Die Parteien stritten wegen der Beschädigung von Wohnmöbeln und -accessoires. Die im Eigentum der Streithelferin der Klägerin (ein Möbel-Transport-Unternehmen) befindlichen Gegenstände sollten von der Klägerin eigelagert werden. Die Klägerin nahm die Gegenstände entgegen, konnte sie aber bei sich selbst nicht einlagern und vereinbarte mit der Beklagten (einem Umzugsunternehmen), dass diese in einer von dieser angemieteten Halle abgestellt werden können. Bei Abholung durch die Klägerin in der Halle waren diese durchfeuchtet und zum Teil ausgequollen. Die Streithelferin rügte die Schäden, die ein Sachverständiger im Auftrag der Klägerin mit € 8.300,00 bezifferte. Die Streithelferin verlangte von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 12.800,00 den auch die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Beklagte geltend machte.
Während die Klägerin von einem Lagervertrag gem. § 467 HGB ausging, bei dem die Beklagte ihrer Obhutspflicht nicht nachgekommen sei, ging die Beklagte von einem Mietvertrag aus und führte aus, dass die Halle ordnungsgemäß und das Dach intakt gewesen sei, nur die Verpackung er Klägerin (Wellpappe) anstelle von Paletten nicht fach- und sachgerecht gewesen sei.
Das Landgericht ging von einem Mietvertrag aus und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht sah in dem Vertrag auch einen Mietvertrag. Miet- und Lagervertrag würden sich dadurch unterscheiden, dass bei Lagervertrag der Lagerhalter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung selbst besorge, während beim Mietvertrag (über die Lagerfläche) der Mieter selbst lagern und aufbewahren würde. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal wäre damit, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen würde. Nach diesem Kriterium sei nach §§ 133, 157 BGB der Vertrag als Mietvertrag über eine Lagerfläche anzusehen.
Das Lagerübernahmeprotokoll sei kein Kriterium für die Annahme eines Lagervertrages. Es spräche sogar dagegen, da in ihm keine Liste der eingelagerten Gegenstände aufgenommen worden sei. An dieser Aufnahme würde aber der Lagerhalter ein wesentliches Interesse haben, da sich daran Art und Umfang seiner Obhutspflicht orientiere. Hier enthalte die Liste lediglich eine oberflächliche Beschreibung der Art der von der Klägerin mitgebrachten Gegenstände, nicht aber eine Lager-/Inventarliste.
Auch der fehlende eigene Zugang der Klägerin zur Lagerhalle begründe nicht die Annahme eines Lagervertrages. Zwar sei kennzeichnend für den Mietvertrag, dass der Mieter die Mietsache ausschließlich, unter Ausschluss des Vermieters benutzen könne; allerdings spiele dies in einem Fall wie dem Vorliegenden keine Rolle, da sich die überlassene Fläche innerhalb eines anderen Gebäudes befände als Teilfläche der Halle. Die alleinige Nutzung der Teilfläche würde nicht dadurch vereitelt, dass der Zugang nur mit Mitwirkung des Vertragspartners möglich sei. Die Zugangsregelung sei erkennbar dem Umstand geschuldet, dass abgesichert wird, dass die Klägerin den Zugang nur zur Nutzung der überlassenen Fläche nutzt. Dies sei vergleichbar mit einem Bankschließfach (bei dem auch Mietrecht angenommen würde, bei dem der Mieter häufig nur mit Hilfe des Vermieters die Möglichkeit habe, Zugriff auf das eigene Schließfach zu nehmen.
