Das OLG musste sich mit der Zulässigkeit
einer Klausel in Mietbedingungen für eine Batterie für Elektrofahrzeuge (ob gekauft oder geleast)
auseinandersetzen, in der es hieß:
"Im Falle der
außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die
Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist
vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen.
Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist
berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit
der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt
hiervon unberührt."
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich; die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Bei der Klausel handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB unterfalle und nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.
Voraussetzung dafür sei, dass die Interessen des Vertragspartners in einer vom Gesetz abweichenden Weise geregelt würden. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte nach Beendigung des Vertrages aufgrund einer außerordentlichen Kündigung nach einer 14-tägigen Frist berechtigt sei, die Batterie mittels einen Fernzugriffs zu sperren und damit zu verhindern, dass der Mieter die Batterie laden kann. Eine solche Möglichkeit sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Zwar sei der Mieter nach der Kündigung verpflichtet die Batterie herauszugeben, §§ 546 iVm 985 BGB. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe gem. § 229 BGB existiere aber nicht. Dieses Sperren stelle eine verbotene Eigenmacht der Beklagten nach § 858 Abs. 1 BGB dar. § 858 BGB verbiete die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers und diene dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem es eigenmächtige Eingriffe im Besitz eines Dritten befindlicher Sachen, unabhängig von der schuldrechtlichen Rechtslage, unterbinde. Es solle sichergestellt werden, dass ein derartiger Eingriff nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels in einem geordneten Verfahren erfolgen dürfe.
Die Möglichkeit der Nutzung der Batterie sei Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft des Besitzers. Die dadurch begründete Einwirkungsmacht würde durch das Sperren der Auflademöglichkeit eingeschränkt.
Der BGH (Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07 -) habe entschieden, dass die Einstellung der Versorgung mit Heizleistung und Warmwasser durch den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume nach Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzugs keine Besitzstörung gegenüber dem Mieter darstelle, und zur Begründung darauf verwiesen, dass die zur Nutzung des Mietobjekts erforderliche Energielieferung nicht Bestandteil des Besitzes sei und daher nicht dem Besitzschutz der §§ 985ff BGB unterfalle. Die Beklagte würde hier bei der Vermietung der Batterie nicht noch zusätzlich zur Übergabe der Mietsache die Erbringung der weiteren (Versorgungs-) Leistungen schulden. Sie müsse lediglich dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Batterie einräumen. Die Energie, die für das Aufladen der Batterie notwendig sei, müsse der Mieter selbst besorgen. Die Vorenthaltung der Batterie führe nicht dazu, dass der Beklagten ein weiterer Schaden drohe, wenn sie die Auflademöglichkeit nicht unterbinde. Anders als in dem vorgenannten Urteil des BGH, bei dem dem Vermieter durch den Gebrauch der Heiz- und Warmwasserleistung mangels von Vorauszahlungen darauf ein Schaden gedroht habe, was ihm nicht zumutbar sei, wäre hier ein solcher Schaden gerade nicht zu befürchten, wenn sie die Auflademöglichkeit nicht unterbinden würde. Soweit von der Beklagten geltend gemacht wurde, dass eine weitere Abnutzung der Batterie durch Aufladungen erfolge, läge darin lediglich das typische Risiko eines Vermieters bei Nichtrückgabe der Mietsache und Weiternutzung.
Zudem könne der Mieter nach Unterbindung der Auflademöglichkeit die Batterie nicht mehr bestimmungsgemäß zum Betrieb seines Elektrofahrzeugs nutzen, demgegenüber der Mieter der Gewerbeimmobilie diese weiterhin betreten und sich in ihr aufhalten könne. Für den Besitzer der Batterie würde der Besitz nach der Sperrung aber nutzlos.
Auch das Recht der Mobilfunkanbieter im Rahmen von Mobilfunkverträgen (insbesondere im Prepaid-Bereich) Mobilfunkleistungen einzuschränken oder vollständig zu sperren, wenn der Mobilfunkkunde mir Zahlungen in Rückstand sei oder ein Kreditlimit überschritten habe, stehe hier der Annahme einer Besitzstörung nach § 858 BGB nicht entgegen. Zum Einen sei eine derartige Sperre durch Anbieter von Festnetztelefonleitungen gesetzlich vorgesehen (§ 62 Abs. 3ff TKG 2021) und diese Wertung des Gesetzgebers würde auch bei der Beurteilung auf Mobilfunkverträge übertragen (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 35/20 -). Zum Anderen würde der Mobilfunkanbieter davor geschützt, dem säumigen Kunden weiterhin kostenpflichtige Leistungen zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Risiko bestünde bei der vermieteten Batterie nicht, da der Vermieter hier neben der Übergabe der Batterie keine weiteren Leistungen schulde.
