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Mittwoch, 29. November 2023

Beweislast für befristetes Mietverhältnis (hier: Gewerberaum)

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis des Beklagten über Gewerberäume mit der gesetzlichen Kündigungsfrist. Im Räumungsverfahren wurden diverse Mietverträge vorgelegt, unter anderem zwei Mieterträge datierend auf den 25.03.2014, bei dem der eine ein unbefristetes Mietverhältnis (ein Original, von dem der Beklagte behauptete, es sei eine Fälschung), der andere ein bis zum 31.12.2044 befristetes Mietverhältnis (eine vom Beklagten vorgelegte Kopie eines Mietvertrages) betraf. Das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.

Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Kündigung (mit gesetzlicher Kündigungsfrist) zur Beendigung des Mietverhältnisses führte und damit den Räumungsanspruch des Klägers begründete, kam es darauf an, wer für welche Tatsachenbehauptung darlegungs- und beweisbelastet war. Entscheidend war, ob die (vom Beklagten behaupteten) Befristungen des Mietverhältnisses bis zum 31.12.2044 bestand oder aber (so der Kläger) das Mietverhältnis unbefristet begründet wurde und von daher jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden konnte.  

Der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag vom 25.03.2014 enthalte unter § 3.3 keine längere Kündigungsfrist (also keine Befristung, wie vom Beklagten für das Mietverhältnis behauptet). Dies vorausschickend wies das OLG darauf hin, dass dem Beklagten die Beweislast für seine Behauptung der Befristung bis zum 25.03.2014 treffe und er ihn nicht geführt habe. Der von ihm eine Befristung enthaltene Vertrag sei von dem Beklagten nur als Kopie, nicht als Original vorgelegt worden. Zwar habe der Beklagte erklärt, er werde zum Beweis dafür, dass der klägerseits unter dem Datum des 25.03.2014 eingereichte Mietvertrag erst Jahre später ausgefertigt worden sei und es sich um eine Fälschung handle, Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellen. Diesem Antrag müsse aber nicht nachgegangen werden. Denn auch wenn mit dem Beklagten unterstellt würde, dass der klägerseits vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung sei, verbliebe es bei dem unstreitigen Vortrag der Parteien zu einen Vertragsabschluss am 25.03.2014 (mit einem ab dem 01.04.2014 laufenden Mietverhältnis). Selbst bei Annahme einer Fälschung des keine Befristung enthaltenen Mietvertrages würde sich daraus nicht der Rückschluss ergeben, dass das Mietverhältnis befristet gewesen sei. Von daher sah das OLG keine Veranlassung, den Beweis zu erheben.

Ferner behauptete der Beklagte, er habe das Original des die Befristung enthaltenen Mietvertrages dem Kläger ausgehändigt und benannte dazu Zeugen. Wäre der Vortrag zutreffend, so das OLG, wäre verständlich, weshalb der Beklagte diesen nicht (mehr) vorlegen könne. Doch hätten die benannten Zeugen nicht vernommen werden müssen, da der Beklagte erklärt habe, diese könnten zwar die Übergabe eines Dokuments durch ihn an den Kläger bestätigen, würden aber keine Kenntnis von dem Inhalt des Dokuments haben. Dann aber könnte sie auch nicht bestätigen, dass es sich bei dem Dokument um das Original des beklagtenseits benannten Mietvertrages gehandelt habe.

Anmerkung: Das OLG geht hier (zutreffend) von der prozessualen Grundregel aus, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen habe, soweit sie für die Entscheidung erheblich seien und (wie hier) keine gesetzliche Beweislastregelung existiert. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die zum Tragen kommt, wenn vom Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft sind und weitere Feststellungen nicht möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VII ZR 274/17 -), weshalb hier der Entscheidung des OLG zuzustimmen ist, nachdem auch die Anhörung der Parteien (§ 141 ZPO) vorliegend nicht die Feststellung iSv. § 286 ZP ermöglichte, ob der Mietvertrag unbefristet (so der Kläger) oder unbefristet (so der Beklagte) abgeschlossen wurde. Da eine Befristung eines Mietverhältnisses von länger als einem Jahr notwendig der Schriftform bedarf (§ 550 BGB), musste hier der sich gegen die Zulässigkeit der Kündigung wendende beklagte Mieter den Nachweis erbringen, dass eine Befristung in einem (schriftlichen) Mietvertrag vereinbart wurde, da ohne diese Schriftform der befristete Mietvertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer der Befristung jedenfalls nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar ist (BGH, Urteil vom 29.10.1986 - VII ZR 53/85 -). Da es sich hier bei der Befristung des Mietverhältnisses um einen Umstand zugunsten des sich gegen die Räumungsklage wendenden Beklagten handelte, war dieser beweisbelastet und musste unterliegen, da er den Beweis nicht führen konnte.

OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023 - 5 U 255/23 -

Freitag, 22. Januar 2021

Fälschung: Beschaffenheitsvereinbarung zu einem Bild

 

Lisa Winter - garantiert echt

Der Kläger ersteigerte auf einer Auktion ein Ölgemälde für € 412,00, welches auf einer Internet-Auktion Auktion auf Ebay der Beklagten von diesem mit „Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)“ benannt wurde und von dem er in Ansehung der Bezeichnung von dessen Echtheit ausgegangen sei. Das Bild erwies sich als Fälschung. Er verlangte nunmehr vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 19.599,00 mit der Begründung, das echte Bild habe einen Wert von € 10.000,00. Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG gab den Hinweis, es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen.

Mit dem Landgericht (LG) verneint das OLG einen Sachmangel.

Die Echtheit des Kunstwerkes könne Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein. Dabei müsse der Verkäufer in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der Echtheit übernehmen.

Die Beschreibung mit „Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)“ würde keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Das OLG verweist darauf, dass schon fraglich sei, ob eine Expertise, die ein Bild einem bestimmten Maler zuordnet, eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen würde (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.1995 – 7 U 163/94 -), ebenso wie bei einer Beschreibung in einem Auktionskatalog (BGH, Urteil vom 13.02.1980 – VIII ZR 26/79 -; OLG Köln, Urteil vom 17.03.2012 – 9 U 141/11 -). Vorliegend sei das Gemälde weder als Original bezeichnet worden noch eine Expertise vorgelegt worden, sondern lediglich auf ein Monogramm verwiesen worden, welches auf eine Urheberschaft der Leonie von Littrow hinweise und das Gemälde selbst das Monogramm „LL“ aufweise. Darin könne aber keine Eigenschaftsbeschreibung gesehen werden dahingehend, dass es sich um ein Original der Malerin handele. Es liege keine Beschaffenheitsvereinbarung darin.

Selbst würde man dies aber anders sehen, wäre die Klage nicht begründet. Ausgehend von der Behauptung des Klägers habe es sich nicht um eine Fälschung gehandelt, sondern es gäbe keine entsprechende venezianische Ansicht mit entsprechender Stilistik und Farbauftrag von der Künstlerin. Damit läge ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor. In diesem Fall sei der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsabschluss nicht gekannt habe und diese Unkenntnis nicht zu vertreten habe. Die Beklagte habe hier unstreitig die fehlende Urheberschaft der benannten Künstlerin nicht gekannt und eine fahrlässige Unkenntnis scheide hier aus, da die Beklagte vor der Auktion Kunsthistoriker befragt habe.

OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.10.2020 - 24 U 4970/20 -