Entscheidend seien hier auch die Umstände unter denen die Vereinbarung zustande kam. Auch wenn die Klägerin selbst mit der Streithelferin einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag geschlossen habe, ergäbe sich doch aus den Umständen des Vertragsabschlusses, dass die Klägerin die Obhutspflicht für die Gegenstände als Hauptpflicht übernommen habe. So habe die Streithelferin die Gegenstände an die Klägerin zum einlagern übergeben, ohne dass bereits eine bestimmte Lagerfläche, die hätte vermietet werden können, in Aussicht genommen worden sei. Es sei sogar in der Vereinbarung ein Lager der Klägerin vorgesehen gewesen. Zu der Vereinbarung mit der beklagten sei es lediglich wegen fehlender eigener Lagerkapazitäten der Klägerin gekommen. Die Klägerin habe dann der Beklagten auch nicht die Gegenstände in vergleichbarer Weise wie die Streithelferin ihr anvertraut, sondern nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten zu der betreffenden Halle verbracht und auf die ihr bezeichnete Fläche abgestellt. Damit bestünde kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die von ihr übernommene Obhutspflicht (im Rahmen eines Lagervertrages) an die Beklagte weitergegeben habe. Dazu passe auch die Preisgestaltung (sie selbst verlangte von der Streithelferin ein Entgelt von € 6,00/m², die Beklagte nur von € 4,50/m²), was nicht erklärlich sei, wenn die Beklagte auch die Obhutspflicht übernommen hätte.
Da ein Mangel der Mietsache nicht vorgelegen habe (die Rauluftfeuchte würde sich hier nicht als Mangel darstellen) und auch keine Nebenpflicht nicht verletzt worden sei, sei der Anspruch nicht begründet.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom
08.03.3032 - 5 U 2247/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Der Senat
beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 15.10.2020 (44 HK O 262/14) durch
Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen und das
Passivrubrum dahin zu berichtigen, dass die Firma der Beklagten lautet:
„......GmbH“.
Die Klägerin
erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer
Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Der
Verhandlungstermin am 17.03.2021 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Klägerin
begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung
von Wohnmöbeln und -accessoires.
Die im Eigentum
von F...... Z......, dem Geschäftsführer der Streithelferin der Klägerin,
stehenden Gegenstände, welche sich in seinem Haus in D...... befanden, wurden
von ihm der Streithelferin zur Einlagerung übergeben, um sie vor einer
Beschädigung durch das Hochwasser der Elbe Anfang Juni 2013 zu schützen. Die
Streithelferin beauftragte die Klägerin, ein Möbel-Transport-Unternehmen, mit
der Beförderung der Gegenstände in ein Lager der Klägerin in D...... (Auftrag
vom 03.06.2013, Anlage K 1) und schloss mit der Klägerin für die Einlagerung
der Gegenstände am 06.06.2013 eine als „Mietvertrag“ bezeichnete Vereinbarung
(Anlage K 2).
Die Klägerin
nahm die Gegenstände von der Streithelferin entgegen, verfügte aber nicht über
die für die Gegenstände erforderliche eigene Lagerkapazität. Sie vereinbarte
telefonisch am 03.06.2013 mit der Beklagten, einem Umzugsunternehmen, dass die
Gegenstände in der Halle A...... K...... x in D...... abgestellt werden, welche
die Beklagte angemietet hatte. Die Klägerin verbrachte die Gegenstände noch am
Abend des 03.06.2013 mit ihren Mitarbeitern in die Halle A...... K...... x in
D......, wo ihr von der Beklagten eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände
zugewiesen wurde. Die Mitarbeiter der Klägerin stellten sodann die Gegenstände
ab, wobei sie auf den Betonfußboden und unter die Gegenstände Wellpappe legten.
Am Morgen des 04.06.2013 unterzeichneten beide Parteien ein
Lagerübernahmeprotokoll (Anlage K 18), auf welchem die auf einer Fläche von ca.
45 m² eingelagerten Güter wie folgt beschrieben wurden:
„Möbel/Umzugsgut/Büromöbel“. In der Folgezeit stellte die Beklagte der Klägerin
monatliche Rechnungen (Anlagenkonvolut K 21) über „50,00 m² Lagerraum-Miete“
mit einem Betrag von 225,00 € netto, was 4,50 €/m² entspricht.