Ob hier eine Unangemessenheit nach § 307 Abs. 1 BGB vorliege, bedürfe keiner Beurteilung, da alleine der Verstoß gegen § 858 Abs. 1 BGB verstößt bzw. eine unberechtigte Selbsthilfe iSv. § 229 BGB ermöglichen soll, sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen würde, unvereinbar.
Mittels der Einbeziehung der AGB in den Mietvertrag könne der Mieter auch nicht in die Sperrung und damit Besitzstörung einwilligen, da das Recht zur Selbsthilfe einer stark eingeschränkten Dispositionsbefugnis der Parteien unterliege (Reichsgericht, Urteil vom 30.01.1931 - II 219/30 - in RGZ 131, 213, 222). Selbst nähme man eine Zustimmung des Mieters bei Vertragsabschluss an, läge verbotene Eigenmacht vor, wenn bei dem Eingriff selbst in der Besitz der Wille des Besitzers, eine solche Maßnahme nicht zu gestatten, nicht mehr vorhanden sei (BGH, Urteil vom 06.07.1977 - VIII ZR 288/75 -).
Redaktioneller Nachtrag:
Die vom OLG zugelassene Revision war anhängig beim BGH zu XII ZR 89/21. Der BGH hat mit Urteil vom 26.10.2022 die Revision zurückgewiesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2021 - 20 U 116/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 11. Dezember 2019 - Az. 12 O 63/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das
angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten
bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur
Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abzuwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen
bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision
wird zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist
ein Verbraucherschutzverein und gemäß § 4 UKlaG in die Liste
qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist die deutsche
Niederlassung der französischen Bank A. S.A.. Sie vertreibt unter der
firmenmäßigen Bezeichnung "C.-Bank" verschiedene Finanzprodukte und
vermietet zudem Batterien für C.-Elektrofahrzeuge an Kunden, die ein
C.-Elektrofahrzeug kaufen oder leasen, die Batterie - ggf. aufgrund ihrer
beschränkten Lebensdauer - jedoch nicht erwerben, sondern mieten möchten.
Bei Abschluss
eines Mietvertrages für eine Batterie zum Antrieb eines C.-Elektrofahrzeugs
verwendet die Beklagte die "Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen
(unbefristeter Mietvertrag)" (Anlage K 3, im Folgenden als
"Allgemeine Mietbedingungen" bezeichnet). Ziffer XVI.
der Allgemeinen Mietbedingungen enthält unter der Überschrift "Folgen
der Beendigung der Leistungserbringung" die folgende Klausel:
"Im Falle
der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin
die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger
Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung
erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist
berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit
der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt
hiervon unberührt."
Ziffer XVIII
der Allgemeinen Mietbedingungen regelt die Vertragsbeendigung durch Kündigung
des Batterie-Mietvertrages, einschließlich des Rechts zur Kündigung aus
wichtigem Grund (Ziffer XVIII Nr. 4, außerordentliche Kündigung).
Mit seinem am
11. Dezember 2019 verkündeten Urteil (Bl. 99 ff. GA), auf das wegen der
weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz Bezug genommen wird
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die 12. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf der Beklagten gegen Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Vermietung von Batterien an
Verbraucher die oben zitierte und/oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden
und/oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge darauf zu berufen.
Zur Begründung
hat das Landgericht ausgeführt:
Dem Kläger
stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und §§ 858 Abs. 1, 854
Abs. 1 BGB zu. Durch das von der streitgegenständlichen Klausel geregelte
Unterbinden der Wiederauflademöglichkeit einer gemieteten Batterie nach
Vertragskündigung lasse sich die Beklagte ein Recht einräumen, das von
wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes des Besitzschutzes
abweiche und den Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn das der
Beklagten durch die streitgegenständliche Klausel - bei der es sich um eine
allgemeine Geschäftsbedingung handele - eingeräumte Recht stelle eine sonstige
Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne
einer Besitzstörung gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar, für die keine
gesetzliche Gestattung bestehe. Das durch die Klausel vorbehaltene Unterbinden
der Wiederauflademöglichkeit stelle eine sonstige Beeinträchtigung oder
Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung dar,
weil der Verwendungsgegner bei der Unterbindung der Wiederauflademöglichkeit
auf das bloße Innehaben der Sache beschränkt werde. Die einer Batterie
innewohnende Funktion, Energie zu speichern und diese bei Bedarf wieder
abzugeben, werde durch das Unterbinden vollständig vereitelt, und dem
Verwendungsgegner werde damit jegliche Nutzungsmöglichkeit genommen. Dies
manifestiere eine Besitzstörung, die unabhängig davon sei, ob dem
Verwendungsgegner schuldrechtlich noch ein Recht zum Besitz oder ein Anspruch
auf Gebrauchsüberlassung zustehe. Durch die Klausel umgehe die Beklagte das
gesetzliche Verbot der Selbstjustiz, indem sie den Besitz des
Verwendungsgegners vollständig aushöhle, ohne dass sie sich auf eine
gesetzliche Gestattung zu einem solchen besitzentziehenden Verhalten berufen
könne.
Dies
beeinträchtige die Interessen der betroffenen Verbraucher in unangemessener
Weise, da wesentlicher Grundgedanke des gesetzlichen Leitbildes gerade sei,
dass das Verbot eigenmächtiger Besitzentziehung unabhängig von der schuldrechtlichen
Lage bestehe, so dass es auf die von der Beklagten aufgeführte
Ausweichmöglichkeit auf eine käuflich zu erwerbende Batterie ebenso wenig
ankomme wie auf die Frage, ob der Beklagten ein Herausgabeanspruch zustehe.
Dieser sei gegebenenfalls auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchzusetzen,
nicht aber durch eine vorformulierte Vertragsklausel faktisch vorwegzunehmen.
Hiergegen
wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen und
begründeten Berufung.
Sie macht
geltend, in der Unterbindung der Wiederauflademöglichkeit der Batterie nach
Vertragskündigung liege weder eine Besitzstörung gemäß § 858 Abs. 1
BGB noch eine Selbsthilfe des Eigentümers gemäß § 859 Abs. 1 BGB. Die
streitgegenständliche Klausel weiche deshalb auch nicht von den gesetzlichen
Bestimmungen ab. Eine Besitzstörung liege nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur vor, soweit die sich aus der tatsächlichen
Sachherrschaft ergebende Nutzungsmöglichkeit tangiert werde. Die Verwendung der
Batterie zum Antrieb des Pkw sei jedoch gerade nicht Ausfluss der tatsächlichen
Sachherrschaft - die nach wie vor bei dem Besitzer (Mieter) liege -, sondern
der vertraglichen Abrede zu ihrer Gebrauchsmöglichkeit. Auch hinsichtlich des
Elektroautos begründe die Einstellung der Wiederauflademöglichkeit keine
Besitzstörung, weil die Batteriemiete nicht die einzige Möglichkeit sei,
Energie zur Nutzung des Autos zu erhalten. Da der Batteriemieter die
Möglichkeit habe, die Batterie von der Beklagten käuflich zu erwerben und die
Einräumung der 14-tägigen Frist bis zur Einstellung der Versorgung zudem
gewährleiste, dass der Batteriemieter ausreichend Zeit habe, sich eine
Ersatzbatterie zu beschaffen, komme es zu keinem Zeitpunkt zu einer
Beeinträchtigung der Nutzung des Elektrofahrzeugs. Eine verbotene Eigenmacht
scheide deshalb von vornherein aus.
Darüber hinaus
müsse die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einstellung von
Versorgungsleistungen in einem Gewerberaummietverhältnis (Urteil vom 6. Mai
2009 - XII ZR 137/07) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Aus
der Entscheidung folge, dass die Unterbindung der Versorgungsmöglichkeit
unabhängig davon, ob die Mietsache eine unbewegliche oder eine bewegliche Sache
sei, nicht in den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft eingreife. Auch die
Versorgung einer Batterie eines Elektroautos mit Energie stelle eine bloße
Erweiterung der Gebrauchsmöglichkeit dar. Die sich aus dem Besitz ergebende
Nutzungsmöglichkeit sei lediglich der Zugriff auf die Batterie als solche,
während der Energiezufluss nur eine Voraussetzung für den vertragsgemäßen
Gebrauch sei. Dieser sei jedoch nach Beendigung des Vertrages nicht mehr
geschuldet. Schließlich sei zu beachten, dass es in dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall um die grundrechtlich geschützte Daseinsvorsorge gegangen
sei. Wenn sich daraus schon kein Leistungsanspruch auf Versorgung ergeben
könne, müsse dies im vorliegenden Fall erst recht ausscheiden, da es vorliegend
"nur" um die Nutzung eines Fahrzeugs gehe. Der Nutzer eines Fahrzeugs
sei weitaus weniger schützenswert, weil er schließlich auch auf andere
Fortbewegungsmittel zurückgreifen könne. Warum die Beklagte, die kein Anbieter
der Daseinssorge sei, dem Mieter gleichwohl trotz beendeten Vertrages
(weiterhin) ungehindert Mobilität gewährleisten solle, sei nicht zu erkennen.
Der vorliegende
Fall sei zudem vergleichbar mit der Sperrung des Zugriffs auf das Mobilfunknetz
durch das Mobilfunkunternehmen, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung im
Verzug sei. Mit der Sperrung des Mobilfunknetzzugangs werde die SIM-Karte für
den Kunden nutzlos und die Hauptfunktionen seines Mobiltelefons - Telefonie und
mobiler Internetzugang - stünden dem Kunden nicht mehr zur Verfügung. Auch
hierin liege jedoch kein unzulässiger Eingriff in das Besitzrecht an der
SIM-Karte oder an dem Mobiltelefon.
