Lange wurde eine grundlegende Entscheidung
des BGH ersehnt: Wie wirkt sich eine COVID-19 bedingte hoheitliche Maßnahme,
die die Schließung von Geschäftslokalen zur Folge hat, auf das Mietverhältnis
aus ? Der BGH hat sich der Ansicht angeschlossen, die darin keinen Mietmangel sehen, auch keine
Unmöglichkeit des Vermieters, die
Mietsache in einem Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Er
stellt auf § 313 Abs. 1 BGB ab und räumt dem Mieter von gewerblichen Räumen das
grundsätzliche Recht ein, eine Anpassung der Miete zu begehren. Allerdings soll
eine Prüfung des Einzelfalls erfolgen, ob für den Mieter eine Unzumutbarkeit
besteht, ab dem unveränderten Vertrag festzuhalten, wobei im Rahmen der Prüfung
auch finanziell Vorteile des Mieters (z.B. staatliche Hilfen zum Ausgleich der
pandemiebedingten Leistungen ) berücksichtigt werden sollen.
Die Leitsätze der Entscheidung
des BGH vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 – lauten:
„1. Die durch
die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt
nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1
Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete
Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise
unmöglich.
2. Im Fall
einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung
der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von
gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der
Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.
3. Bei der
Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar
ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr
sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile
zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der
pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.“
Nachfolgend sollen die wesentlichen
Erwägungen des BGH aufgezeigt werden, die der BGH für eine Anpassung des Mietzinses
ausführte und welche Konsequenzen dies für die Darlegungs- und Beweislast der Parteien
des Mietverhältnisses hat.
1.
Der BGH stellt klar, dass die
Regelungen zur Leistungsstörung, so insbesondere in § 313 Abs. 1 BGB (Regelungen
zur Veränderung der Geschäftsgrundlage nach Vertragsabschluss) entgegen einer
in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht nicht von Art. 240 § 2
EGBGB ausgeschlossen würden, mit dem der Gesetzgeber Kündigungsmöglichkeiten
des Vermieters wegen eine (coronabedingten) Leistungsverzugs ausschloss. Er schließt sich der Gegenansicht an und
verwies darauf, dass die Regelung in Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB nur eine Beschränkung
des Kündigungsrechts des Vermieters bei coronabedingter Nichtleistung enthalte,
die Pflicht zur Mietzahlung aber nicht tangiert würde. Zudem sei nach dem Gesetzeszweck
den Mietern ein Moratorium für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt worden.
Entgegen einem in Art. 240 § 1 EGBGB enthaltenen Grundsatz habe der Gesetzgeber
aber davon Abstand genommen dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht
einzuräumen. Würde es sich um eine abschließende Regelung handeln, würde sich
diese zum Nachteil der Mieter auswirken, da diese auch bei einer
coronabedingten Schließung zur Zahlung der vollständigen Miete verpflichtet
blieben. Das Risiko, die Räume nutzen zu können, sei in diesem Fall alleine auf
den Mieter verlagert, weshalb in der Konsequenz sich diese Norm dann als Schutz
des Vermieters darstellen würde. Es lägen aber keine Anhaltspunkte vor, dass
hier der Gesetzgeber das Nutzungsrisiko alleine auf den Mieter verlagern
wollte.
a)
Soweit teilweise ein
Minderungsrecht des Mieters nach § 536 Abs. 1 BGB angenommen würde, sei dem
aber zu folgen. Betriebsschließungen, die durch Allgemeinverfügungen des
Staates veranlasst wurden, würden keinen Mangel der Mietsache darstellen. Öffentlich-rechtliche
Gebrauchshindernisse und -beschränkungen könnten nur dann einen Mangel der
Mietsache nach §§ 536ff BGB begründen, wenn sie auf der konkreten
Beschaffenheit der Mietsache beruhen würden und nicht ihre Ursache in
persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache hätten.
