Der Kläger kündigte das Mietverhältnis des Beklagten über Gewerberäume mit der gesetzlichen Kündigungsfrist. Im Räumungsverfahren wurden diverse Mietverträge vorgelegt, unter anderem zwei Mieterträge datierend auf den 25.03.2014, bei dem der eine ein unbefristetes Mietverhältnis (ein Original, von dem der Beklagte behauptete, es sei eine Fälschung), der andere ein bis zum 31.12.2044 befristetes Mietverhältnis (eine vom Beklagten vorgelegte Kopie eines Mietvertrages) betraf. Das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.
Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Kündigung (mit gesetzlicher Kündigungsfrist) zur Beendigung des Mietverhältnisses führte und damit den Räumungsanspruch des Klägers begründete, kam es darauf an, wer für welche Tatsachenbehauptung darlegungs- und beweisbelastet war. Entscheidend war, ob die (vom Beklagten behaupteten) Befristungen des Mietverhältnisses bis zum 31.12.2044 bestand oder aber (so der Kläger) das Mietverhältnis unbefristet begründet wurde und von daher jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden konnte.
Der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag vom 25.03.2014 enthalte unter § 3.3 keine längere Kündigungsfrist (also keine Befristung, wie vom Beklagten für das Mietverhältnis behauptet). Dies vorausschickend wies das OLG darauf hin, dass dem Beklagten die Beweislast für seine Behauptung der Befristung bis zum 25.03.2014 treffe und er ihn nicht geführt habe. Der von ihm eine Befristung enthaltene Vertrag sei von dem Beklagten nur als Kopie, nicht als Original vorgelegt worden. Zwar habe der Beklagte erklärt, er werde zum Beweis dafür, dass der klägerseits unter dem Datum des 25.03.2014 eingereichte Mietvertrag erst Jahre später ausgefertigt worden sei und es sich um eine Fälschung handle, Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellen. Diesem Antrag müsse aber nicht nachgegangen werden. Denn auch wenn mit dem Beklagten unterstellt würde, dass der klägerseits vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung sei, verbliebe es bei dem unstreitigen Vortrag der Parteien zu einen Vertragsabschluss am 25.03.2014 (mit einem ab dem 01.04.2014 laufenden Mietverhältnis). Selbst bei Annahme einer Fälschung des keine Befristung enthaltenen Mietvertrages würde sich daraus nicht der Rückschluss ergeben, dass das Mietverhältnis befristet gewesen sei. Von daher sah das OLG keine Veranlassung, den Beweis zu erheben.
Ferner behauptete der Beklagte, er habe das Original des die Befristung enthaltenen Mietvertrages dem Kläger ausgehändigt und benannte dazu Zeugen. Wäre der Vortrag zutreffend, so das OLG, wäre verständlich, weshalb der Beklagte diesen nicht (mehr) vorlegen könne. Doch hätten die benannten Zeugen nicht vernommen werden müssen, da der Beklagte erklärt habe, diese könnten zwar die Übergabe eines Dokuments durch ihn an den Kläger bestätigen, würden aber keine Kenntnis von dem Inhalt des Dokuments haben. Dann aber könnte sie auch nicht bestätigen, dass es sich bei dem Dokument um das Original des beklagtenseits benannten Mietvertrages gehandelt habe.
Anmerkung: Das OLG geht hier (zutreffend) von der prozessualen Grundregel aus, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen habe, soweit sie für die Entscheidung erheblich seien und (wie hier) keine gesetzliche Beweislastregelung existiert. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die zum Tragen kommt, wenn vom Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft sind und weitere Feststellungen nicht möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VII ZR 274/17 -), weshalb hier der Entscheidung des OLG zuzustimmen ist, nachdem auch die Anhörung der Parteien (§ 141 ZPO) vorliegend nicht die Feststellung iSv. § 286 ZP ermöglichte, ob der Mietvertrag unbefristet (so der Kläger) oder unbefristet (so der Beklagte) abgeschlossen wurde. Da eine Befristung eines Mietverhältnisses von länger als einem Jahr notwendig der Schriftform bedarf (§ 550 BGB), musste hier der sich gegen die Zulässigkeit der Kündigung wendende beklagte Mieter den Nachweis erbringen, dass eine Befristung in einem (schriftlichen) Mietvertrag vereinbart wurde, da ohne diese Schriftform der befristete Mietvertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer der Befristung jedenfalls nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar ist (BGH, Urteil vom 29.10.1986 - VII ZR 53/85 -). Da es sich hier bei der Befristung des Mietverhältnisses um einen Umstand zugunsten des sich gegen die Räumungsklage wendenden Beklagten handelte, war dieser beweisbelastet und musste unterliegen, da er den Beweis nicht führen konnte.