Aber selbst
wenn man zu dem Ergebnis gelänge, es liege eine Form der Besitzstörung vor, so
sei diese jedenfalls rechtmäßig. Wie vom Bundesgerichtshof in der angeführten
Entscheidung dargestellt, bestehe nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
nicht die Pflicht des Vermieters, weiterhin Versorgungsleistungen zu erbringen.
Schließlich
benachteilige die streitgegenständliche Klausel die Vertragspartner der
Beklagten nicht unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 BGB. Die Beklagte versuche mit der Klausel gerade nicht, ihre
eigenen Interessen auf Kosten der Vertragspartner durchzusetzen. Ganz im
Gegenteil erweitere die Klausel deren Rechtsposition. Denn die Beklagte habe
nach einer außerordentlichen Kündigung sofort das Recht, die Versorgungsleistung
einzustellen und müsse die Besitzer nicht einmal darüber informieren.
Stattdessen erlege sich die Beklagte selbst die Pflicht auf, den
Vertragspartnern die Sperre mit 14-tägiger Frist vorher anzukündigen. Damit
hätten diese genug Vorlaufzeit, sich auf die Sperre vorzubereiten und seien
somit besser gestellt, als wenn die Versorgung mit sofortiger Wirkung
eingestellt würde. Somit stärke die Beklagte durch die Verwendung der Klausel
die Interessen ihrer Vertragspartner. Auch in diesem Zusammenhang sei zudem der
Umstand zu berücksichtigen, dass die Vertragspartner nach einer
außerordentlichen Kündigung die Batterie bei der Beklagten auch käuflich
erwerben könnten.
Eine
unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt,
dass die außerordentliche Kündigung im Einzelfall aus unvorhergesehenen Gründen
unrechtmäßig sein könne. Den Umstand, dass es zwischen den Parteien Streit über
das Vorhandensein eines wichtigen Grundes geben könne, habe der Gesetzgeber
nämlich bewusst in Kauf genommen. Aus diesem Grund könne auch das Bestehen
einer Kündigungsmöglichkeit entsprechend dem Wortlaut des § 314 BGB nicht
zu einer Bejahung einer unangemessenen Benachteiligung führen. Wenn aber schon
diese Kündigungsmöglichkeit gegeben sei, müsse auch eine daran - noch dazu mit
einer weiteren Fristsetzung von zwei Wochen erfolgende - Rechtsfolge zulässig
sein.
Die Beklagte
beantragt,
unter
Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2019 (12 O
63/19) die Klage abzuweisen.
Der Kläger
beantragt,
die Berufung
der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt
das angegriffene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens
als zutreffend.
Der Kläger
macht geltend, die streitgegenständliche Klausel sei hinsichtlich der
Berechnung der Ankündigungsfrist von 14 Tagen unklar. Denn aus der Klausel
werde schon nicht deutlich, wann die genannte Frist tatsächlich beginne. Damit
sehe sich der Mieter mit Zugang des Ankündigungsschreibens einer steten
Ungewissheit darüber ausgesetzt, ab wann genau die Möglichkeit zum Laden der
Fahrzeugbatterie ausgeschlossen werde. Die Klausel sei schon deshalb für den
Mieter nicht hinreichend transparent.
Darüber hinaus
stelle die Klausel auch deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar, weil
die Beklagte aufgrund nachvertraglicher Pflichten gehalten sei, auch nach
Vertragsbeendigung durch eine außerordentliche Kündigung das Wiederaufladen der
Fahrzeugbatterie nicht zu unterbinden. Zwar ende mit der Beendigung eines
Mietverhältnisses grundsätzlich auch die Pflicht des Vermieters zur
Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Allerdings könnten nach
Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der
Vertragsbeendigung bestehen, wozu hier auch die Pflicht gehöre, das Wiederaufladen
der Batterie nicht zu verhindern. Dabei sei zu beachten, dass im Einzelfall
Kunden der Beklagten zwar Eigentümer eines Fahrzeugs seien, die Batterie jedoch
von der Beklagten mieten. Da mit der Einschränkung der Auflademöglichkeit der
Batterie nicht nur die Nutzung der Batterie, sondern faktisch die des gesamten
Fahrzeuges unterbunden werde, führe dies dazu, dass der Beklagten eine
Verfügungsgewalt über fremdes Eigentum zugestanden werde, für die weder eine
vertragliche, noch eine gesetzliche Grundlage bestehe.
Die bestehenden
nachvertraglichen Pflichten belasteten die Beklagte auch nicht über die Grenze
des Zumutbaren hinaus. Durch die weitere Nutzung der Batterie durch den Mieter
nach Kündigung des Mietvertrages entstehe der Beklagten kein Schaden, weil der
Mieter selbst die Kosten für die zugeführte Energie zu tragen habe. Selbst wenn
der Mieter also mit der Zahlung seiner Batteriemiete im Verzug sei, komme es
durch die weitere Nutzung zur Aufladung nicht zu einer Schadensvertiefung für
die Beklagte.
