Die Klägerin mietete von der Beklagten eine Wohnung an, in der sich u.a. auch in der vorhandenen Einbauküche ein Geschirrspüler befand. Im Mietvertrag war (als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB [AGB], also nicht individuell vereinbart) eine Klausel aufgenommen, dass die technischen Geräte der Einbauküche „als nicht mitvermietet [gelten]“ (§ 2 Z. 2 Abs. 5 AVB). Der Klage auf Instandhaltung durch die Beklagte wurde stattgegeben, die dagegen eingelegte Berufung sah das Landgericht in einem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO als offensichtlich unbegründet an.
Der Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den defekten Geschirrspüler zu reparieren oder auszutauschen. Er sei zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in der Wohnung vorhanden und funktionstüchtig gewesen, weshalb dies den vertraglich geschuldeten Zustand entspräche (BGH, Urteil vom 10.05.2006 - XII ZR 23/04 -). Dem würde auch die Klausel in § 2 Z. 2 Abs. 5 AVB nicht entgegenstehen.
Nach dem Wortlaut der Klausel würde diese keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Das verwandte Wort „gelten“ erweise sich als eine Einschränkung. Unklar bliebe, welche Rechtsfolgen sich aus der Klausel „als nicht als mietvermietet [gelten]“ ergeben sollen.
Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen fände die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen würden. Eine Unklarheit läge vor, wenn zwei oder mehr mögliche Bedeutungen in Betracht kämen, wobei bei der Auslegung nur theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende und bei dem fraglichen Geschäft typischerweise nicht ernstlich in Betracht kommende Auslegungen nicht zu berücksichtigen seien (BGH, Urteil vom 05.05.2022 – VII ZR 176/20 -).
Neben der Möglichkeit, dass sich die Beklagte von einer Instandsetzungspflicht freizeichnen wollte, wäre auch dankbar, dass für die benannten Gegenstände neben dem Grundmietzins kein gesonderter Mietzins geschuldet würde, dem Mieter aber die Gewährleistungsrechte nach §§ 535 ff BGB verbleiben sollten. Beide Auslegungsergebnisse seien vertretbar. Da es nicht darauf ankomme, ob die Auslegung richtig sei, reiche dies zur Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB und zur Auslegung im Wege der sogenannten kundenfreundlichsten Auslegung aus (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - VII ZR 171/15 -).
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Anmerkung: In vielen Mietverträgen lässt sich die Klausel finden, dass für namentlich benannte technische Geräte kein gesonderter Mietzins zu entrichten sei und im Falle eines Defekts der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Reparatur oder Austausch habe.
LG Berlin II,
Hinweisbeschluss vom 30.06.2024 - 67 S 144/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Kammer
beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung
ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen
Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Im Ergebnis zu
Recht hat das Amtsgericht der Klage der Mieterin auf Instandsetzung des
Geschirrspülers stattgegeben und die Widerklage des Vermieters abgewiesen. Die
Beklagte ist gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den
defekten Geschirrspüler zu reparieren oder auszutauschen. Denn der nicht mehr
funktionsfähige Geschirrspüler stellt einen Mietmangel dar. Er war zur Zeit des
Mietvertragsschlusses in der streitgegenständlichen Wohnung vorhanden und
funktionstüchtig, sodass dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den
nach der Verkehrsanschauung vertraglich geschuldeten Zustand darstellt (st.
Rspr. s. nur BGH, Urt. v. 10. Mai 2006 – XII ZR 23/04, NZM 2006, 582,
beck-online Tz. 9).
Dieser Annahme
steht auch die Regelung des § 2 Ziffer 2 Abs. 5 der Allgemeinen
Vertragsvereinbarungen Wohnraummietvertrag (AVW) nicht entgegen, wonach
technische Geräte einer Einbauküche „[…] als nicht mitvermietet [gelten]“.
Ausgehend von dem Wortlaut liegt hierin keine ausdrückliche
Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass der Geschirrspüler nicht
mitvermietet ist. Denn die Verwendung des Wortes „gelten“ erweist sich insoweit
als Einschränkung. Die Kammer teilt dahingehend die Rechtsauffassung des Amtsgerichts,
dass unklar bleibt, welche Rechtsfolgen sich aus der Formulierung „gelten nicht
als mitvermietet“ für die Vertragsparteien ergeben sollen.
Da es sich bei
§ 2 Ziffer 2 Abs. 5 AVW um eine Allgemeine Geschäftsbedingung
handelt, findet die Unklarheitsregelung des § 305c Abs. 2 BGB
Anwendung, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Die
Auslegungsregel greift, wenn eine Klausel nach Ausschöpfung der Auslegung zwei
oder mehr mögliche Bedeutungen hat (statt vieler BGH, Urt. v. 23.07.2020 – I ZR
119/19, BeckRS 2020, 21836, Rz. 30). Auslegungsmöglichkeiten, die allenfalls
theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegen und daher beim in Rede stehenden
Geschäft typischerweise nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind, bleiben
hingegen unberücksichtigt (BGH Urt. v. 5.5.2022 – VII ZR 176/20 mwN.).
Gemessen an
diesem Maßstab tritt nach Ausschöpfung aller Auslegungsparameter neben die
Auslegungsmöglichkeit, dass sich die Beklagte von ihrer Instandhaltungspflicht
freizeichnet, das Verständnis, dass für die in § 2 Ziffer 2 Abs. 5
AVW benannten Gegenstände neben dem Grundmietzins kein gesonderter Mietzins
geschuldet ist, jedoch dem Mieter im Falle eines Mangels die
Gewährleistungsrechte aus den §§ 535 ff. BGB zustehen sollen. Ob diese
Auslegung zutreffend ist, kann dahinstehen. Sie ist zumindest vertretbar. Das
reicht zur Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB und zur Auslegung von
§ 2 Ziffer 2 Abs. 5 AVW im Wege der sogenannten kundenfreundlichsten
Auslegung aus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15,
BGHZ 210, 206 juris Tz. 42). Damit scheidet ein Ausschluss der
Instandhaltungspflicht der Beklagten nach § 2 Ziffer 2 Abs. 5 AVW
aus.
II.
Die Beklagte
erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, auch zu der Frage, ob
die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird.
Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die
Kammer vorsorglich hin.
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