OLG Dresden, Urteil vom
12.07.2023 - 5 U 255/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10.01.2023 (03 O
1104/20) wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 10.01.2023 (03 O 1104/20) wird für vorläufig
vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung
der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe in Ziff. 1. des Tenors des Urteils
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10.01.2023 (03 O 1104/20) gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung kann der Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger
nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe von im Erdgeschoss links des
Objekts E......straße xx in L...... gelegenen Gewerberäumen mit einer Größe von
ca. 58 m² in Anspruch.
Der Kläger ist
Eigentümer des Grundstücks E......straße xx in L......, das er im Jahr 2011
erworben hat.
Zum Zeitpunkt
des Erwerbs des Eigentums am Grundstück durch den Kläger bestand zwischen dem
Beklagten und dem Voreigentümer H...... M...... ein Mietvertrag über die
streitgegenständlichen Gewerberäume. Zwischen den Parteien ist strittig, ob
dieser langfristig befristet war.
Am 01.09.2011
schlossen die Parteien einen Mietvertrag (Anlage K 5) über die
streitgegenständlichen Gewerberäume zur Nutzung als
Juweliergeschäft/Einraumwohnung. Das Mietverhältnis begann am 01.09.2011 und
wurde unbefristet geschlossen. Es wurde eine monatliche Gesamtmiete von 239,93
EUR vereinbart. Der Kläger wurde bei Abschluss des Mietvertrages vom 01.09.2011
von der M......-Immobilien L...... GbR (im Folgenden: M......) vertreten. Mit
Schreiben an den Beklagten vom 20.09.2011 (Anlage K 4) stellte sich die M......
als Hausverwaltung des Klägers vor und erklärte, sie sei ab dem Monat Juni 2011
ermächtigt, alle Verwaltungsaufgaben für die vom Beklagten angemieteten
Gewerbeeinheiten zu übernehmen und ab dem Monat Juni 2011 die monatlichen
Mietzahlungen auf dem näher bezeichneten Konto entgegenzunehmen.
Im Jahre 2012
gab es weitere Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger, vertreten durch die
M......, und dem Beklagten über eine Anpassung des Mietvertrages, insbesondere
eine Erhöhung des Mietzinses. Dem Beklagten wurde dabei der Entwurf eines
Mietvertrages (Anlage K 6) vorgelegt, der für das streitgegenständliche
Mietobjekt, bestehend aus einem Verkaufsraum und einem Büroraum, eine
monatliche Bruttogesamtmiete von 595,00 EUR bei einer Befristung von fünf
Jahren vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2017 mit einer Verlängerungsklausel vorsah.
Der Beklagte übersandte daraufhin ein Schreiben vom 21.09.2012 (Anlage K 7) an
die Hausverwaltung des Klägers, in dem er um eine geringere Mietpreiserhöhung
auf eine monatliche Bruttogesamtmiete von 431,37 EUR und um einen unbefristeten
Mietvertrag bat. Dieses Schreiben ist im Wortlaut im Tatbestand des Urteils des
Landgerichts wiedergegeben.
Am 25.03.2014
schlossen die Parteien schließlich einen neuen Mietvertrag über die
streitgegenständlichen Gewerberäume, wobei zwischen ihnen im Streit steht, ob
es sich um den in Kopie als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag (so der Kläger) oder
um den in Kopie als Anlage B 2 vorgelegten Vertrag (so der Beklagte) handelt.