Am 05.12.2013
und 06.02.2014 holte die Klägerin die Gegenstände wieder ab (Arbeitsscheine vom
05.12.2013 und 06.02.2014 als Anlagen K 19, K 20). Mit E-Mail vom 05.12.2013
(Anlage K 5) teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Gegenstände seien
durchfeuchtet und zum Teil ausgequollen gewesen. Mit E-Mail vom 31.12.2013
(Anlage K 6) rügte die Streithelferin gegenüber der Klägerin Feuchtigkeitsschäden
an den Gegenständen. Im Auftrag der Klägerin erstellte die B...... &
T...... GmbH am 09.10.2014 ein Schadensgutachten (Anlage K 8), in welchem sie
den eingetretenen Schaden an den Gegenständen auf insgesamt 8.330,00 €
bezifferte. Die Streithelferin machte gegenüber der Klägerin mit ihrem
Schreiben vom 05.08.2014 (Anlage K 9) einen Gesamtschaden von 12.800,00 €
geltend. Einen Schaden in dieser Höhe hat auch die Klägerin mit der
Klageschrift vom 04.12.2014 geltend gemacht.
Sie hat
vorgetragen, die Parteien hätten am 03.06.2013 nicht einen Mietvertrag über
eine Lagerfläche geschlossen, sondern vielmehr einen Lagervertrag gemäß
§ 467 HGB. Als Lagerhalterin habe die Beklagte eine Obhutspflicht für die
eingelagerten Gegenstände getroffen, welche sie verletzt habe, indem sie die
Gegenstände nicht vor Feuchtigkeit geschützt, insbesondere für ein
ordnungsgemäßes Aufstellen auf Paletten statt auf Wellpappe, gesorgt habe. Im
Übrigen sei auch die Halle A...... K...... x in D...... sowie ihr Zustand für
die Einlagerung der Möbel ungeeignet gewesen. Der Boden sei feucht und das Dach
löchrig gewesen. Die Streithelferin der Klägerin hat darüber hinaus ausgeführt,
es sei von der Beklagten nicht lediglich der Zeitwert, sondern der diesen
übersteigende ideelle Wert zu ersetzen.
Die Beklagte
hat vorgetragen, die Parteien hätten am 03.06.2013 einen Mietvertrag über eine
Lagerfläche geschlossen. Die Halle A...... K...... x in D...... sei in einem
ordnungsgemäßen Zustand und das Dach intakt gewesen. Die von der Klägerin
ausgeführte Lagerung auf Wellpappe anstelle von Paletten sei nicht sach- bzw.
fachgerecht gewesen. Einen etwaigen Schaden der Gegenstände habe
dementsprechend die Klägerin verursacht. Die Beklagte hat in Abrede gestellt,
dass es zur Beschädigung der Gegenstände während der Zeit gekommen sei, in der
sie in der Halle abgestellt gewesen seien. Im Übrigen hat die Beklagte die
Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen des
Sachverhaltes im Übrigen und der von den Parteien gestellten Anträge wird auf
den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 15.10.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht
hat den Geschäftsführer der Beklagten und den Niederlassungsleiter der Klägerin
S...... angehört und Beweis erhoben zu den Umständen der Ein- und Auslagerung
der Gegenstände durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX . Wegen des
Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die
Sitzungsniederschrift vom 12.05.2016. Das Landgericht hat weiter Beweis erhoben
zur Frage der sach- und fachgerechten Aufstellung der Möbel, zur Geeignetheit
der Halle und zum Schaden gemäß Beweisbeschluss vom 04.07.2017 durch die
Einholung eines schriftlichen Gutachtens mit Nachtrag des für Transport- und
Warenschäden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing.
R...... K...... aus L...... sowie gemäß Beweisbeschluss vom 23.04.2019 durch
die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des für Möbel und Polstermöbel,
Einbauküchen, Innen- und Objekteinrichtungen, Innenausbau in Holz, Schäden an
und Bewertung von Innenräumen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen Dipl.-Ing. I...... S...... aus B....... Wegen des Ergebnisses
dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 11.12.2017 mit
Nachtrag vom 05.03.2018 des Sachverständigen Dipl.-Ing. K...... und auf das
schriftliche Gutachten vom 14.01.2020 des Sachverständigen Dipl.-Ing. S......
Bezug genommen.
