichtigungsbeschluss“ der Ansicht gewesen, es habe sich um eine unschädliche Falschbezeichnung gehandelt, was es auch (was im Einzelnen vom BGH dargelegt wurde) begründet habe. Eine Auseinandersetzung damit sei durch den Beklagten im Rahmen der Berufung nicht erfolgt, der lediglich auf „rechtlich völlig nicht nachvollziehbaren Gründe“ anmerkte und (im Hinblick auf die seinerzeit umstrittene Tatsachenbehauptung zur Person des richtigen Räumungsschuldners) davon sprach, dass dies „der Rechtslage nicht gerecht“ werde, ohne auf die Auslegung des Landgerichts einzugehen.
Zudem fehle auch eine ausreichende Darlegung des Beklagten, weshalb die „Rubrumsberichtigung“ den Bestand des Urteils in Frage stellen könne. Wenn man nicht von einer „Falschbezeichnung“ im Klagerubrum ausgehen wolle, sondern davon, dass die Klage gegen eine fehlerhafte Person erhoben wurde, hätte dieser Fehler (Anm.: durch den Kläger) durch einen gewillkürten Parteiwechsel behoben werden können und müssen. Wäre dies - ggf. konkludent - erfolgt, wäre auch ein Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten entstanden, welches Grundlage für das vorliegende Teilurteil sein könnte. Hier sei zudem der Beklagte vor Antragstellung darauf hingewiesen worden, welche Folgen eine rügelose Antragstellung (auf Klageabweisung) hätten, da dies dahingehend gewertet werden könne, dass von ihm eine Sachentscheidung ihm gegenüber gewollt wäre, ohne dass zuvor die Zustellung einer Parteiänderungsschrift anhängig gemacht würde und ein Mangel nach § 295 Abs. 1 S. 1 ZPO geheilt würde.
BGH, Beschluss vom
05.07.2023 - XII ZB 539/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 12. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Wert: 35.700 €
Gründe
A.
Der Kläger
begehrt mit seiner - laut Bezeichnung in der Klageschrift - gegen die „Autohaus
P. A. GmbH & Co KG“ (im Folgenden: KG) gerichteten Klage vom 20. April 2020
die Räumung eines zu Gewerbezwecken verpachteten Objekts sowie die Zahlung
rückständiger Pacht.
Das Landgericht
hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 17. November 2021 eine
„Berichtigung“ des Rubrums auf der Beklagtenseite vorgenommen und darin Herrn
P. A. - den Geschäftsführer der Komplementärin der KG - als Beklagten
bezeichnet. Durch Teilurteil vom 24. Juni 2022 hat es den Beklagten zur Räumung
des Pachtobjekts verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte durch seinen
Prozessbevollmächtigten frist- und formgerecht Berufung beim Oberlandesgericht
einlegen und diese mit Schriftsatz vom 4. August 2022 begründen lassen.
Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten nach vorherigem Hinweis mit
dem angefochtenen Beschluss mangels hinreichender Begründung verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
B.
Die
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen
Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere
ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der
angefochtene Beschluss weder den Anspruch des Beklagten auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem
Rechtsstaatsprinzip) noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör.
I.
