Unstreitig bot der Beklagte
Leistungen zu einem Gesamtpreis von rund € 16.000,00 an. Die Arbeiten wurden
ausgeführt. Wann es zur Auftragserteilung und ob und wann es zu einer „ohne-Rechnung-Vereinbarung“
kam ist streitig. Der Beklagte rechnete mit einer Rechnung einen Betrag von
rund € 8.600,00 ab, wobei die Rechnung aber andere Objekte (vermiete Wohnungen
des Klägers) betraf. Der in Rechnung gestellte Betrag wurde vom Kläger
beglichen. Der Kläger behauptet neben
der Überweisung Barzahlungen von € 6.400,00, der Beklagte eine Barzahlung von €
4.000,00.
Der Kläger macht
Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten nach einem schriftlich erklärten
Rücktritt wegen Mängeln geltend. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Mängelansprüche, gleich welcher
Art, könnten vom Kläger wegen Nichtigkeit des Werkvertrages nicht geltend
gemacht werden, §§ 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
SchwarzArbG sei es untersagt einen Vertrag abzuschließen, der dazu dient, dass
eine Partei ihrer Steuerpflicht aus einem Werkvertrag nicht nachkommt. Zur
Nichtigkeit führt der verstoß, wenn der Werkunternehmer gegen die Bestimmung
vorsätzlich verstößt und der Besteller (hier der Kläger) den Verstoß kennt und
bewusst zum eigene Vorteil ausnutzt.
Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn
und Zweck des Verbotes käme es nicht darauf an, ob die Vereinbarung vor, bei
oder nach Abschluss des Werkvertrages geschlossen wurde. Ziel des Gesetzes sei,
Schwarzarbeit schlechthin zu verbieten. Es soll mit ihm nicht nur der
tatsächliche Vorgang der Schwarzarbeit eingedämmt werden, sondern der
Schwarzarbeit soll auch die rechtliche Wirkung genommen werden.
Vor diesem Hintergrund greife die
Argumentation nicht, dass nach einem wirksamen Abschluss des Werkvertrages die
nachträgliche Schwarzarbeitverabredung nicht greife, da diese also solche
unwirksam sei. Das greife aber zu kurz. Die zusätzliche Vereinbarung betreffe
lediglich Umstände der Zahlung, Rechnungsstellung sowie Umsatzsteuer. Dies
alleine führe nicht zur Nichtigkeit, da es kein eigenständiges Rechtsgeschäft
sei. Erst die Verknüpfung mit dem vorangegangenen Vorgang des Abschlusses des
Werkvertrages lasse die inkriminierende Wirkung der Schwarzgeldabrede zur
Wirkung kommen und führe so zur Nichtigkeit.
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16 -