Die Beklagte
zu 2. wurde von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Arbeitsgericht unter der Bedingung einer Erfolglosigkeit ihrer gegen die Beklagte
zu 1. erhobenen Klage in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht entscheid die
Klage gegen die Beklagte zu 2. nicht (und nach Verkündung und Zustellung des
Urteils wurde von keiner der Parteien ein Urteilsergänzungsantrag gestellt). Sie
verkündete allerdings der (ehemaligen) Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren den Streit und die
(ehemalige) Beklagte zu 2. trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. Das
Landesarbeitsgericht wies die Klage gegen die Beklagte zu 1. nach mündlicher Verhandlung,
zu der die ehemalige Beklagte zu 2. und zwischenzeitliche Streithelferin der
Klägerin nicht geladen wurde, ab.
Dagegen erhob die Beklagte zu 2. als Streithelferin der Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde. Die war zulässig und begründet.
Die Streitverkündung sei wirksam,
insbesondere die Beklagte zu 2. „Dritter“ iSv. § 72 ZPO. Zwar wurde die Beklagte
zu 2. Partei des erstinstanzlichen Verfahrens; die gegen sie erhobene Klage sei
aber unzulässig gewesen, da die Klägerin die Beklagte zu 2. nicht unbedingt
sondern unzulässig unter einer Bedingung (nämlich für den Fall der Erfolglosigkeit
ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1.) in Anspruch genommen habe (unzulässige
eventuelle subjektive Klagehäufung, BAG vom 23.01.2010 - 2 AZR 720/08 -). Auch
wenn durch eine unzulässige Klage ein Prozessrechtsverhältnis begründet würde, sei
dieses allerdings nach dem erstinstanzlichen Urteil mangels Antrages auf
Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nach Ablauf der dafür bestimmten Frist des §
321 Abs. 2 ZPO entfallen und sei die
Beklagte zu 2. damit Dritter.
Damit habe die Beklagte zu 2. als
Streithelferin der Klägerin zulässig das Rechtsmittel (hier der Nichtzulassungsbeschwerde)
eingelegt, auch wenn die Klägerin von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch
gemacht habe. Das Rechtmittel des Streithelfers
(Nebenintervenienten) sei stets ein Rechtsmittel der Hauptpartei, weshalb sich
die Beschwer auch nach dessen Beschwer und nicht nach einer Beschwer des
Streithelfers richten würde.
Vorliegend läge der absolute
Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO vor, der auch als besondere Ausprägung der Versagung
rechtlichen Gehörs die Nichtladung zur mündlichen Verhandlung beinhalte, weshalb
weder die Partei noch deren gesetzlicher Vertreter hätten teilnehmen können. Zwar habe die Beklagte nicht als Partei
geladen werden müssen, da ihre Parteistellung mit Ablauf der Frist des § 321
Abs. 2 beendet worden sei; allerdings habe die Beklagte zu 2. im Berufungsverfahren
die Stellung einer Nebenintervenientin gehabt und wäre damit iSv. § 547 Nr. 4
ZPÜO als „Partei“ zu behandeln gewesen.
Die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und der Rechtsstreit dorthin
zurückverwiesen.
BAG, Beschluss vom 26.05.2018 - 8 AZN 974/17 -