Die beiden vorgelegten Exemplare eines Mietvertrages vom 25.03.2014
unterscheiden sich vor allem wesentlich in ihrer Regelung zur Laufzeit. Während
nämlich der als Anlage K 1 vorgelegte Mietvertrag ein Mietverhältnis begründet,
welches am 01.04.2014 beginnt und unbefristet läuft, ist in dem als Anlage B 2
vorgelegten Mietvertrag geregelt, das Mietverhältnis beginne am 01.04.2014 und
ende am 31.12.2044.
Der Kläger
kündigte mit Schreiben vom 29.05.2019 das Mietverhältnis zum 30.11.2019,
hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. In der Klageschrift vom 15.05.2020,
welche dem Beklagten am 13.11.2021 zugestellt wurde, erklärte der Kläger erneut
die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
zum 30.11.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Der Kläger hat
vorgetragen, der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe der
streitgegenständlichen Gewerberäume verpflichtet, weil das zwischen den
Parteien auf der Grundlage des von ihm in Kopie als Anlage K 1 vorgelegten
Mietvertrages vom 25.03.2014 bestehende Mietverhältnis infolge der Kündigung
vom 29.05.2019 bzw. jedenfalls aufgrund der in der Klageschrift vom 15.05.2020
erklärten Kündigung inzwischen beendet sei. Ihm sei nicht bekannt, dass der
Beklagte mit dem Voreigentümer H...... M...... einen bis zum 31.12.2044
befristeten Mietvertrag geschlossen hätte. Eine derart lange Befristung sei
jedenfalls auch im Falle eines Gewerberaummietvertrages unwirksam. Der von ihm
in Kopie als Anlage K 1 vorgelegte Mietvertrag vom 25.03.2014 sei zwischen den
Parteien geschlossen worden. Er könne auch das Original des Vertrages vorlegen.
Der vom Beklagten in Kopie als Anlage B 2 vorgelegte Mietvertrag sei dagegen
eine Fälschung.
Der Beklagte
hat vorgetragen, der von ihm mit dem Voreigentümer H...... M...... am
01.12.2003 geschlossene Mietvertrag (Anlage B 1) sei vom 01.01.2004 bis zum
31.12.2044 befristet gewesen. Die Parteien hätten am 25.03.2014 einen neuen
Mietvertrag geschlossen, den er in Kopie als Anlage B 2 vorgelegt habe. Es sei
danach bei der Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31.12.2044 geblieben.
Im April 2019
habe der Beklagte dem Kläger auf dessen Wunsch eine Kopie des Mietvertrages vom
25.03.2014 (Anlage B 2) überlassen, weil sich der Kläger davon angeblich eine
Kopie habe machen wollen. Die ihm übergebene Kopie habe der Kläger bis heute
nicht an den Beklagten zurückgegeben. Er habe vielmehr unter Verwendung der ihm
überlassenen Kopie des Vertrages vom 25.03.2014 eine Fälschung des Vertrages
angefertigt, die er nunmehr in Kopie als Anlage K 1 im Verfahren vorgelegt
habe. Dieser Vertrag sei nämlich mindestens fünf Jahre nach dem 25.03.2014
ausgefertigt worden. Er beabsichtige, zum Beweis der Fälschung einen
entsprechenden Beweisantrag zu stellen, nachdem der Kläger das Original zur
Anlage K 1 vorgelegt habe.
Von der als
Anlage K 2 vorgelegten Kündigung des Klägers vom 29.05.2019 habe der Beklagte
erst mit Zustellung der Klageschrift Kenntnis erhalten.
Wegen des
Sachvortrages im Übrigen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf
den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht
hat den Beklagten mit dem Urteil vom 10.01.2023 verurteilt, die
streitgegenständlichen Gewerberäume zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe
die Beendigung des Mietverhältnisses bewiesen. Nachdem der Beklagte mit seinem
Schreiben vom 21.09.2012 ausdrücklich um einen unbefristeten Mietvertrag
gebeten habe, stelle sich seine Berufung auf eine gegebenenfalls längere
Laufzeit als unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar. Zudem habe
der Beklagte kein Original zur Anlage B 2 vorgelegt.