Mit dem Urteil
vom 15.10.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten am 03.06.2013 einen
Mietvertrag über eine Lagerfläche abgeschlossen, nicht aber einen Lagervertrag
i.S.v. § 467 HGB. Die Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung
der Umstände ihres Abschlusses am 03.06.2013 ergebe, dass die Beklagte nicht
die für den Lagervertrag charakteristische Obhutspflicht für die in die Halle
verbrachten Gegenstände übernommen, sondern vielmehr der Klägerin innerhalb der
Halle eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände überlassen habe. Aus dem
Mietvertrag hafte die Beklagte der Klägerin nicht für den eingetretenen Schaden
gemäß § 536a Abs. 1 BGB, weil die Klägerin im Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen habe, dass die überlassene
Lagerfläche mangelhaft gewesen wäre. So könne weder festgestellt werden, dass
das Dach der Halle undicht gewesen sei, noch dass sich die Halle nicht für das
Abstellen der Gegenstände geeignet habe. Die gerichtlichen Sachverständigen
hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die Aufstellung der Gegenstände auf
Wellpappe nicht sach- und fachgerecht gewesen sei und zum Eintrag von
Feuchtigkeit in die Gegenstände geführt habe. Ohne die Obhutspflicht einer
Lagerhalterin habe die Beklagte auch keine Hinweispflicht gegenüber der
Klägerin getroffen, zumal sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Klägerin als
Möbel-Transport-Unternehmen über eigene Sachkunde verfügte.
Gegen das ihr
am 22.10.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.11.2020, einem Montag,
Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am
21.01.2021 begründet.
Sie trägt vor,
das Landgericht habe die zwischen den Parteien am 03.06.2013 abgeschlossene
Vereinbarung zu Unrecht als Mietvertrag über eine Lagerfläche angesehen. Es
habe sich vielmehr um einen Lagervertrag gehandelt, in welchem die Beklagte als
Lagerhalterin die Obhutspflicht für die eingelagerten Gegenstände übernommen
habe. Der Beklagten sei daraus die Verpflichtung erwachsen, die eingelagerten
Gegenstände ordnungsgemäß unterzubringen, regelmäßig zu kontrollieren und zu
beobachten sowie vor dem rechtswidrigen Zugriff Dritter zu schützen. Darüber
hinaus habe sie die Verpflichtung übernommen, die Klägerin als Einlagerin
umgehend zu unterrichten, wenn zu befürchten sei, dass die eingelagerten
Gegenstände sich in irgendeiner Form verändern. Maßgeblich für die Annahme
eines Lagervertrages spreche, dass die Parteien gemeinsam ein
Lagerübernahmeprotokoll erstellt hätten. Für einen Mietvertrag werde kein
Übernahmeprotokoll erstellt. Zudem sei unstrittig, dass die Klägerin keine
eigenen Schlüssel für die Lagerhalle hatte, sondern Zutritt nur durch einen
Mitarbeiter der Beklagten gewährt wurde. Auch dieser Umstand spreche dafür, von
einem Lagervertrag auszugehen, weil beim Mietvertrag zwingend der Mieter die
Möglichkeit haben müsse, ohne Mitwirkung des Vermieters Zugriff auf die
Mieträumlichkeiten nehmen zu können. Der von den Parteien am 03.06.2013
abgeschlossene Vertrag könne deswegen nur als Lagervertrag angesehen werden,
nicht aber als Mietvertrag über eine Lagerfläche. Es liege deswegen auch auf
der Hand, dass die Beklagte gegen die ihr aus dem Lagervertrag erwachsene
Obhutspflicht verstoßen und den an den eingebrachten Gegenständen entstandenen
Feuchtigkeitsschaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte
hafte aber selbst dann auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes, wenn
man mit dem Landgericht zu Unrecht vom Abschluss eines Mietvertrages über eine
Lagerfläche ausgehe. Es liege dann ein Mangel des Mietobjektes vor, weil die
Gutachter festgestellt hätten, dass die Halle für die Lagerung von Möbeln und
Einrichtungsgegenständen ungeeignet war, wenn die Teile nicht verpackt und
gegen Luftfeuchtigkeitsschwankungen geschützt waren. Zudem habe die Beklagte
auch eine Pflicht zu einem Hinweis darauf getroffen, dass das Aufstellen der
Gegenstände unter den besonderen Gegebenheiten der Halle nicht sach- und
fachgerecht sei und deswegen zur Entstehung von Feuchtigkeitsschäden führen
könnte. Wegen Verstoßes gegen diese Hinweispflicht hafte die Beklagte auf
Zahlung des begehrten Schadensersatzes.