Die streitgegenständliche
Regelung stelle zudem auch deshalb eine unangemessene Benachteiligung der
Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar,
weil die Beklagte in ihren Allgemeinen Mietbedingungen den Eindruck erwecke,
sie sei nicht verpflichtet, eine Abhilfefrist zu setzen bzw. den Mieter
abzumahnen. § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe bei einer
außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses jedoch das Setzen einer
erfolglos verstrichenen Abhilfefrist oder eine erfolgslose Abmahnung voraus. Selbst
im Falle der Nichtzahlung der Miete sei der Vermieter vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs verpflichtet, den Mieter
unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen. Die in den
Bedingungen vorgesehene Ankündigungsfrist von 14 Tagen könne die erforderliche
Abmahnung nicht ersetzen.
Schließlich
benachteilige die streitgegenständliche Klausel den Verwendungsgegner auch
deshalb, weil die Wiedereinschränkung der Wiederauflademöglichkeit eine
verbotene Eigenmacht darstelle, welche mit den wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Durch das Abschalten der
Wiederauflademöglichkeit werde der Mieter nicht nur in seinem Besitz an der
Batterie als solcher gestört, sondern darüber hinaus auch in der Nutzung des
Fahrzeugs insgesamt, weil ein batteriebetriebenes Fahrzeug ohne die Möglichkeit
zum Aufladen der Batterie ohne jeden Wert sei. Insofern könne es bei der Frage,
ob hier eine verbotene Eigenmacht in Form einer Besitzstörung durch die
Beklagte vorliege, nicht nur auf die Einschränkung der Möglichkeit zur Nutzung
der Batterie ankommen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass ein Verhindern des
Aufladens der Batterie gleichzeitig eine weitergehende Nutzung des Fahrzeugs
ausschließe. Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs
ergebe sich nicht, dass in der Unterbindung der Wiederauflademöglichkeit keine
Besitzstörung liege. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die
Unterbrechung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses
keine Besitzstörung in Bezug auf die Gewerbeimmobilie darstelle, weil durch die
Einstellung der Versorgungsleistungen weder der Besitz, noch die
Nutzungsmöglichkeit der Mieträume eingeschränkt werde, da der Mieter weiterhin
den Zugriff auf die Mieträume habe. Die Versorgungsleistungen führten vielmehr
dazu, dass die im Besitz liegende Gebrauchsmöglichkeit erweitert werde. Die
Versorgung einer Batterie eines Elektroautos mit Energie sei jedoch keine bloße
Erweiterung der Gebrauchsmöglichkeit. Vielmehr sei die Möglichkeit zum
Wiederaufladen zwingend notwendig, um die Hauptfunktion des Automobils, nämlich
die Fortbewegung mit dem Fahrzeug, überhaupt erst zu gewährleisten. Daher könne
die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden
Sachverhalt übertragen werden.
Hinsichtlich
aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die gemäß
§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517
ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 3,
Abs. 2 Satz 1 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache
keinen Erfolg.
I.
Bei der
streitgegenständlichen, von der Beklagten verwendeten Klausel - Ziffer XVI. der
Allgemeinen Mietbedingungen - handelt es sich unstreitig um Allgemeine
Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Die Klausel unterliegt
gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
Aus dieser folgt, dass die Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB unwirksam ist.
1.
Eine
AGB-Klausel benachteiligt den Vertragspartner, wenn sie seine Interessen in
einer vom Gesetz abweichenden Weise regelt (Roloff/Looschelders, in: Erman,
BGB, 16. Auflage 2020, § 307 Rn. 8). Gemäß § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann
anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Dies ist bei
der streitgegenständlichen Klausel der Fall. Ziffer XVI. der Allgemeinen
Mietbedingungen der Beklagten sieht vor, dass die Beklagte nach Beendigung des
Mietvertrages aufgrund außerordentlicher Kündigung nach Ankündigung und Ablauf
einer 14-tägigen Frist berechtigt ist, die Auflademöglichkeit der Batterie zu
"sperren", d.h. das Aufladen der Batterie durch den Mieter der
Batterie per "Fernzugriff" mittels Software zu unterbinden. Ob dieser
Fernzugriff mit Hilfe einer sog. Blockchain, d.h. ohne Mitwirkung eines
Mitarbeiters der Beklagten im Rahmen eines sog. "Smart Contracting"
automatisiert geschieht (vgl. zu solchen Fallgestaltungen bei vernetzten
Geräten, sog. "Smart Devices" und dem Anwendungsbereich von Smart
Contracts, z.B. bei Stilllegung eines gemieteten Fahrzeugs mittels
Wegfahrsperre bei Zahlungsverzug des Mieters, Blockieren des elektronischen
Schlosses einer gemieteten Wohnung oder Einstellung der Grundversorgung bei
Zahlungsverzug des Wohnungsmieters: Möslein, ZHR 2019, 254; Regenfus, JZ 2018,
79; Paulus/Matzke, CR 2017, 769; dies. NJW 2018, 1905; Fries, NJW 2019, 901;
Lindner, NZM 2021, 665) oder von einem Mitarbeiter der Beklagten der Zugriff
auf die Software der Batterie - ggf. nach Prüfung der Vertragsbeendigung und
des Ablaufs der zweiwöchigen Frist - ausgelöst werden muss, ist für die
rechtliche Bewertung des Sachverhalts ohne Relevanz und war vom Senat deshalb
nicht weiter aufzuklären.