Gegen das ihm
am 20.01.2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.02.2023 Berufung
eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 27.03.2023
begründet.
Er trägt vor,
das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte könne sich aufgrund
des Inhalts seines Schreibens vom 21.09.2012 auf die längere Befristung eines
bestehenden Mietverhältnisses nicht mehr berufen. Der Beklagte habe mit dem
Schreiben vom 21.09.2012 ein Angebot zur Abänderung eines Mietvertrages
abgegeben, welches der Kläger nicht angenommen habe. Weitere Rechtswirkungen
habe der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 21.09.2012 nicht gehabt. Es
führe jedenfalls nicht dazu, dass sich der Beklagte nicht mehr auf die
Befristung des am 25.03.2014 zwischen den Parteien abgeschlossenen
Mietvertrages (Anlage B 2) berufen könne. Zudem habe das Landgericht den
Vortrag des Beklagten übergangen, dass es sich bei dem vom Kläger in Kopie als
Anlage K 1 vorgelegten Mietvertrag vom 25.03.2014 um eine Fälschung handele,
die er angefertigt habe, nachdem er im April 2019 eine Kopie des Mietvertrages
vom 25.03.2014 (Anlage B 2) vom Beklagten erhalten habe. Aufgrund dieser
Rechtsfehler sei das Urteil des Landgerichtes aufzuheben.
In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.06.2023 hat der Beklagte erklärt,
der Mietvertrag vom 01.09.2011 trage zwar seine Unterschrift, er kenne ihn aber
nicht. Das Schreiben vom 21.09.2012 kenne er nicht, und es trage auch nicht
seine Unterschrift.
Der Beklagte beantragt,
das am 10.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig zum Az. 03 O 1104/20 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt
das Urteil des Landgerichtes unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat
den Kläger und den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der
Anhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07. und 28.06.2023 Bezug
genommen.
II.
Die zulässige
Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger
steht der ihm vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Räumung und Herausgabe
der streitgegenständlichen Gewerberäume aus § 546 Abs. 1 BGB zu, weil
er das unstrittig zwischen den Parteien mit Vertrag vom 25.03.2014 mit Wirkung
ab dem 01.04.2014 begründete Mietverhältnis über die streitgegenständlichen
Gewerberäume mit der in der Klageschrift vom 15.05.2020 enthaltenen hilfsweise
ordentlich erklärten Kündigung spätestens zum 30.06.2022 und damit vor der
mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 13.12.2022 beendet hat (dazu 1.).
Der Beklagte
hat seine Behauptung, das zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 01.04.2014
begründete Mietverhältnis über die streitgegenständlichen Mieträume sei bis zum
31.12.2044 befristet worden, nicht bewiesen (dazu 2.).
1.
Die vom Kläger
in der Klageschrift vom 15.05.2020 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung
ging dem Beklagten mit Zustellung der Klageschrift am 13.11.2021 zu. Ausgehend
von den gesetzlichen Fristen eines Mietvertrages über Gewerberäume in
§ 580a Abs. 2 BGB wurde das unbefristete Mietverhältnis zwischen den
Parteien demzufolge zum 30.06.2022 beendet. Der vom Kläger als Anlage K 1
vorgelegte Mietvertrag vom 25.03.2014 enthält unter § 3.3 keine längere
Kündigungsfrist.
2.
Für seine
Behauptung, das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 25.03.2014 mit Wirkung
vom 01.04.2014 begründete Mietverhältnis sei bis zum 31.12.2044 befristet
gewesen, trägt der Beklagte die Beweislast (vgl. Mehle in
beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.04.2023, § 542 BGB Rn. 160; Streyl in
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 542 BGB Rn. 154; Siegmund in
Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 542 BGB Rn. 149; Krenek in
Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 542 BGB Rn. 63). Diesen Beweis
hat er aber zur Überzeugung des Senates nicht geführt.
Der Beklagte
hat keinen Urkundenbeweis gemäß § 416 ZPO geführt, denn er hat nicht das
Original des Mietvertrages vom 25.03.2014 vorgelegt, dessen Kopie er als Anlage
B 2 eingereicht hat. Der Beklagte hat zwar angekündigt, er werde für den Fall,
dass der Kläger das Original desjenigen Mietvertrages vom 25.03.2014 vorlege,
dessen Kopie der Kläger als Anlage K 1 eingereicht hat, den Beweisantrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu stellen, dass es sich bei
diesem Original um eine zeitlich mindestens fünf Jahre nach dem 25.03.2014
ausgefertigte Urkunde und damit um eine Fälschung handele.
Diesem
Beweisantrag aber braucht der Senat nicht nachzugehen, weil er zum Beweis der
vom Beklagten behaupteten Befristung bis zum 31.12.2044 nicht geeignet ist.
Auch wenn der Senat unterstellt, dass der vom Kläger in Kopie als Anlage K 1
vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung ist, bleibt es bei dem zwischen den
Parteien unstrittigen Umstand, dass diese mit Vertragsschluss vom 25.03.2014
ein ab dem 01.04.2014 laufendes Mietverhältnis abgeschlossen haben. Eine
Befristung dieses Mietverhältnisses (bis zum 31.12.2044) kann über den Umstand,
dass der in Kopie als Anlage K 1 vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung ist,
nicht festgestellt werden. Zum Beweis seiner Behauptung zur Befristung des
Mietvertrages ist deshalb der mit dem Ziel der Feststellung einer Fälschung
gestellte Beweisantrag nicht geeignet, so dass er auch vom Senat nicht
einzuholen ist.
Nicht geeignet
zum Beweis der vom Beklagten behaupteten Befristung des Mietvertrages ist auch
die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei im April 2019 im Ladengeschäft des
Beklagten gewesen und habe dort vom Beklagten eine Kopie oder ein Original des
in Kopie als Anlage B 2 vorgelegten Mietvertrages erhalten und später nicht an
diesen zurückgegeben.
Unabhängig von
der Frage, ob der Beklagte seinen schriftsätzlichen Vortrag, es habe sich
lediglich um eine Kopie des in Kopie als Anlage B 2 vorgelegten Mietvertrages
gehandelt, durch die in seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat vom 07.06.2023 getroffene Aussage, es habe sich um ein Original
gehandelt, abändern konnte, und ob ein solches Vorbringen vom Senat im
Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, ist der
Beklagte für diese Behauptung beweisfällig geblieben.
Ein Beweiswert
könnte der Behauptung allenfalls dann zukommen, wenn festgestellt werden
könnte, dass der Beklagte dem Kläger im April 2019 tatsächlich ein Original des
in Kopie als Anlage B 2 vorgelegten Mietvertrages, also mit einer Befristung
des Vertrages bis zum 31.12.2044, übergeben hätte. Sie würde dann einen Grund
dafür liefern, warum der Beklagte kein Original zur Anlage B 2 vorlegt. Für
diese Behauptung ist der Beklagte aber beweisfällig. Er hat zwar auf
Seite 5 der Klageerwiderung vom 20.12.2021 und gleichlautend auf
Seite 4 der Berufungsbegründung vom 27.03.2023 die Zeugen W...... A......
und A...... I...... angeboten. Auf Nachfrage des Senates im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 hat der Beklagte aber erklärt, dass die
beiden benannten Zeugen zwar bei der Übergabe des Vertrages vom Beklagten an
den Kläger zugegen gewesen seien, diese aber nicht den Inhalt des Vertrages
angesehen, diesen also nicht durchgelesen hätten. Er habe den Zeugen nicht
gezeigt, was er dem Kläger übergeben habe (vgl. Seite 5 der
Sitzungsniederschrift vom 28.06.2023). Die benannten Zeugen können deshalb
keine Angaben dazu machen, ob es sich bei dem vom Beklagten an den Kläger
übergebenen Schriftstück um den Mietvertrag der Parteien mit einer Befristung
bis zum 31.12.2044 gehandelt hat. Nur dieser Umstand der Befristung wäre aber
für eine Beweiserhebung interessant, weil unstrittig ist, dass es einen
Mietvertrag der Parteien vom 25.03.2014 gab. Genau zu dieser Frage aber haben
die vom Beklagten benannten Zeugen ausweislich seiner Angaben keine Beobachtung
machen können, so dass der Beklagte für die für seine Behauptung relevanten
Tatsachen insoweit beweisfällig geblieben ist.