Der Höhe nach
begehre die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr den erstinstanzlich
beantragten Betrag von 12.800,00 €, sondern nur noch den Ersatz eines Schadens in
Höhe von 8.965,00 €, weil dies derjenige Betrag sei, welchen die
Sachverständigen im Verlaufe des Rechtsstreits ermittelt hätten.
Die Klägerin
beantragt,
unter
Abänderung des am 15.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden (44
HK O 262/14) die Beklagte zur Zahlung von 8.965,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 05.08.2014
bis zum 30.11.2020 an die Klägerin zu verurteilen.
Anträge der
Beklagten und der Streithelferin der Klägerin im Berufungsverfahren liegen
bisher nicht vor.
II.
Der Berufung
fehlt zur einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich die
Erfolgsaussicht und es sind auch die weiteren Voraussetzungen von § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt, so dass der Senat beabsichtigt, die Berufung
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Wegen der
beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege wird der Verhandlungstermin am
17.03.2021 aufgehoben.
Dem Eintrag der
Beklagten im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden (HRB 28987) ist zu
entnehmen, dass sie nach Erhöhung ihres Stammkapitals im Dezember 2017 ihre
Firma auf die im Tenor dieses Beschlusses enthaltene Bezeichnung geändert hat.
Der Senat beabsichtigt deshalb eine entsprechende Berichtigung des
Passivrubrums.
Der Senat teilt
die Auffassung des Landgerichtes, dass die von den Parteien am 03.06.2013
geschlossene Vereinbarung als Mietvertrag gemäß § 535 BGB über eine
Lagerfläche anzusehen ist, nicht aber als Lagervertrag gemäß § 467 HGB
oder als Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB (dazu 1.).
Das Landgericht
hat ferner zutreffend dahin erkannt, dass der Klägerin der von ihr geltend
gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Vermieterin einer
Lagerfläche nicht zusteht (dazu 2.).
1. Der
Mietvertrag einerseits und der Lagervertrag andererseits unterscheiden sich
dadurch, dass beim Lagervertrag der Lagerhalter selbst oder ein von ihm
beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung besorgt, während beim
Mietvertrag über die Lagerfläche der Mieter selbst lagert und aufbewahrt. Das
maßgebliche Unterscheidungskriterium ist danach, ob im Rahmen der Vereinbarung
eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird (vgl. BGH,
Urteil vom 05.10.1951, I ZR 92/50, NJW 1951, 957; OLG Koblenz, Urteil vom
17.01.1991, 5 U 462/90, NJW-RR 1991, 1317; Hesse in Münchener Kommentar zum
HGB, 4. Aufl., § 467 Rn. 5; Drettmann in Bub/Treier, Handbuch der
Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. I Rn. 72).
Auf der
Grundlage dieses Unterscheidungskriteriums ergibt die Auslegung der
Vereinbarung der Parteien vom 03.06.2013 gemäß §§ 133, 157 BGB, dass es
sich um einen Mietvertrag über eine Lagerfläche, nicht aber um einen
Lagervertrag handelt.
Zu keinem
eindeutigen Ergebnis führen dabei die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen
in den im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gefertigten Schriftstücken.
Während die Bezeichnung „Lagerübernahmeprotokoll“ (Anlage K 18) eher in
Richtung Lagervertrag deutet, wird das von der Klägerin geschuldete Entgelt in
den von der Beklagten gelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 21) als
„Lagerraum-Miete“ bezeichnet, was für die Annahme eines Mietvertrages spricht.
Zu Unrecht
macht die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 21.01.2021 auf Seite 3
geltend, schon die Erstellung eines „Übernahmeprotokolls“ spreche gegen die
Annahme eines Mietvertrages, weil für einen Mietvertrag kein Übernahmeprotokoll
erstellt werde. Im Rahmen des Mietvertrages kommt es regelmäßig zur Übergabe
und Übernahme des Mietobjektes, über welche häufig ein Protokoll erstellt wird.
