Der Beklagte übernahm es für
seinen Nachbarn, den Versicherungsnehmer des klagenden Gebäudeversicherers,
während dessen Kuraufenthalt dessen Haus zu versorgen und den Harten zu
bewässern. Bei dem Bewässern des Gartens schloss er zwar die Spritze am
Schlauchende, drehte aber nicht die Wasserzufuhr zu. In der Nach löste sich
unter dem Wasserdruck die Spritze vom Schlauch und das ausströmende Wasser
floss in erheblicher Menge in das Gebäude und führte dort zu Schäden im
Untergeschoß. Die Klägerin zahlte den Schaden an ihren Versicherungsnehmer und
begehrt auf Zeitwertbasis Schadensersatz von über € 11.000,00 vom Beklagten aus
nach § 86 VVG übergegangenen Recht.
Das Landgericht gab der Klage
statt, das Oberlandesgericht (OLG) wies sie ab. Auf die Revision hob der BGH
die klageabweisende Entscheidung auf und wies die Berufung des Beklagten
zurück.
Der BGH wies darauf hin, dass
nicht ohne weiteres mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung davon ausgegangen
werden könne, dass derjenige, dem eine Gefälligkeit erwiesen würde, auf
deliktische Ansprüche verzichten würde. Eine Haftungsbeschränkung könne sich
zwar auf der Grundlage des § 242 BGB (Treu und Glauben) im Wege ergänzender
Vertragsauslegung ergeben, wofür aber besondere Umstände erforderlich sind.
Eine Voraussetzung sei, dass der
Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, den Haftungsausschluss
gefordert haben müsste und der Geschädigte dem billigerweise nicht hätte
versagen dürfen. An dieser Voraussetzung würde es aber regelmäßig fehlen, wenn
der Schädiger haftpflichtversichert sei. Eine Regelung, die nicht den
Schädiger, sondern dessen Haftpflichtversicherer entlaste, würde regelmäßig
nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen.
Auch sei eine Gefälligkeit und
zwischen Schädiger und Geschädigten eine enge persönliche Beziehung bestünde
für sich nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr, dass für den nicht
haftpflichtversicherten Schädiger ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko mit der
Übernahme der Gefälligkeit besteht, die im konkreten Fall einen
Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen würden.
Vorliegend habe das OLG
rechtsfehlerhaft angenommen, alleine das Bestehen einer privaten
Haftpflichtversicherung könne eine Haftung aus Gefälligkeit nicht begründen.
Die Haftung des Beklagten sei durch die deliktsrechtliche Norm des § 823 BGB begründet,
während die Frage nach der Haftpflichtversicherung nur für die Beantwortung der
Frage bedeutsam sei, ob abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 823
BGB ausnahmsweise eine
Haftungsbeschränkung angenommen werden könne.
Auch habe das OLG
rechtsfehlerhaft als besonderen Umstand angenommen, dass es sich vorliegend um
eine alltägliche und unter Nachbarn übliche Gefälligkeit gehandelt habe. Es
fehle an einem nicht mehr hinnehmbaren Haftungsrisiko. Das OLG selbst habe
richtig festgehalten, dass das Bewässern des Gartens durch den Nachbarn wie
jede Tätigkeit für einen anderen Gefahrenmomente berge, ohne dass diese
vordergründig gefahrengeneigt sind.
Ebensowenig käme eine Haftungsbeschränkung
nicht deshalb in Betracht, da der Geschädigte eine
Gebäudehaftpflichtversicherung habe. Der deliktische Anspruch des Versicherungsnehmers
der Klägerin gegen den Beklagten sei nicht vom Bestand einer Gebäudehaftpflichtversicherung
abhängig; der Anspruch ging lediglich durch Zahlung durch diesen auf ihn über,
§ 86 VVG. Die Willensfiktion einer Haftungsbeschränkung würde zu Lasten der klagenden
Versicherung gehen und das Haftungsrisiko von dem Verursacher und dessen Haftpflichtversicherung
auf die Versicherung des Geschädigten verschieben.
Anmerkung: Wollen die
Nachbarn einen Streit zwischen Versicherern ausschließen, bei dem sie letztlich
in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind (der Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers
gar als Partei des Rechtstreites), sollte vorher abgesprochen werden, ob und inwieweit
ein Haftungsverzicht gelten soll.
Unabhängig davon ist auch nicht
einleuchtend, weshalb das Bestehen einer eigenen eintrittspflichtigen
Versicherung des Geschädigten hier nicht zur Haftungsbeschränkung führen soll,
wenn jedenfalls die weitere Voraussetzung (ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko)
vorliegen sollte. Dass der Anspruch auf den Gebäudeversicherer nach § 86 VVG
übergeht, ist kein Argument gegen die Haftungsbeschränkung. Die Eintrittspflicht
des Haftpflichtversicherer hängt auch von dem schuldhaft verursachten
Schadensfall ihres Versicherten ab. Gerade bei der Fragestellung, was die
Nachbarn vereinbart haben würden, wenn sie den Rechtsfall bedacht hätten, wäre
ohne weiteres auch in die Überlegung mit aufgenommen worden, dass auch der
Geschädigte versichert ist und letztlich der Schädiger für diesen eine
Gefälligkeit verrichtet; würde er keine Person für die Gefälligkeit finden,
müsste er möglicherweise einen gewerblichen Dritten engagieren.
BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2015 aufgehoben.
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
- Von Rechts wegen
Tatbestand
- Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am Haus ihres Versicherungsnehmers, dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäudeversicherer reguliert hat.