Das
Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Beklagte zeige
nicht auf, aufgrund welchen Fehlers das angefochtene Teilurteil gegen ihn im
Ergebnis zu Unrecht ergangen sein soll. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei
in der Berufungsbegründung nichts dazu vorgetragen, dass nach der
Rechtsauffassung des Beklagten der streitgegenständliche Pachtvertrag nicht mit
ihm persönlich, sondern mit der KG bestehe. Allein dem in der
Berufungsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass der frühere
Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 eine Übernahme des
ursprünglich mit dem Beklagten geschlossenen Pachtvertrages durch die KG
behauptet habe, lasse sich nicht entnehmen, dass sich der Beklagte auch aktuell
immer noch darauf berufe, nicht der Vertragspartner des Klägers zu sein. In
formeller Hinsicht habe der Beklagte zwar beanstandet, dass das Landgericht
verfahrensfehlerhaft lediglich das Passivrubrum berichtigt habe, anstatt eine
prozessordnungsgemäße Klageänderung mit Rücknahme der Klage gegenüber der
ursprünglich beklagten KG in Verbindung mit der Erhebung einer neuen Klage
gegenüber dem Beklagten vorzunehmen. Es sei allerdings die
Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers - sein Vorhandensein
unterstellt - nicht dargelegt. Denn der Beklagte habe nichts dazu vorgetragen,
dass und inwiefern im Falle einer prozessordnungsgemäßen Klageänderung ihn
betreffend eine abweichende Sachentscheidung bezüglich des Räumungsantrages zu
erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich der
Beklagte nach der am 17. November 2021 erfolgten „Rubrumsberichtigung“
jedenfalls zuletzt sowohl schriftsätzlich als auch in der letzten mündlichen
Verhandlung ohne nochmalige Rüge auf die gegen ihn persönlich gerichtete Klage
sachlich eingelassen hat. Auch in der Berufungsbegründung gehe er mit keinem
Wort darauf ein, dass es an einem Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem
Kläger fehle. Auf den Hinweisbeschluss des Gerichts habe der Beklagte lediglich
mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurücknehmen werde und sich nicht einmal
klarstellend dazu geäußert, ob die in der Einleitung zur Berufungsbegründung
enthaltene Wendung, er sei „zu Recht“ zur Räumung des streitgegenständlichen
Pachtobjekts verpflichtet worden, auf einem Schreibfehler beruhe.
II.
Diese
Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu den rechtlichen Anforderungen, die § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an den Inhalt einer Berufungsbegründung
stellt.
1. Nach
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung
die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des
Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen
soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das
angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser aus sich heraus verständlich
diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt
ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener
Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgt. Zur
Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände
erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage
stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die
Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die
Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl.
Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - NJW-RR 2020, 573 Rn. 13
mwN).
Die
Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein,
so dass es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen
Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das
Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass
formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess
nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift
des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer
im Interesse der Verfahrenskonzentration dazu anhalten, die angegriffene
Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu
überprüfen (vgl. BGH Urteil vom 14. März 2023 - II ZR 152/21 - WM 2023, 816 Rn.
14 mwN). Deshalb muss die Berufungsbegründung auf die tragenden Erwägungen des
Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers
nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet
sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH Beschluss vom 16. Januar
2023 - VIa ZB 19/22 - juris Rn. 8 mwN).
Die Beurteilung
des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung des Beklagten verfehle diese
rechtlichen Anforderungen, ist im vorliegenden Einzelfall selbst unter
Berücksichtigung eines im Interesse der Verfahrensgrundrechte des Beklagten
gebotenen großzügigen Maßstabs aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Ohne
Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde zunächst gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, ob und
gegebenenfalls welche Angriffe materiell-rechtlicher Art der Beklagte gegen den
Räumungsausspruch führen möchte.
Der
Berufungsbegründung lässt sich nach der zutreffenden Einschätzung des
Berufungsgerichts insbesondere kein deutliches Petitum dahingehend entnehmen,
dass der - im Pachtvertrag allein als Pächter bezeichnete - Beklagte nicht
(oder nicht mehr) der Vertragspartner des Klägers sei und aus diesem Grunde
nicht der Beklagte, sondern die KG in materiell-rechtlicher Hinsicht der
richtige Räumungsschuldner gewesen wäre. Soweit die Berufungsbegründung in
kurzen Auszügen auf zwei im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gewechselte
Schriftsätze Bezug nimmt, die sich zu einer „Vertragsübernahme“ durch die KG
verhalten, stehen diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage nach der
prozessualen Zulässigkeit der vom Landgericht vorgenommenen
„Rubrumsberichtigung“. Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel daran, ob
der Beklagte auch weiterhin noch daran festhalten wolle, in materieller
Hinsicht nicht der richtige Räumungsschuldner zu sein, werden auch durch die
abschließende Wendung in der Berufungsbegründung („Das jetzt ergangene
Teilurteil beruht auf einer in jeder Hinsicht rechtlich zu beanstanden
Rubrumsberichtigung und ist deshalb zurückzuweisen“) gestützt, die ebenfalls
nicht erkennen lässt, dass der Beklagte andere Punkte als das landgerichtliche
Verfahren im Zusammenhang mit der „Rubrumsberichtigung“ als fehlerhaft ansieht.
Insoweit kommt es darauf, dass der Beklagte auch auf gerichtlichen Hinweis
nicht klargestellt hat, ob die Einleitung seiner Berufungsschrift („Das
Landgericht … hat den Beklagten zu Recht in einem Teilurteil verpflichtet, das
streitgegenständliche Pachtobjekt zu räumen“) auf einem Schreibfehler beruhe,
nicht einmal entscheidend an.
3. Auch
im Hinblick auf die von dem Beklagten ausdrücklich beanstandete
„Rubrumsberichtigung“ genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht.
a) Im
rechtlichen Ausgangspunkt handelt es sich bei einer „Rubrumsberichtigung“ vor
Urteilserlass um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit
dem das Gericht im Bedarfsfall seine Auffassung darüber mitteilt, wen es
aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei
ansieht. Ein solcher, vor Urteilserlass ergangener „Berichtigungsbeschluss“ ist
- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung - kein Fall des
§ 319 Abs. 1 ZPO, weil nach dieser Vorschrift nur solche offenbaren
Unrichtigkeiten berichtigungsfähig sind, die in dem Urteil selbst enthalten
sind. Vielmehr handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene
prozessleitende Verfügung des Gerichts, die keine Bindungswirkung entfaltet und
jederzeit abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde unterliegt ein Beschluss,
der eine „Rubrumsberichtigung“ vor Urteilserlass ausspricht, weder in
unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 3 ZPO
der sofortigen Beschwerde und ist auch nicht der materiellen Rechtskraft fähig
(vgl. BAG NZA 2004, 452, 454; OLG Karlsruhe Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 9
W 25/16 - juris Rn. 12; OLG Koblenz Beschluss vom 21. März 2013 - 6 W 143/13 -
juris Rn. 4; Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 319 Rn. 8;
Kempe/Antochewicz NJW 2013, 2797, 2799).
Wer diejenige
Person ist, die durch die Parteibezeichnung als „Beklagter“ in der Klageschrift
betroffen werden soll, ist vom Gericht durch eine frei vorzunehmende Auslegung
der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung
zu klären. Bei der Auslegung dieser Prozesserklärung ist nicht nur die im
Rubrum der Klageschrift gewählte äußere Bezeichnung der Partei, sondern auch
der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen
zu berücksichtigen. Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“
darf die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht aufgrund
einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung in der
Klageschrift scheitern, solange nur aus deren Inhalt und ihren Anlagen sowie
den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Person tatsächlich
von der Parteibezeichnung in der Klageschrift betroffen werden soll. Von der
fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung
einer am materiell-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als
Partei (vgl. BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 21 mwN und BGH Urteil vom 27.
November 2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 mwN).
Erlässt das
Gericht nach einer fehlerhaften Auslegung der Klageschrift ein Sachurteil gegen
eine Person, die von der Parteibezeichnung in der Klageschrift tatsächlich
nicht betroffen ist und mit der ein Prozessrechtsverhältnis nicht bestanden hat
(„Scheinbeklagter“), kann sich diese bis zur Feststellung, nicht verklagt
worden zu sein, am weiteren Rechtsstreit beteiligen und insbesondere den
Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie ergangenen Titels
vorgesehen ist (vgl. BGH Beschluss vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95 - NJW-RR
1995, 764, 765). Ein gegen den Scheinbeklagten ergangenes Sachurteil muss durch
das Berufungsgericht aus prozessrechtlichen Gründen in entsprechender Anwendung
von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufgehoben und die Sache
an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, um dort die bislang
unterbliebene Sachentscheidung gegenüber dem in Wahrheit gemeinten Beklagten
herbeizuführen (vgl. OLG München NJW 1971, 1615 f.; OLG Hamm NJW-RR 1999, 217,
218; OLG Bremen Urteil vom 19. Februar 2010 - 2 U 84/09 - juris Rn. 18 f.). Auf
die Frage, ob der Scheinbeklagte möglicherweise doch materiell-rechtlich für
die Ansprüche des Klägers einzustehen hätte, kommt es insoweit nicht an.
b) Das
Landgericht hat in seinem „Berichtigungsbeschluss“ die Ansicht vertreten, die
Klageschrift, welche als beklagte Partei die „Autohaus P. A. GmbH & Co KG“
bezeichne, müsse in der Weise ausgelegt werden, dass sie im Passivrubrum
lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung enthalte und tatsächlich der
Beklagte persönlich von Anfang an Prozesspartei werden sollte. Dies hat das
Landgericht damit begründet, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch
geltend mache und der mit der Klageschrift vorgelegte Pachtvertrag den
Beklagten als Pächter ausweise. Zudem habe sich der Beklagtenvertreter in der
außergerichtlichen Korrespondenz über die von der Beklagtenseite behaupteten
Mängel der Pachtsache ausdrücklich als Bevollmächtigter des Beklagten und nicht
als Bevollmächtigter der KG legitimiert. Eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des Landgerichts lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen.
Sie macht lediglich formelhaft geltend, dass die vom Landgericht vorgenommene
Rubrumsberichtigung aus „rechtlich völlig nicht nachvollziehbaren Gründen“
erfolgt sei und im Übrigen eine einfache Rubrumsberichtigung angesichts
(seinerzeit) umstrittener Tatsachenbehauptungen zur Person des richtigen
Räumungsschuldners „der Rechtslage nicht gerecht“ werde. Auf die Auslegung der
Klageschrift geht die Berufungsbegründung demgegenüber nicht ein.
c)
Daneben fehlt es aber auch an einer ausreichenden Darlegung, inwieweit die
beanstandete „Rubrumsberichtigung“ durch das Landgericht den Bestand des
angefochtenen Teilurteils in Frage stellen könnte. Wenn man - wofür auch
einiges sprechen könnte - davon ausgeht, dass entgegen der Ansicht des
Landgerichts keine Falschbezeichnung in der Klageschrift vorliegt, sondern die
Klage wirklich gegen die im Passivrubrum genannte, aber außerhalb des
materiellen Rechtsverhältnisses stehende KG erhoben werden sollte, hätte dieser
Irrtum durch einen gewillkürten Parteiwechsel behoben werden können und müssen.
Wäre ein solcher Parteiwechsel - und sei es auch nur konkludent - im
landgerichtlichen Verfahren vollzogen worden, wäre indessen (auch) ein
Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten entstanden, welches die Grundlage für das
ergangene Teilurteil hätte darstellen können.
Das liegt unter
den obwaltenden Umständen zumindest nicht fern. Der Kläger hatte mit
Schriftsatz vom 11. Februar 2021 ursprünglich einen „Antrag auf Klageänderung“
durch Parteiwechsel auf der Beklagtenseite gestellt. Das ordnungsgemäße
Verfahren eines klageändernden Parteiwechsels setzt zwar grundsätzlich voraus,
dass der Kläger mit einem den Anforderungen des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO genügenden Schriftsatz erklärt, die Klage nur noch gegen den
neuen Beklagten zu richten (§ 261 Abs. 2 ZPO) und dieser Schriftsatz
- was hier nicht erfolgt ist - dem neuen Beklagten zugestellt wird. Indessen
hat bereits das Berufungsgericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass sich
der Beklagte „im Rahmen seiner Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom
24. Juni 2022 ohne (nochmalige) Rüge auf die gegen ihn gerichtete Klage
sachlich eingelassen hat“. Ein solches Verhalten kann nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs darauf schließen lassen, dass die bis dahin nicht in den
Prozess einbezogenen Partei eine ihr gegenüber ergehende Sachentscheidung
erstrebt und diese nicht von der vorherigen Zustellung einer
Parteiänderungsschrift abhängig gemacht werden soll; damit wäre der Mangel der
fehlenden Zustellung eines solchen Schriftsatzes nach § 295 Abs. 1
Alt. 1 ZPO geheilt (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10 - NJW
2010, 3376 Rn. 11). Unter diesen Umständen hätte sich der Beklagte in seiner
Berufungsbegründung - zumindest ergänzend auf den Hinweis des Berufungsgerichts
- mit dem rechtlichen Gesichtspunkt eines bereits vollzogenen Parteiwechsels
auseinandersetzen und klarstellend erläutern müssen, warum im landgerichtlichen
Verfahren ein Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten nicht entstanden sein soll.
III.
Auch die von
der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen den Anspruch des Beklagten auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein willkürfreies
Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Weder hat das
Berufungsgericht das tatsächliche Vorbringen des Beklagten in seinem Kern
falsch erfasst noch liegt eine offenkundig unrichtige und unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbare Rechtsanwendung durch das
Berufungsgericht vor.
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