Eine solche
"Sperre", d.h. das Unmöglichmachen des Aufladens nach Kündigung des
Mietvertrages ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Zwar ist der Kunde nach
Kündigung des Mietvertrages zur Herausgabe der Mietsache (der Batterie) gemäß
§ 546 BGB sowie § 985 BGB verpflichtet. Ein Zugriffsrecht des
Vermieters im Wege der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB existiert jedoch nicht,
wenn der Mieter dem Herausgabeanspruch nicht (sofort) nachkommt. Das Sperren
der Auflademöglichkeit stellt vielmehr eine verbotene Eigenmacht der Beklagten
i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar.
Das
Rechtsinstitut der verbotenen Eigenmacht (§§ 858 ff. BGB) verbietet die
Entziehung oder sonstige Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers. Es
dient dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem es eigenmächtige
Eingriffe in Sachen, die in fremdem Besitz stehen, unabhängig von der
schuldrechtlichen Rechtslage untersagt. Die §§ 858 ff. BGB sollen
sicherstellen, dass ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des
Besitzers nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels in einem
geordneten Verfahren erfolgen darf (Riehm in: Fries/Paal, Smart Contracts,
2019, Seite 89).
Verbotene
Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB liegt im Falle einer Besitzentziehung
oder einer sonstigen Besitzstörung vor. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn die
Ausübung der Sachherrschaft in einzelnen Beziehungen verhindert wird, ohne dass
der Besitz vollständig entzogen wird (Joost in: Münchner Kommentar, BGB,
§ 858 Rn. 5). Dies ist hier der Fall: Zwar hat der Mieter der Batterie
auch nach der Sperrung der Wiederauflademöglichkeit noch die faktische
Sachherrschaft über die Batterie, er kann sie jedoch nicht mehr
bestimmungsgemäß nutzen, um sie aufzuladen, in seinem Elektrofahrzeug
einzusetzen und sich mit seinem Elektrofahrzeug fortzubewegen.
Die Möglichkeit
der Nutzung ist jedoch Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft und damit
des Besitzes. Der Besitz besteht als Voraussetzung des Besitzschutzes in dem
dauernden Zustand der tatsächlichen Gewalt, welche mit der Einwirkungsmacht auf
die Sache und der Ausschlussmacht zwei Komponenten enthält (Elzer in: Erman,
BGB, 16. Auflage 2020, Vorbem. vor § 854 Rdn. 1). Durch das Sperren der
Auflademöglichkeit wird diese Einwirkungsmacht des Mieters eingeschränkt.
a.
Der Annahme
einer Besitzstörung bei dem vorliegenden Sachverhalt steht nicht entgegen, dass
der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 (BGH NJW 2009, 1947,
1049) entschieden hat, dass in der Einstellung der vom Vermieter vertraglich
geschuldeten Versorgung mit Warmwasser und Heizleistungen nach Beendigung eines
Mietverhältnisses über Gewerberäume nach Kündigung wegen Zahlungsverzuges des
Mieters keine Besitzstörung des Vermieters gegenüber dem Mieter zu sehen sei,
weil die zur Nutzung des Mietobjekts erforderlichen Energielieferungen nicht
Bestandteil des Besitzes seien und daher auch nicht Gegenstand des Besitzschutzes
nach §§ 858 ff. BGB sein könnten.
Die Beklagte
schuldet bei der Vermietung einer Batterie für den Antrieb eines
Elektrofahrzeugs gegenüber dem Mieter gerade nicht noch zusätzlich zur Übergabe
der Mietsache die Erbringung weiterer (Versorgungs-)Leistungen. Sie ist
lediglich dazu verpflichtet, dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der
Batterie einzuräumen. Die für das Aufladen der Batterie notwendige Energie muss
der Mieter auf eigene Kosten bereitstellen. Die unterlassene Rückgabe der
Batterie an die Beklagte nach Beendigung des Mietvertrages führt deshalb zwar
dazu, dass der Mieter dem Herausgabeanspruch der Beklagten aus § 546 BGB
sowie § 985 BGB nicht nachkommt und der Beklagten die Sachherrschaft an
der Batterie vorenthält, sie führt - anders als bei dem vom Bundesgerichtshof
zu entscheidenden Sachverhalt - jedoch nicht dazu, dass der Beklagten ein
weiterer Schaden droht, wenn sie die Auflademöglichkeit der Batterie nicht
unterbindet. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf abgestellt
hat, dass dem Vermieter der gekündigten Gewerbemieträume die Weiterbelieferung
des Mieters mit Versorgungsleistungen nicht zumutbar sei, wenn dieser keine
Vorauszahlungen erbracht habe, weil ihm durch die weitere Versorgung ein
weiterer Schaden drohe, hat die Beklagte einen solchen - zusätzlichen - Schaden
gerade nicht zu befürchten, weil der Mieter der Batterie diese gerade nicht mit
von der Beklagten geliefertem Strom auflädt, sondern den Strom auf eigene
Kosten von anderer Stelle beziehen muss. Bei der von der Beklagten geltend
gemachten Gefahr der weitergehenden Abnutzung der Batterie bei fortgesetztem
Wiederaufladen realisiert sich lediglich das typische Risiko eines Vermieters
bei Nichtrückgabe und Weiternutzung.
Darüber hinaus
kann der Mieter der Batterie diese nach Unterbindung der Auflademöglichkeit
durch die Beklagte überhaupt nicht mehr bestimmungsgemäß zum Betrieb seines
Elektrofahrzeugs nutzen, während der Mieter einer Gewerberaumimmobilie diese
auch bei einer Unterbrechung der Versorgung mit Warmwasser und Heizleistungen
noch nutzen kann, indem weil er sie weiterhin betreten und sich in ihr
aufhalten kann. Für den Besitzer der Batterie wird der Besitz nach Sperrung der
Auflademöglichkeit dagegen nutzlos.
b.
Auch der
Umstand, dass sich Mobilfunkanbieter im Rahmen von Mobilfunkverträgen in ihren
Geschäftsbedingungen regelmäßig (insbesondere im "Prepaid"-Bereich)
das Recht einräumen lassen, die Mobilfunkleistungen einzuschränken und
schließlich vollständig zu sperren, wenn der Mobilfunkkunde mit seinen
Zahlungen im Rückstand bzw. das Kreditlimit überschritten ist, steht der
Annahme einer Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB vorliegend nicht
entgegen.
Zum einen ist
eine derartige teilweise oder vollständige Sperre von Leistungen durch den
Anbieter von Festnetztelefonleistungen in § 45k Abs. 2 Satz 1
TKG (zukünftig § 61 Abs. 3 ff. TKG 2021) gesetzlich vorgesehen, und
die Wertung dieser Regelung wird jedenfalls bei der Beurteilung der Angemessenheit
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Mobilfunkbereich übertragen (BGH
WM 2011, 615), während eine derartige Vorschrift bei der Vermietung von
Batterien zum Antrieb eines Elektrofahrzeugs oder allgemein für Mietverträge
gerade nicht existiert.
Darüber hinaus
soll die Regelung des § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG den
Telefondienstanbieter davor schützen, dass er verpflichtet wird, weiterhin
kostenpflichtige Leistungen an einen säumigen Vertragspartner zu erbringen und
damit das Insolvenzrisiko zu tragen. Dieses Risiko besteht für die Beklagte
jedoch nicht, weil sie neben der Übergabe der Batterie gerade keine weiteren
Leistungen an ihre Mieter erbringt. Es besteht daher auch kein Risiko, dass sie
weiterhin Leistungen erbringt, die der Mieter nicht vereinbarungsgemäß
vergütet.
Es dürfte zudem
auch zu berücksichtigen sein, dass ein Festnetz- oder Mobilfunkkunde durch
Wechsel des Anbieters in der Regel weiterhin zur Nutzung seines Telefongeräts
in der Lage bleibt, auch wenn der bisherige Vertragspartner eine Sperrung von
Leistungen oder der gesamten SIM-Karte vornimmt. Dagegen ist es dem Mieter
einer Batterie für den Betrieb seines C.-Elektrofahrzeugs - dies ist zwischen
den Parteien unstreitig - mangels technischer Kompatibilität gerade nicht
möglich, bei einem anderen Anbieter eine Batterie zu mieten und diese zum
Betrieb seines Elektrofahrzeugs zu verwenden. Ein (Weiter-)Betrieb seines
Elektrofahrzeugs ist ihm nach Sperrung der Auflademöglichkeit der Batterie
durch die Beklagte deshalb gerade nicht mehr möglich.
c.