Gesetzgeberische Maßnahmen währen des Gebrauchs der Mietsache könnten nur dann
zu einem Mangel der Mietsache führen, wenn diese Gebrauchsbeschränkung
unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der
geschäftlichen Lage des Mietobjekts in Zusammenhang stünde. Dies sei aber bei
den coronabedingten Allgemeinverfügungen nicht der Fall, da diese nicht auf der
konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des der Mietsache beruhen
würden, sondern an den Geschäftsbetrieb des Mieters anknüpfen. Zwar sei der
Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen untersagt und der ungehinderte
Zugang gerade bei der Vermietung von Gewerberäumen Voraussetzung für eine vertragsgemäße
Nutzung, wenn dieser auf den Kundenverkehr angewiesen sei. Allerdings verbiete
sich eine Ausuferung des Mangelbegriffs, weshalb auch in diesen Fällen die
Zugangsbeschränkung nur dann als Mangel anerkannt werden könne, wenn die Zugangsbeschränkung mit der Lage oder der
Beschaffenheit des Mietobjekts zusammenhängen würde (so bei Baumaßnahmen der
öffentlichen Hand im Umfeld der Mietsache), nicht aber wenn die
Zugangsbeschränkung allgemein coronabedingt für Geschäfte in dem betroffenen Gebiet
ein Öffnungsverbot gilt. Die weitergehende Frage, ob bei einer Beschränkung des
Öffnungsverbotes nur für einzelne Geschäftsbereiche (z.B: Gaststätten, Fitnessstudios)
anders gelten müsste, ging der BGH nicht ein; man wird aber in Ansehung seiner
einschränkenden Darlegung des Mangelbegriffs davon auszugehen haben, dass auch
für diesen Fall ein Mangel nicht angenommen werden kann, da es nicht um das
Geschäft im Einzelnen gehen würde, sondern um eine unbestimmte Anzahl von
Geschäften in dem betroffenen Gebiet. Im Hinblick auf eine Entscheidung des
Reichsgerichts zu einem Mangel der Mietsache wegen Verbots von Tanzveranstaltungen
während des 1. Weltkriegs für eine Gaststätte mit vorwiegend Tanzveranstaltungen
(RGZ 87, 277, 280; RGZ 89, 203, 205) verwies der BGH darauf, dass zum Einen der
damalige der Mangelbegriff vom BGH fortentwickelt worden sei, zudem erst später
die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage entwickelt wurden.
Entsprechend negierte auch der
BGH eine Befreiung von der Mietzahlungspflicht, da dem Vermieter seine
vertragliche geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand ganz oder teilweise
unmöglich geworden sei (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB). Ob diese Regelungen
durch das mietrechtliche Gewährleistungsrecht ((§§ 536ff BGB) ausgeschlossen seien,
könne dahinstehen. Dem Vermieter sei es nach den obigen Grundsätzen nicht
unmöglich, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem Mietzweck zu
gewähren und seine geschuldete Leistung auch während der Zeit der hoheitlich
angeordneten Schließung erbracht. Er habe keine (mangels Vereinbarung) keine
Einstandspflicht für den Fall einer hoheitlich angeordneten Öffnungsuntersagung
im Falle einer Pandemie.
b)
In Betracht käme allerdings eine
Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB.
Die Anpassung könne verlangt
werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind,
nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert hätten. Diese Anpassung könne nur
insoweit gefordert werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der gesetzlichen und vertraglichen
Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet
werden könne.
Die durch die COVID-19-Pandemie
hervorgerufene weitreichende Beschränkung des gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Lebens habe den abgeschlossenen Mietvertrag (für die betroffen
Geschäfte) schwerwiegend geändert, da bei Abschluss des Vertrages keine der
Parteien an eine derartige Pandemie und deren verbundenen erheblichen
hoheitlichen Eingriffen gedacht habe. Wegen
der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie (Geschäftsschließungen,
Kontakt- und Zugangsbeschränkungen) und der damit verbundenen Auswirkungen auf
das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben während des 1. Lockdown im
Frühjahr 2020 sei die sogenannte große Geschäftsgrundlage betroffen. Unter der
großen Geschäftsgrundlage verstünde man die Erwartung der Vertragsschließenden,
dass die die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Rahmenbedingungen des Vertrages nicht etwa durch Revolution, Krieg,
Vertreibung, Hyperinflation oder (Natur-) Katastrophen ändern und die
Sozialexistenz nicht erschüttert würde. Durch
die Schließung des Geschäftslokals durch die coronabedingte hoheitliche
Maßnahme sei eine derartige Störung eingetreten.
Allerdings sei für die Anwendung
des § 313 BGB insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände gehen
würde, die nach der vertraglichen Vereinbarung in den Risikobereich lediglich
einer Partei fallen würden. Der Mieter habe aber im vorliegenden Fall nicht
alleine das Verwendungsrisiko, wenn nichts anderes vereinbart wurde, wobei
derartige Vereinbarungen auch eng auszulegen seien. Es sei auch davon
auszugehen, dass die Parteien, hätten sie bei Abschluss des Vertrages eine
Pandemie mit der Gefahr hoheitlich angeordneter Schließungen bedacht, den
Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Es sei davon auszugehen, dass „redliche
Mietvertragsparteien“ das Risiko nicht einseitig zu Lasten des Mieters geregelt
hätten, sondern in diesem Fall eine Möglichkeit zur Mietanpassung vorgesehen
hätten.
Auch wenn die Geschäftsgrundlage
danach entfallen ist, bedeutet dies nicht notwendig eine Öffnung für eine Vertragsanpassung,
wie der BGH feststellt. § 313 Abs. 1 BGB erfordere weiterhin, dass dem
betroffenen Vertragspartner (hier Mieter) unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen
Risikoverteilung, ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne. Das
Festhalten müsste zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen. Ein Festhalten
des Mieters am Vertrag zu der dortigen Miethöhe käme damit dann in Betracht, wenn
ihm dies nach Abwägen aller Umstände einschließlich der Risikoverteilung
zumutbar sei.
Im Verhältnis Vermieter und
Mieter trage grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko. Dazu gehöre auch,
mit der Mietsache Gewinne erzielen zu können. Erfülle sich dies aufgrund
nachträglich eingetretener Umstände nicht, handele es sich um ein typisches
Risiko des Mieters; dies würde auch für nachträgliche gesetzgeberische oder
hoheitliche Maßnahmen gelten, die zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs
führen. Wenn aber die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters auf einer
hoheitlichen Maßnahme zur Eindämmung der COVID-19-Pandemi in Form einer
zeitweiligen Betriebsschließung beruhe, gehe dies über das gewöhnliche
Verwendungsrisiko hinaus. Die wirtschaftlichen Nachteile würden nicht auf
unternehmerischen Entscheidungen beruhen und auch nicht auf enttäuschten
Vorstellungen. Sie seien Folge umfassender staatlicher Eingriffe. Es habe sich
damit ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen
Risikoverteilung ohne entsprechende Regelung nicht erfasst sei. Es sei eine
Systemkrise mit weitreichenden Folgen, die zur Störung der großen
Geschäftsgrundlage geführt habe.
2.
Der BGH lehnt eine schematische
Teilung des Risikos durch Halbierung der Miete ab, da das Risiko der
pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung keine der Mietvertragsparteien alleine
träfe.
a)
Bei der vorzunehmenden Abwägung
sei zunächst von Bedeutung, welche Nachteile der Mieter durch die
Geschäftsschließung und deren Dauer habe. Diese lägen bei dem gewerblichen
Mieter im Umsatzrückgang, wobei auf den Geschäftsumsatz und nicht auf einen
möglichen Konzernumsatz abzustellen sei. Auch sei zu berücksichtigen, welche
Maßnahmen der Mieter ergriffen hat bzw. ergreifen könnte, um die möglichen
Verluste der Geschäftsschließung zu vermindern.
Um eine Überkompensation von derartigen
Verlusten zu vermeiden, seien weiterhin bei der Prüfung der Unzumutbarkeit die
finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen
Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat oder hätte
erlangen können, wozu auch Leistungen einer evtl. einstandspflichtigen
Betriebsversicherung zählen würden. Hingegen würden staatliche Leistungen, die
nur als Darlehen gewährt würden, außer Betracht zu bleiben haben, da durch
solche Darlehen keine Kompensation (infolge der Rückzahlungspflicht) entstünde.
Für die Anpassung sei aber eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
des Mieters nicht erforderlich.
Ferner seien bei der Abwägung
auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen. Welche das im Einzelnen
sind, wird vom BGH nicht weiter ausgeführt. Zu denken wäre an den laufenden
Unterhalt der Immobilie (Steuern, Versicherungen, Abgaben für Müllabfuhr pp.,
evtl. Tilgung von Darlehen).
Derjenige, der
sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufe, müsse den Nachweis
erbringen, dass ihm ein Festhalten am Vertrag zu den bisherigen Konditionen
unzumutbar sei. Er müsse daher im Falle einer pandemiebedingten Schließung
darlegen und (im Falle des Bestreitens) nachweisen, welche Nachteile ihm aus
der Betriebsschließung entstanden sind, die ihm eine vollständige Mietzahlung
für diesen Zeitraum unzumutbar machen, ferner, welche zumutbaren Anstrengungen
er unternommen hat, um drohende Verluste auszugleichen. Behauptet er, keine
staatliche Unterstützung erhalten zu haben, müsse er darlegen und evtl.
beweisen, um welche Hilfeleistungen er sich vergeblich bemühte; gelänge ihm
dies nicht, müsste er so behandelt werden, als hätte er die staatliche Unterstützung
erhalten. Wenn der Vermieter einwendet, die Verluste würden nicht auf der
COVID-19-Pandemie beruhen, so müsse dies der Vermieter darlegen und
beweisen.
b)
Mit der
hoheitlichen Maßnahme der Schließung von Geschäften für eine bestimmte Zeit tritt
an sich bereits der Zeitpunkt ein, zu dem ersichtlich ist, dass kein Umsatz
mehr erzielt werden kann, ggf. Ersatzmaßnahmen getroffen werden müssen. Wann
aber soll nun der Mieter sein Verlangen auf Anpassung der Mietkonditionen wegen
Wegfalls der großen Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB stellen ?
In seiner
Entscheidung geht der BGH auf die Dauer der Schließung und den Verlust währen
dieser Zeit ein, ebenso auf die möglichen Unterstützungen durch den Staat, eine
Betriebsversicherung pp. Ob und inwieweit staatliche Stellen Zahlungen leisten,
ob eine Betriebsversicherung zahlt oder zahlen muss, wird sich regelmäßig erst
im Laufe der Zeit feststellen lassen, ebenso wie sich der Erfolg möglicher
Ersatzmaßnahmen erst im Laufe der Zeit zeigen wird. Soll nun der Mieter weiter
zahlen oder es auf einen Mietrückstand ankommen lassen (der bei dem ersten
Lockdown noch - so der BGH - nach Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB ein
Kündigungsrecht des Vermieters ausschloss (nicht aber im zweiten Lockdown) ?
In dem vom BGH
abgehandelten Fall hatte der Mieter lediglich die Miete für April 2020 nicht
gezahlt, alle anderen Mieten in 2020 hatte er gezahlt. Das hätte dem
Berufungsgericht nach Auffassung des BGH Veranlassung geben müssen, sich die
Frage zu stellen, ob der durch die Geschäftsschließung bedingte Umsatzrückgang
tatsächlich so erheblich war, dass für den Mieter die vollständige Bezahlung
der Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum unzumutbar war.
Es ist
sicherlich im Nachhinein leicht festzustellen, welcher Umsatz ausgefallen ist,
welche Maßnahmen hätten ergriffen werden können, um eine n Umsatzverlust
einzudämmen oder gar zur verhindern, welche staatlichen Leistungen möglich
gewesen wären und ob eine Betriebsversicherung hätte zahlen müssen. Zweifelhaft
ist aber, ob dies bereits zu Beginn der pandemiebedingt angeordneten Schließung
für einen längeren Zeitraum möglich ist.
BGH, Urteil vom
12.01.2022 – XII ZR 8/21 -