- Während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn übernahm es der Beklagte, dessen Haus zu versorgen und den Garten zu bewässern. Am 29. Juni 2011 bewässerte der Beklagte den Nachbargarten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Anschließend drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stellte aber nicht die Wasserzufuhr zum Schlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser aus, lief in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Klägerin leistete an den Nachbarn, ihren Versicherungsnehmer, Entschädigungszahlungen. Sie macht nun aus übergegangenem Recht einen Anspruch in Höhe des Zeitwertschadens von 11.691,53 € geltend. Der Beklagte ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert. Der Privathaftpflichtversicherer hat eine Regulierung abgelehnt.
- Die Klägerin meint, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, als er den Wasserhahn nicht wieder verschlossen habe. Er hafte zudem auch bei einfacher Fahrlässigkeit, da von einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht auszugehen sei.
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- I.
- Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB und damit einen Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint. Der Schaden habe sich im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses unter Nachbarn ereignet. Für den allein in Frage kommenden Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB liege eine stillschweigende Abrede des Beklagten und seines Nachbarn vor, wonach die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. Eine derartige Haftungsbeschränkung könne im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge nur ganz ausnahmsweise und unter Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen können. Dabei spreche zwar das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes auf Seiten des Schädigers regelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung. In Fällen einer unentgeltlichen Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses könne aber allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Haftung des Gefälligen nicht begründen. Besondere Umstände, die die Annahme einer Haftungsbeschränkung rechtfertigten, lägen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn und Kollegen handle und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entstehe, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Da bei der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine Selbstbeteiligung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohten, müsse sich der Gefällige auf eine Haftungsbeschränkung berufen können. Anderenfalls sei zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnlichen Hilfeleistung bereit erklären würde.
- Der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Der konkret eingetretene Schadensverlauf sei als solcher nicht ohne weiteres für den Beklagten erkennbar gewesen. So sei es nicht so naheliegend, dass es jedem einleuchten müsse, dass das aus dem sich außerhalb des Hauses befindlichen Schlauch laufende Wasser nicht nur im Boden versickern, sondern in das Untergeschoss des Gebäudes eindringen und dort zu einem erheblichen Schaden führen würde.
- II.
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Versicherungsnehmer der Klägerin und Nachbar des Beklagten hat gegen diesen einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist. Eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor.
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Versorgung des Nachbarhauses einschließlich der Bewässerung des Gartens durch den Beklagten im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses erfolgte, in welchem es an einem Rechtsbindungswillen fehlt. Für den bei der Ausführung der Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, 1147). Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte durch das Versäumnis, am 29. Juni 2011 den Außerwasserhahn zu schließen, was zu einem Schaden am Gebäude seines Nachbarn führte, die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt hat, wobei ihm jedenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind. Dagegen spricht neben den grundsätzlichen Bedenken, dass es an einer echten Anspruchskonkurrenz zwischen deliktischen und vertraglichen Ansprüchen fehlt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147), schon die Tatsache, dass es für den ebenfalls unentgeltlichen Auftrag als vertragliche Entsprechung zur Hilfe unter Nachbarn eine gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht gibt.
- 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einer Abrede des Beklagten und seines Nachbarn auszugehen sei, nach der die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei.
- a) Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147). Eine Haftungsbeschränkung kann sich allerdings im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben (Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 13 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine solche Beschränkung aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat (Senatsurteile vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, VersR 1993, 1092, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16 mwN; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78, VersR 1980, 426, 427; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77, VersR 1979, 136, 137). An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147). Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16). Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093).
- b) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht eine Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, ist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar. Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 115).
- c) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar richtig gesehen, dass die Tatsache, dass der Beklagte für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert ist, ein Umstand ist, der regelmäßig gegen die Annahme einer Haftungsbeschränkung spricht. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die weitere Begründung des Berufungsgerichts, dass allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Haftung des Gefälligen nicht begründen könne. Denn begründet wird die Haftung vorliegend allein durch § 823 Abs. 1 BGB, während das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers für die Frage von Bedeutung ist, ob die Haftung abweichend von der gesetzlichen Regelung ausnahmsweise wirksam beschränkt worden ist. Für die Annahme einer Haftungsbeschränkung genügt auch nicht der vom Berufungsgericht als besonders bezeichnete Umstand, dass es sich vorliegend um eine alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt. Wie ausgeführt, rechtfertigt selbst der Gefälligkeitserweis in einer engen persönlichen Beziehung nicht ohne Weiteres die Annahme eines Haftungsverzichts. Es fehlt vorliegend ferner an der Voraussetzung eines nicht hinzunehmenden Haftungsrisikos. Wie das Berufungsgericht selbst anführt, birgt das Bewässern eines Gartens durch den Nachbarn wie jedes Tätigwerden für einen anderen Gefahrenmomente, ohne vordergründig gefahrgeneigt zu sein. Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass der Schaden durch die Gebäudeversicherung bei der Klägerin abgedeckt ist, nicht den Schluss auf eine Haftungsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 48; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 276 Rn. 37). Der deliktische Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen den Beklagten als Schadensverursacher wird durch die Gebäudeversicherung nicht berührt; er ging, soweit eine Schadensregulierung durch die Klägerin erfolgte, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diese über. Die Willensfiktion einer Haftungsbeschränkung ginge demgegenüber im Ergebnis zu Lasten der Klägerin und würde das Haftungsrisiko von dem Verursacher des Schadens und dessen Haftpflichtversicherung ungerechtfertigt auf die Versicherung des Geschädigten verschieben.
- III.
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beklagten grobe oder einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen