Im Streitfall wurde dem
Minderjährigen von seinem Onkel ein bebautes
und verpachtetes Grundstück “mit allen Richten und Pflichten, Bestandteilen und
dem gesetzlichen Zubehör“ zu Alleineigentum übertragen. Die Überlassung erfolgte
ausdrücklich nach dem notariellen Vertrag „unentgeltlich im Wege der Schenkung“. Die Eltern des Minderjährigen als dessen
gesetzliche Vertreter, die im Rahmen der Protokollierung durch einen
vollmachtlosen Vertreter vertreten wurden, genehmigten den Vertrag.
Das Grundbuchamt hat nach Antrag
auf Vollzug der Eigentumsumschreibung eine Zwischenverfügung dahingehend
erlassen, dass dem Antrag ohne Genehmigung des Überlassungsvertrages durch das
Familiengericht nebst Rechtskraftbescheinigung und Zugangsnachweis nicht
entsprochen werden könne. Zur Begründung verwies es darauf, die Schenkung sei
in Ansehung des bestehenden Pachtverhältnisses nicht lediglich rechtlich
vorteilhaft, weshalb eine Genehmigungsbedürftigkeit nach §§ 1643 Abs. 1, 1821
Abs. 1 Nr. 5, 1829 BGB bestünde.
Die Beteiligten hatten gegen
diese Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt, der das OLG abhalf. Das Eintragungshindernis
bestünde nicht.
§ 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB sei
bereits vom Grundsatz her nicht einschlägig. Die dort normierte
Genehmigungsbedürftigkeit würde lediglich für ein entgeltliches Rechtsgeschäft
gelten, nicht aber – wie hier – für eine Schenkung. Der Umstand, dass das
Grundstück verpachtet sei, mache aus dem Rechtsgeschäft auch keine
entgeltliches, da der Pachtvertrag nicht als Gegenleistung vorgesehen ist und
auch so nicht benannt wurde, vielmehr seine Auflistung im Schenkungsvertrag nur
zur Verdeutlichung der gesetzlichen Folge des Übergangs erfolgte.
Im übrigen würde § 1821 Abs. 1
Nr. 5 BGB auch lediglich das Kausalgeschäft betreffen, nicht aber das dingliche
Geschäft. Von daher sei § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB im Grundbuchverfahren ohne
Bedeutung. Nur wenn die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch das dingliche
Rechtsgeschäft erfassen würde, dürfe das Grundbuchamt das Kausalgeschäft prüfen
und die Eintragung der Rechtsänderung hiervon abhängig machen. Selbst bei
Annahme der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts wäre dies nicht beachtlich, da die
Frage der fehlenden Genehmigung nur zu einer schwebenden Unwirksamkeit führen
würde und mithin geheilt werden könnte.
Anmerkung; Anders für den Fall der Eigentumsübertragung (Schenkung) durch die Eltern des Minderjährigen der BGH mit Beschluss vom 28.04.2022 - V ZB 4/21 -, da das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich vorteilhaft sei (§ 107 BGB) und die §§ 1629, 1795 BGB zu beachten seien.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017 – 3 Wx 65/16 -