Die Parteien stritten wegen der
Beschädigung von Wohnmöbeln und -accessoires. Die im Eigentum der Streithelferin
der Klägerin (ein Möbel-Transport-Unternehmen) befindlichen Gegenstände sollten
von der Klägerin eigelagert werden. Die Klägerin nahm die Gegenstände entgegen,
konnte sie aber bei sich selbst nicht einlagern und vereinbarte mit der
Beklagten (einem Umzugsunternehmen), dass diese in einer von dieser angemieteten
Halle abgestellt werden können. Bei Abholung durch die Klägerin in der Halle
waren diese durchfeuchtet und zum Teil ausgequollen. Die Streithelferin rügte
die Schäden, die ein Sachverständiger im Auftrag der Klägerin mit € 8.300,00 bezifferte.
Die Streithelferin verlangte von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 12.800,00
den auch die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Beklagte geltend machte.
Während die Klägerin von einem
Lagervertrag gem. § 467 HGB ausging, bei dem die Beklagte ihrer Obhutspflicht
nicht nachgekommen sei, ging die Beklagte von einem Mietvertrag aus und führte
aus, dass die Halle ordnungsgemäß und das Dach intakt gewesen sei, nur die
Verpackung er Klägerin (Wellpappe) anstelle von Paletten nicht fach- und
sachgerecht gewesen sei.
Das Landgericht ging von einem
Mietvertrag aus und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht sah in dem
Vertrag auch einen Mietvertrag. Miet- und Lagervertrag würden sich dadurch
unterscheiden, dass bei Lagervertrag der Lagerhalter oder ein von ihm
beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung selbst besorge, während beim
Mietvertrag (über die Lagerfläche) der Mieter selbst lagern und aufbewahren
würde. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal wäre damit, ob im Rahmen der
Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen
würde. Nach diesem Kriterium sei nach §§
133, 157 BGB der Vertrag als Mietvertrag über eine Lagerfläche anzusehen.
Das Lagerübernahmeprotokoll sei
kein Kriterium für die Annahme eines Lagervertrages. Es spräche sogar dagegen,
da in ihm keine Liste der eingelagerten Gegenstände aufgenommen worden sei. An
dieser Aufnahme würde aber der Lagerhalter ein wesentliches Interesse haben, da
sich daran Art und Umfang seiner Obhutspflicht orientiere. Hier enthalte die
Liste lediglich eine oberflächliche Beschreibung der Art der von der Klägerin
mitgebrachten Gegenstände, nicht aber eine Lager-/Inventarliste.
Auch der fehlende eigene Zugang
der Klägerin zur Lagerhalle begründe nicht die Annahme eines Lagervertrages.
Zwar sei kennzeichnend für den Mietvertrag, dass der Mieter die Mietsache ausschließlich,
unter Ausschluss des Vermieters benutzen könne; allerdings spiele dies in einem
Fall wie dem Vorliegenden keine Rolle, da sich die überlassene Fläche innerhalb
eines anderen Gebäudes befände als Teilfläche der Halle. Die alleinige Nutzung
der Teilfläche würde nicht dadurch vereitelt, dass der Zugang nur mit
Mitwirkung des Vertragspartners möglich sei. Die Zugangsregelung sei erkennbar
dem Umstand geschuldet, dass abgesichert wird, dass die Klägerin den Zugang nur
zur Nutzung der überlassenen Fläche nutzt. Dies sei vergleichbar mit einem Bankschließfach
(bei dem auch Mietrecht angenommen würde, bei dem der Mieter häufig nur mit
Hilfe des Vermieters die Möglichkeit habe, Zugriff auf das eigene Schließfach
zu nehmen.
Entscheidend seien hier auch die
Umstände unter denen die Vereinbarung zustande kam. Auch wenn die Klägerin
selbst mit der Streithelferin einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag
geschlossen habe, ergäbe sich doch aus den Umständen des Vertragsabschlusses, dass
die Klägerin die Obhutspflicht für die Gegenstände als Hauptpflicht übernommen
habe. So habe die Streithelferin die Gegenstände an die Klägerin zum einlagern
übergeben, ohne dass bereits eine bestimmte Lagerfläche, die hätte vermietet
werden können, in Aussicht genommen worden sei. Es sei sogar in der Vereinbarung
ein Lager der Klägerin vorgesehen gewesen. Zu der Vereinbarung mit der
beklagten sei es lediglich wegen fehlender eigener Lagerkapazitäten der
Klägerin gekommen. Die Klägerin habe dann der Beklagten auch nicht die
Gegenstände in vergleichbarer Weise wie die Streithelferin ihr anvertraut,
sondern nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten zu der betreffenden
Halle verbracht und auf die ihr bezeichnete Fläche abgestellt. Damit bestünde
kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die von ihr übernommene
Obhutspflicht (im Rahmen eines Lagervertrages) an die Beklagte weitergegeben
habe. Dazu passe auch die Preisgestaltung (sie selbst verlangte von der
Streithelferin ein Entgelt von € 6,00/m², die Beklagte nur von € 4,50/m²), was
nicht erklärlich sei, wenn die Beklagte auch die Obhutspflicht übernommen
hätte.
Da ein Mangel der Mietsache nicht
vorgelegen habe (die Rauluftfeuchte würde sich hier nicht als Mangel
darstellen) und auch keine Nebenpflicht nicht verletzt worden sei, sei der
Anspruch nicht begründet.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom
08.03.2021 - 5 U 2247/20 -