Auch wenn dieses Protokoll meistens als Übergabeprotokoll bezeichnet wird,
findet sich dafür gelegentlich auch die Bezeichnung „Übernahmeprotokoll“ (vgl.
für einen Beispielsfall den Sachverhalt des Urteils des OLG Rostock vom
10.07.2008, 3 U 108/07, NJW 2009, 445, abgedruckt auf Seite 446).
Im Ergebnis
spricht deshalb das am 04.06.2013 erstellte Lagerübernahmeprotokoll nicht für
die Annahme eines Lagervertrages. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des
Landgerichtes, dass dieses Protokoll indiziell gegen die Annahme eines
Lagervertrages und für die Annahme eines Mietvertrages spricht, weil sie keine
Liste der eingelagerten Gegenstände enthält. Es besteht regelmäßig ein
besonderes Interesse des Lagerhalters daran, welche Art von Gegenständen bei ihm
eingelagert wird, weil sich danach Art und Umfang seiner Obhutspflicht für die
eingelagerten Gegenstände richtet. Wenn also im Rahmen eines Vertrages der die
Lagerfläche zur Verfügung stellende Vertragspartner die auf die Lagerfläche
eingebrachten Gegenstände nicht einzeln im Sinne einer Lager- bzw.
Inventarliste aufnimmt, spricht dies indiziell gegen die Übernahme einer
Obhutspflicht von seiner Seite, welche regelmäßig Kenntnisse über Art und
Umfang des eingelagerten Gutes erfordert (i.d.S. auch OLG Koblenz, a.a.O.). Das
als Anlage K 18 vorgelegte Lagerübernahmeprotokoll aber enthält lediglich eine
oberflächliche Beschreibung der Art der von der Klägerin mitgebrachten
Gegenstände, nicht aber eine Lager- bzw. Inventarliste der von der Klägerin
abgestellten Gegenstände.
Zu Unrecht
macht die Klägerin weiterhin auf Seite 3 der Berufungsbegründung vom
21.01.2021 geltend, gegen die Annahme eines Mietvertrages spreche der Umstand,
dass die Klägerin keinen eigenen Zugang zur Lagerhalle gehabt habe, sondern
vielmehr der Zugang nur über einen Mitarbeiter der Beklagten eröffnet gewesen
sei. Richtig ist zwar, dass kennzeichnend für einen Mietvertrag die Pflicht zur
Gebrauchsüberlassung ist, welche erfordert, dass der Mieter die Mietsache
ausschließlich, und zwar insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters
benutzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2016, VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467
Rn. 22). Allerdings spricht in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem
sich die überlassene Fläche innerhalb eines anderen Gebäudes befindet, der
bloße Umstand, dass sich der Nutzer für die Gewährung des Zuganges in das
Gebäude der Mitwirkung des Vertragspartners bedienen muss, nicht dagegen, dass
der Mieter die Mietsache selbst ausschließlich und unter Ausschluss des Vermieters
benutzen kann. Die überlassene Fläche und damit das Mietobjekt ist im
vorliegenden Falle die Teilfläche der Halle A...... K...... in D....... Deren
alleinige Nutzung durch den Mieter wird nicht dadurch vereitelt, dass dieser
für den Zugang zu dieser Fläche auf die Mitwirkung seines Vertragspartners
angewiesen ist. Der Hintergrund der Zugangsregelung liegt erkennbar darin, von
Seiten der Beklagten abzusichern, dass die Klägerin den Zugang zur Halle nur
für den Zugriff auf die ihr überlassene Fläche nutzt.
Ähnlich ist es
beim Vertrag über die Nutzung eines Bankschließfaches, welcher nach ganz
überwiegender Ansicht als Mietvertrag eingeordnet wird (vgl. nur OLG
Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012, 24 U 193/11, BeckRS 2012, 5974). Dort ist
der tatsächliche Zugang des Mieters des Bankschließfaches jedenfalls in vielen
Fällen so geregelt, dass der Mieter dafür der tatsächlichen Mitwirkung des
Vermieters, der Bank, bedarf. Ähnlich ist es vielfach auch beim
Hotelzimmerüberlassungsvertrag, der ebenfalls im Kern als Mietvertrag
eingestuft wird (so bereits BGH, Urteil vom 01.04.1963, VIII ZR 257/61, NJW
1963, 1449).
Entscheidend
für die Einstufung der zwischen den Parteien am 03.06.2013 geschlossenen
Vereinbarung sprechen die Umstände, unter denen an diesem Tage die Vereinbarung
zustande kam. So hatte die Klägerin ihrerseits von der Streithelferin die
Gegenstände übernommen und mit dieser am 06.06.2013 einen
Verwahrungs-/Lagervertrag geschlossen. Auch wenn insoweit ein schriftlicher
Vertrag zwischen Klägerin und Streithelferin mit der Bezeichnung „Mietvertrag“
geschlossen wurde, ergibt sich doch aus den Umständen des Vertragsschlusses,
dass die Klägerin im Verhältnis zur Streithelferin eine Obhutspflicht für die
ihr überlassenen Gegenstände als Hauptpflicht übernommen hatte. So hat die
Streithelferin die Gegenstände bereits von der Klägerin als Umzugsunternehmen
abholen lassen und ihr den Auftrag erteilt, diese Gegenstände einzulagern, ohne
dass insoweit eine bestimmte Lagerfläche, die vermietet hätte werden können, in
Aussicht genommen wurde. Vielmehr war im Umzugsauftrag vom 03.06.2013 als
Entladestelle noch ein Lager der Klägerin vorgesehen, welches dann tatsächlich
nicht genutzt wurde. Zur Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten kam es
allein deshalb, weil die Klägerin keine eigenen Lagerkapazitäten hatte, wie der
Zeuge R...... in seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 12.05.2016 ausgesagt
hat. Die Klägerin ihrerseits hat die Gegenstände dann nicht in vergleichbarer
Weise wie sie sie von der Streithelferin übernommen hat der Beklagten zur
Einlagerung anvertraut, sondern vielmehr nach der telefonischen Absprache mit
eigenen Mitarbeitern zu der betreffenden Halle gebracht und dort selbst auf der
ihr bezeichneten Fläche abgestellt.
Es besteht
danach kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die von ihr selbst
übernommene Obhutspflicht über die Gegenstände, welche sie gegenüber der
Streithelferin übernommen hatte, an die Beklagte weitergegeben hätte. Vielmehr
fehlte ihr lediglich die Kapazität an den Lagerräumlichkeiten, so dass sie auf
die Räumlichkeiten der Beklagten zurückgriff, welche die Halle als
Lagerkapazität angemietet hatte. Zu dieser Annahme passt zudem die unstrittige
Preisgestaltung. So hat die Klägerin, welche ihrerseits gegenüber der
Streithelferin die Obhutspflicht übernommen hat, ein Entgelt von 6,00 €/m² von
der Streithelferin genommen, während sie an die Beklagte, welche eine solche
Obhutspflicht nicht übernommen hat, lediglich einen Betrag von 4,50 €/m²
bezahlt hat, der nicht erklärlich wäre, wenn die Klägerin in der Vereinbarung
die von ihr selbst übernommene Obhutspflicht an die Beklagte weitergegeben
hätte.
Im Ergebnis ist
das Landgericht deshalb zutreffend zu der Annahme gelangt, dass die
Vereinbarung der Parteien vom 03.06.2013 als Mietvertrag über eine Lagerfläche
zu qualifizieren ist.
2. Die
Beklagte haftet der Klägerin weder aus § 536a Abs. 1 BGB (dazu a)
noch aus § 280 Abs. 1 BGB (dazu b) auf Zahlung des von ihr begehrten
Schadensersatzes.
a) Das
Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruches der Klägerin aus § 536a Abs. 1 BGB nicht
vorliegen, weil der Klägerin im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme
nicht der Beweis gelungen ist, dass das Mietobjekt, die überlassene
Lagerfläche, mit einem Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB behaftet war.
Das Landgericht
hat dazu zunächst in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass der
Klägerin nicht der Beweis gelungen ist, das Hallendach sei löchrig gewesen.
Gegen diese Feststellungen wendet sich die Klägerin nicht in der
Berufungsbegründung vom 21.01.2021.
Die Klägerin
geht auf Seite 4 der Berufungsbegründung vom 21.01.2021 zu Unrecht davon
aus, ihr sei aufgrund des Ergebnisses der vom Landgericht eingeholten
Sachverständigengutachten der Beweis gelungen, dass die Halle für die Lagerung
von Möbeln und Einrichtungsgegenständen ungeeignet gewesen sei. Dies trifft
nicht zu, denn der Sachverständige Dipl.-Ing. S...... hat auf Seite 21, 22
seines Gutachtens vom 14.01.2020 ausgeführt, dass die betroffene Halle mit der
in ihr herrschenden Feuchtigkeit zur Lagerung auch von Möbeln geeignet ist.
Nach den
inhaltlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Sachverständigen ist für
die eingetretene Feuchtigkeit an den Gegenständen, welche deren Beschädigung
verursacht hat, nicht die Konstitution der Halle verantwortlich, sondern die
fehlerhafte Aufstellung der Möbel in der Halle. Das Aufstellen der Möbel auf
ungeschützte Wellpappen stellt nach seinen Ausführungen eine nicht sach- und
fachgerechte Lagerung dar, weil die in der Halle vorhandene Kondensfeuchte in
die Pappe in der Wirkung ähnlich eines Löschblattes einzieht. In der Folge
tritt dann Nässe auf, welche in die darauf aufgestellten Hölzer einziehen kann.
Wenn man allerdings die Möbel auf Paletten lagert, tritt dieser Effekt nicht
ein, und es entstehen auch keine Feuchteschäden. Es liegt danach kein Mangel
der Halle vor, sondern eine mangelhafte Aufstellung der eingebrachten
Gegenstände auf der angemieteten Fläche, die nicht als Sachmangel des
Mietobjektes angesehen werden kann. Aus demselben Grunde ist auch die
vorhandene Raumluftfeuchte kein Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536
Abs. 1 BGB.
b)
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung steht ihr auch kein
Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung
einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten zur Aufklärung über die
Ungeeignetheit der Aufstellung der eingebrachten Gegenstände auf Wellpappe zu.
Es bestand
bereits keine Aufklärungspflicht der Beklagten über die Art und Weise der
Aufstellung der von der Klägerin mitgebrachten Möbel auf der angemieteten
Lagerfläche, so dass nicht entschieden zu werden braucht, ob die Beklagte eine
bestehende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hätte.
Zwar obliegt
dem Mieter grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter
hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die
Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den
Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung
nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen bzw. der Umfang der
Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter
erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit, wobei der Vermieter
nicht gehalten ist, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen
Interessen wahrzunehmen. Es ist Sache des Mieters, sich umfassend zu
informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen
zu stellen. Unterlässt er das, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz (vgl.
BGH, Urteil vom 28.04.2004, XII ZR 21/02, NZM 2004, 619).
Nach diesen
Kriterien traf die Beklagte keine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin in
Bezug auf die fachgerechte Aufstellung der mitgebrachten Möbel auf der
angemieteten Lagerfläche. Bei der Klägerin handelt es sich um ein
Möbel-Transport-Unternehmen, dessen Fachkunde in Bezug auf die Aufstellung von
Gegenständen auf Lagerflächen vorausgesetzt werden kann. Zudem hatte die
Klägerin selbst eine entsprechende Obhutspflicht für die Möbel in ihrem Vertrag
mit der Streithelferin übernommen und von der Beklagten lediglich aus Mangel an
eigener Lagerkapazität eine Lagerfläche angemietet. In dieser Situation hatte
die Beklagte keine Veranlassung anzunehmen, die Klägerin brauche eine
Hilfestellung bei der Frage, inwieweit die der Klägerin überlassenen
Gegenstände fachgerecht auf der angemieteten Hallenfläche aufzustellen waren.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann danach nicht festgestellt werden.
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