Der Senat kann
sich auf der Grundlage der konträren Erklärungen der Parteien im Rahmen ihrer
Anhörung durch den Senat nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass die
Behauptung des Beklagten, der zwischen den Parteien unstrittig ab dem
01.04.2014 geschlossene Mietvertrag sei bis zum 31.12.2044 befristet gewesen,
zutrifft.
Die Behauptung
des Klägers zum Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages ist nicht weniger
glaubhaft als die Behauptung des Beklagten zu einem auf 30 Jahre befristeten
Mietvertrag. Zudem gewann der Senat im Ergebnis der durchgeführten Anhörung
beider Parteien nicht den Eindruck der Glaubwürdigkeit des Beklagten. Gegen
seine Glaubwürdigkeit spricht, dass sein Vortrag im Rahmen seiner persönlichen
Anhörung in mehreren Punkten von dem schriftsätzlichen Sachvortrag seines
Prozessbevollmächtigten abwich, ohne dass die Abweichung plausibel erklärt
worden wäre.
So war bis zur
Anhörung des Beklagten durch den Senat im Verfahren unstrittig, dass das vom
Kläger als Anlage K 7 vorgelegte Schreiben vom Beklagten unterschrieben worden
war. Dieses Schreiben war auch ein zentrales Begründungselement für das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts vom 10.01.2023, und in der
Berufungsbegründung vom 27.03.2023 wurde nicht in Frage gestellt, dass es vom
Beklagten unterschrieben worden war. In der Anhörung durch den Senat erklärte
der Beklagte demgegenüber, er kenne dieses Schreiben nicht, und die unter dem
Schreiben befindliche Unterschrift sei nicht von ihm. Eine plausible Begründung
dieser Abweichung vom Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren
lieferte der Beklagte nicht.
Ähnlich verhält
es sich mit dem vom Kläger als Anlage K 5 vorgelegten Mietvertrag vom
01.09.2011. Bis zur Anhörung des Beklagten durch den Senat war der Abschluss
dieses Mietvertrages zwischen den Parteien unstrittig. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 28.06.2023 erklärte der Beklagte, er kenne diesen
Vertrag nicht, wenngleich die unter dem Vertrag befindliche Unterschrift von
ihm stamme. Eine plausible Begründung lieferte der Beklagte weder für den
Umstand, dass dieser Mietvertrag seine Unterschrift trug, noch dafür, wie es zu
dieser Abweichung vom schriftsätzlichen Vorbringen seines
Prozessbevollmächtigten kommen konnte.
Gleiches gilt
schließlich für den Vortrag zum Geschehen im April 2019. Bis zur persönlichen
Anhörung des Beklagten durch den Senat trug der Beklagte vor, er habe dem
Kläger im April 2019 eine Kopie des in Kopie als Anlage B 2 vorgelegten
Mietvertrages gegeben. Erst im Rahmen der Anhörung durch den Senat erklärte der
Beklagte, er habe dem Kläger ein Original des in Kopie als Anlage B 2
vorgelegten Mietvertrages gegeben. Eine plausible Begründung für diese
Abweichung vom schriftsätzlichen Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten
lieferte der Beklagte auch in diesem Falle nicht. Im Ergebnis gewann der Senat
nicht den Eindruck der Glaubwürdigkeit des Beklagten.
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7, Nr. 10
S. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.
Gründe für die
Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht
vor. Der Senat hat in einem Einzelfall bei Beachtung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine Beweislastentscheidung getroffen.
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