Soweit die Beklagte
darauf verweist, dass für den Mieter nach Beendigung des Mietvertrages die
Möglichkeit bestehe, die Batterie bei der Beklagten zu kaufen, kann auch dieser
Umstand eine Besitzstörung durch Unterbinden der Auflademöglichkeit der
Batterie nicht ausschließen. Es dürfte bereits fraglich sein, ob die Beklagte
im Streitfall nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages noch bereit
ist, ein weiteres Rechtsgeschäft mit dem Mieter abzuschließen. Zudem ist davon
auszugehen, dass der Mieter das Miet-Modell der C.-Bank gerade deshalb gewählt
hat, um den finanziellen Aufwand für die Nutzung eines Elektrofahrzeugs zu
reduzieren. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass jeder Mieter einer
Batterie wirtschaftlich auch dazu in der Lage wäre, die Kosten für den Erwerb
der Batterie aufzubringen.
d.
Schließlich
führt auch die vereinzelt in der Literatur für den Bereich der
"selbstvollziehenden Verträge" ("Smart Contracts")
vertretene Auffassung, das Sachenrecht mit dem Selbsthilferecht des § 859
ff. BGB stehe Verbrauchern bei der Rechtsdurchsetzung mittels Software im
Rahmen von "selbstvollziehenden Verträgen" (Smart Contracts) nicht
zur Verfügung, weil der dingliche Besitzschutz der §§ 858 ff. BGB auf
Beeinträchtigungen von außen gerichtet sei, weshalb Störungen von innen nicht
zu verbotener Eigenmacht führten, weil die Sachherrschaft hier von vornherein
mit dem Schatten einer eventuellen späteren Selbstsperrung der Sache behaftet
sei (Fries, NJW 2019, 901), bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu einem
abweichenden Ergebnis, weshalb es auch insoweit keiner Aufklärung bedarf, ob
die Beklagte die Auflademöglichkeit der Batterie mittels selbstvollziehender
Software ohne Mitwirkung eines Mitarbeiters sperrt. Denn selbst nach dieser
Auffassung soll jedenfalls durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der dingliche
Besitzschutz nicht ausgeschlossen werden können (Schrey/Thalhofer, NJW 2017,
1431; Fries, NJW 2019, 901, Fn. 10; Lindner, NZM 2021, 665).
2.
Es bedarf
keiner weiteren Abwägung, ob die mit der streitgegenständlichen Klausel
verbundene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten auch unangemessen
i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB ist, insbesondere, ob die Beklagte
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragsgegners durchzusetzen
versucht, ohne deren Interessen ausreichend zu berücksichtigen und ihnen einen
angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. st. Rspr. BGH NJW 1997, 2598), weil
sie aufgrund einer technischen Einwirkungsmöglichkeit mittels installierter
Software die Möglichkeit des Zugriffs "von außen" auf die Mietsache
hat, obwohl sich diese weiterhin im Besitz des Mieters befindet und hierdurch
die Klage- und Initiativlast auf den Mieter verlagert wird. Da die
streitgegenständliche Klausel gegen die Vorschrift des § 858 Abs. 1
BGB verstößt bzw. eine unberechtigte Selbsthilfe im Sinne des § 229 BGB
ermöglichen soll und damit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, ist sie
unwirksam (vgl. zu Entgeltklauseln BGH, NJW 2019, 3771, 3775; BGH, NJW
2017, 3649).
Der Mieter der
Batterie kann durch Abschluss des Mietvertrages unter Einbeziehung der
Allgemeinen Mietbedingungen auch nicht in die Sperrung der Batterie und damit
in die Besitzstörung einwilligen, weil das Recht zur Selbsthilfe einer stark
eingeschränkten Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt (RGZ 131, 213,
222; Rövekamp in: beck-online, Gsell, Großkommentar BGB, § 229 Rn. 63
ff.). Selbst für den Fall, dass der Mieter durch Abschluss des Mietvertrages
der Sperrung der Batterie im Falle der außerordentlichen Vertragskündigung
zugestimmt hätte, liegt trotz vorheriger Zusage im Vertrag verbotene Eigenmacht
vor, wenn bei Eingriff in den Besitz der Wille des Besitzers, eine solche
Maßnahme zu gestatten, nicht mehr vorhanden ist (BGH NJW 1977, 1818).
II.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision
war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage, ob das Sperren der
Auflademöglichkeit der Batterie per "Fernzugriff" verbotene
Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB ist, könnte sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen und ist für die beteiligten Verkehrskreise von
besonderer Bedeutung. Im Übrigen ist die Frage auch für ähnlich gelagerte
Sachverhalte - zum Beispiel im Zusammenhang mit der Aktivierung einer
Wegfahrsperre per Fernzugriff bei einem Fahrzeug durch den Vermieter oder
Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Mieters bzw. Leasingnehmers (vgl. hierzu
Paulus/Matzke, CR 2017, 769, 775; Möslein, ZHR 2019, 254, 282; Riehm in:
Fries/Paal, Smart Contracts, 2019, Seite 96) - relevant.
Der Streitwert
für das Berufungsverfahren wird entsprechend der nichtangegriffenen
erstinstanzlichen Festsetzung auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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