In dem notariellen Kaufvertrag
war ein Ausschluss für Sachmängelhaftung vereinbart worden. Der Beklagte, der Käufer
war, wurde von dem Makler (Kläger), der von der Verkäuferin (Drittwiderbeklagten)
auf Zahlung der Maklergebühren verklagt. Vom Beklagten wurde gegen den Kläger
und die Drittwiderbeklagte Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben.
Bei dem Vertragsabschluss sind
sowohl der Käufer wie auch die Verkäuferin durch vollmachtlose Vertreter
vertreten worden. Die Verkäuferin ließ ihre Genehmigungserklärung durch ihren
Geschäftsführer am 15.04.2019 notariell beglaubigen. Am 06.05.2019 erfuhr der Käufer spätestens,
dass die vermietete Wohnfläche statt 1.703,41 m², wie im Exposé angegeben, nur
1.412,41 m² beträgt, die Fläche eines Hinterhofgebäudes statt 153 m² nur 55,27
m². Mit Schreiben vom 29.05.2019 sandte der Käufer dem Notar die am 15.04.2019
beglaubigte Genehmigungserklärung mit der Angabe im Anschreiben, die
Überlassung erfolge „ohne Präjudiz und unbeschadet etwaiger Ansprüche gegenüber
dem Verkäufer und/oder Makler u.a. wegen unzutreffender Angaben zum
Kaufgegenstand“ erfolge. Mit der Widerklage begehrte der Käufer Schadensersatz,
da die Wohnfläche geringer sei als im Exposé angegeben.
Der Klage des Maklers wurde
stattgegeben, die Widerklage zurückgewiesen. Die vom Käufer eingelegte Berufung
wurde vom OLG im Beschlussweg nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Der BGH wies mit
Urteil die vom Käufer eingelegte Revision zurück. Ein Schadensersatzanspruch
des Käufers gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB bestünde nicht.
Da das OLG offen ließ, ob die
vorhandene Wohnfläche im Hinblick auf die Angaben im Exposé einen Mangel
darstelle, unterstellte dies der BGH im Sinne des noch bis zum 3.12.2021
anwendbaren § 434 Abs. 1 BGB (Art, 229 § 58 EGBGB), da für den Käufer günstig,
als gegeben, ebenso, dass der Käufer bis zur Beurkundung des Kaufvertrages
keine Kenntnis von der geringeren Wohnfläche hatte. Der Wirksamkeit des Kaufvertrages
stünde auch die Erklärung des Käufers gegenüber dem Notar nicht entgegen, mit
der dieser diesem die Genehmigungserklärung überließ, da er sich nicht gegen
den Kaufvertrag als solchen wandte, sondern sich nur seine Rechte habe
vorbehalten wollen. Allerdings scheitere der Anspruch des Käufers daran, dass
er vor der Übersendung der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung
Kenntnis von der Flächenabweichung gehabt habe; dies ergäbe sich aus § 442 Abs.
1 S. 1 BGB.
§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB schließe
Rechte des Käufers wegen eines Mangels, der er bei Vertragsschluss kenne, aus.
Zu Stande gekommen sei der Kaufvertrag noch nicht mit dem Abschluss des
notariellen Kaufvertrages, da der Käufer und die Verkäuferin durch
vollmachtlose Vertreter handelten und damit nach § 177 Abs. 1 BGB und den
ergänzend getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Kaufvertrag erst mit dem
Zugang der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung des Käufers bei dem
Notar zu Stande gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt aber kannte der Käufer den
Mangel. Zwar habe der Käufer bereits zuvor über einen Messengerdienst dem Notar
eine Ablichtung der Genehmigung überlassen; im Hinblick auf die vertraglich
vereinbarte öffentlich beglaubigte Form der Genehmigungserklärung habe dies
aber für eine wirksame Genehmigung nicht ausgereicht. Ein konkludenter Formverzicht,
wenn er überhaupt möglich sein sollte, wäre nicht gegeben, da diese
Korrespondenz nur zwischen dem Käufer und dem Makler geführt worden sei, nicht
zwischen den Kaufvertragsparteien.
Allerdings komme es für das endgültige
Wirksamwerden des schwebend unwirksamen Vertrages bei einer Genehmigung der
Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters nicht an. Es sei eine teleologische
Reduktion vorzunehmen. Maßgeblich sei bei einem so zustande gekommenen Vertrag
die Kenntnis des Käufers zum Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung. Werden
das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages und dessen Annahme zeitlich
versetzt beurkundet, sei § 442 Abs. 1 S. 1 BGB einschränkend dahingehend
auszulegen, dass dem Käufer nur die Kenntnis von einem Sachmangel im Zeitpunkt
der Beurkundung seines Angebots schade, es auf den Zeitpunkt dessen Annahme durch
den Käufer nicht ankomme. Dem läge der Gedanke zugrunde, dass der Käufer nicht in
seinen berechtigten Erwartungen enttäuscht würde, wenn er den Kauf trotz des
Mangels gewollt habe (BGH, urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11 -). In diesem
Fall sei er nicht schutzwürdig, da er sich mit der Geltendmachung von
Gewährleistungsrechte in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten
stellen würde, das Angebot trotz Kenntnis von dem Mangel anzunehmen.
Würde wie hier der Käufer durch
einen vollmachtlosen Vertreter bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages
vertreten, komme es für seine Kenntnis vom Mangel iSv. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB
auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an. Er sei in gleicher
Weise schutzwürdig wie im Falle eines gestreckten Vertragsabschlusses, wenn ihm
die Mängel erst nach Abgabe der Genehmigungserklärung bekannt würden. Die
Rückwirkung der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB sei dabei unbeachtlich, da es
der Käufer bis zur Genehmigung in der Hand habe, den Vertrag abzuschließen. Abgegeben
sei die empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn
sie mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.
Solange dies nicht erfolge, müsse er neu gewonnene Kenntnisse über Mängel der
Kaufsache gegen sich gelten lassen.
Der Fall sei auch nicht vergleichbar
mit der Konstellation, bei der der Käufer erst nach Vertragsabschluss von
Mängeln erfährt und gleichwohl bei der Heilung eines formnichtigen Vertrages
mitwirkt bzw. dies nicht verhindert, da er damit nur verdeutliche, dass er sich
nicht auf einen Formmangel berufen möchte.
Der Käufer, der a, 15.04.2019 die
Genehmigungserklärung notariell habe beurkunden lassen, dies aber erst am
28.05.2019 absandte, hatte damit jedenfalls Kenntnis von dem Mangel vor
Übersendung der Genehmigungserklärung und müsse dies gegen sich gelten lassen.
Die Widerklage gegen den Makler
sei abzuweisen, da der Käufer nicht hätte nachweisen können, dass er den
Kaufvertrag nicht zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn ihm die
Flächenabweichungen bekannt gewesen wären. Hier sei für die Kausalität auf die
Absendung der Genehmigungserklärung abzustellen, die erst zur Wirksamkeit des
Kaufvertrages geführt habe.
Die Maklercourtage sei vom Käufer
zu zahlen, da er den Vertragsabschluss trotz Kenntnis aller Umstände herbeigeführt
habe.
BGH, Urteil vom 06.05.2022
- V ZR 282/20 -