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Freitag, 3. Januar 2025

Dreiseitige Vereinbarung zum Mieterwechsel und deren Durchsetzung

Die Beklagte und die W GmbH schlossen am 13./22.10.2020 einen Mietvertrag über Gewerberäume, befristet vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024. Die Beklagte wurde vom Kläger aufgrund erteilter Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) vertreten. Am 23.02.2022 schlossen die W GmbH, die Beklagte und der Kläger (der sich und die Beklagte vertrat, letztere aufgrund der Handlungsvollmacht) mit seiner Einzelfirma GD eine als „Nachtrag zum Mietvertrag vom 13.10.2020 Vertragspartnerwechsel und Übernahmevereinbarung zum 01.03.2022“ überschriebene Vereinbarung, der zufolge die Beklagte zum 01.03.2022 aus dem Mietverhältnis mit der W GmbH austritt und die Einzelfirma GD des Klägers mit Übernahme aller Rechte und Pflichten und Regelungen  in dieses eintritt. Am 23.02.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Räumung des Mietobjekts und Herausgabe an sich auf, die Beklagte forderte von dem Kläger die Herausgabe der Handlungsvollmacht. Am 29.11.2023 erhob der Kläger Räumungsklage. Das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit einvernehmlich in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Kläger darauf verwies, dass das Mietverhältnis am 31.12.2023 geendet habe.

Das Oberlandesgericht musste nunmehr noch nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch die Parteien über die Kosten des Verfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden. Maßgeblich sei insoweit, wer im Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn es nicht zur Hauptsacheerledigung gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - IX ZR 56/16 -).

Her sah das OLG den Kläger im Hinblick auf das Räumungsverlangen als voraussichtlich unterlegene Partei an, da die Klage bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung im November 2022 unbegründet gewesen sei.  Der Kläger sie nicht Eigentümer der Mieträume gewesen, weshalb sich ein Herausgabeanspruch nicht aus § 985 BGB ergäbe. Damit könne nur die Nachtragsvereinbarung als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen. Aber diese ergäbe bei Auslegung nach §§ 133, 157 BGB keinen Anspruch des Klägers auf Räumung und Herausgabe an sich.

Bei der Auslegung wäre in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15.012012 - XI ZR 22/12 -). Der übereinstimmende Parteiwille würde dabei aber dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgehen (BGH, Beschluss vom 30.04.2012 – XII ZR 124/12 -).

Das OLG sah in dem Nachtrag zwei Vereinbarungen, die aber keinen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die Beklagte begründen würden: Gegenstand des Nachtrages sei zum Einen die Abänderung einer schuldrechtlichen Vereinbarung der W GmbH mit der Beklagte dahingehend, dass das Mietverhältnis zum 01.03.2022 endet.  Gleichzeitig sollte zum Anderen ein Mietverhältnis mit der Einzelfirma des Klägers und der W GmbH durch Eintritt der Einzelfirma in das bisherige Mietverhältnis begründet werden; die klägerische Einzelfirma sollte die Rechte, Pflichten und Regelungen, die zwischen der Beklagten und der W GmbH bestanden, übernehmen.  Eine Regelung zu unmittelbaren Ansprüchen im Verhältnis zwischen Kläger zur Beklagten wurde nicht getroffen; vielmehr beinhalte die Regelung nur die Beendigung des Schuldverhältnisses zwischen W GmbH und Beklagter und die Begründung eines Schuldverhältnisses zwischen der Einzelfirma des Klägers und der W GmbH. Ein eigener Anspruch des Klägers gegen die Beklagte war damit nicht begründet worden.

Es habe dafür auch kein praktisches Bedürfnis bestanden, da die Umsetzung des Mieterwechsels über die Ansprüche in den jeweiligen schuldrechtlichen Vereinbarungen möglich gewesen sei. Die W GmbH habe gegen die Beklagte einen Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB geltend machen können, die Einzelfirma des Klägers gegen die W GmbH einen Anspruch auf Überlassung des Besitzes gem. § 535 Abs. 1 BGB.

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2024 - 5 U 1855/23 -

Sonntag, 23. April 2017

Das Eigentum an vom Mieter hergestellten Bauwerken (hier: stabiler Wintergarten)

Der Mieter hatte vom Beklagten  Räume zum Betrieb eines Restaurants angemietet. Während der Mietzeit errichtete er einen Wintergarten aus Glas und Alustreben nebst Belüftung. Bei Mietende gab er die Räume einschließlich des Wintergartens an den Beklagten zurück. Der Kläger verlangt vom Beklagten mit der Begründung Herausgabe des Wintergarten nebst Belüftung mit der Behauptung, der Mieter habe ihm diesen in Ansehung nicht bezahlter Rechnungen zur Sicherheit übereignet. Seine Klage wurde von Land- und Oberlandesgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht negierte einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB mit der Begründung, nicht der Mieter sondern der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks und Vermieter sei Eigentümer des Wintergartens nebst Belüftung geworden.


Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung des Rechtstreits an das OLG.

Richtig sei zwar die Annahme des OLG, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Danach sind wesentliche Bestandteile eines Gebäudes diejenigen Sachen, die zur Herstellung eingefügt wurden. Eine feste Verbindung zu dem Gastronomiegebäude sei nicht erforderlich. Entscheidend sei das Gepräge, ob die Einfügung dem Gebäude erst seine besondere Eigenart gäbe. Es lasse sich aus den vom Kläger übergebenen Unterlagen (statistische Berechnungen, Skizzen) entnehmen, dass das Gebäude erst mit dem Wintergarten abschließt.

Alleine dies sei allerdings entgegen der Annahme des OLG nicht ausreichend, den auf Eigentum gestützten Anspruch des Klägers zu negieren. Nach § 95 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB würden die Sachen nicht zu Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in das Gebäude eingefügt wurden.  Sind die Voraussetzungen nach § 95 BGB erfüllt, käme es nicht darauf an, ob auch die Tatbestandsmerkmale der §§ 93 oder 94 BGB vorlägen (so bereits RGZ 109, 128, 129). Es würde sich dann um Scheinbestandteile handeln, die rechtlich selbständig blieben.

Die Verbindung erfolge dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre Beseitigung von vornherein beabsichtigt war. Entscheidend sei dabei die innere Willensrichtung des Einfügenden, soweit sie mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Umständen vereinbar sei. Der Annahme der Errichtung nur zu einem vorübergehenden Zweck stünde nicht entgegen, dass das Bauwerk selbst massiv errichtet wurde und ohne Zerstörung nicht beseitigt werden könne. Wird eine entsprechende Verbindung durch einen Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so spräche mangels anderweitiger Vereinbarungen die Vermutung dafür, dass das Bauwerk nur einem vorübergehenden Zweck für die Dauer des Vertragsverhältnisses diene.


BGH, Urteil vom 23.09.2016 – V ZR 110/15 -