Immer wieder keimt der Streit
auf, ob ein Schriftstück von dem Urheber tatsächlich unterschrieben wurde, also
die auf diesem befindliche Unterschrift ihm zugeordnet werden kann. Problematisch
ist dies bei bestimmenden Schriftsätzen an das Gericht, wenn mit ihnen eine
Frist (z.B. die Berufungsfrist) zu wahren ist.
Das OLG hatte die Berufung des
Klägers gegen ein (überwiegend) klageabweisendes Urteil des Landgerichts wurde
nach Rüge des Beklagtenvertreters der Unterschrift auf der Berufungsschrift den
darauf gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als
unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Urteils des
OLG und Zurückverweisung.
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde
statt, ohne den Wiedereinsetzungsantrag zu berücksichtigen. Es vertrat die
Auffassung, die Unterschrift des Klägervertreters wäre zur Identifizierung des
Urhebers ausreichend und stelle sicher, dass die Berufungsschrift mit Wissen
und Wollen dem Gericht zugeleitet wurde, es sich also nicht nur um einen
Entwurf handele, § 130 Nr. 6 ZPO.
Zwar handele es sich bei der
Unterschrift nicht um einen lesbaren Namenszug, wie ihn der Prozessbevollmächtigte
des Klägers bei der Klageschrift und anderen Schriftsätzen verwandt habe.
Allerdings komme es nicht auf die Lesbarkeit an, auch nicht auf die Ähnlichkeit
des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben. Entscheidend sei, ob
der Name vollständig (nicht nur als Paraphe o.ä.) wiedergeben würde, nicht die
Lesbarkeit. Vorliegend verwies der BGH auf die Länge des Schriftzuges,
bestimmte Linien und Schnörkel, die erkennen lassen würden, so dass es sich
nicht nur um eine Paraphe oder Abkürzung handele. Auch habe der Schriftzug
Ähnlichkeiten mit anderen Schriftzügen, die der Klägerbevollmächtigte im Laufe
des Verfahrens in Schriftsätzen (unbeanstandet) verwandt habe. Entscheidend
sei, dass Zweifel an der Urheberschaft entgegen der Annahme des OLG nicht
bestünden, da für die Urheberschaft die unter dem Namenszug befindliche
maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens und die Berufsbezeichnung stünden und die Umstellung des Namenszuges bereits
erstinstanzlich in mehreren Schriftsätzen erfolgt sei. Für eine Unterzeichnung durch
eine andere Person oder Fälschung bestünden keine Anhaltspunkte.
Anmerkung: Bleibt bei einem Gericht (Kammer/Senat) eine
Unterschrift jahrelang unbeanstandet, wird dann aber die Unterschrift als
unzulässige Paraphe o.ä, beanstandet, die den Voraussetzungen des § 139 Nr. 6
ZPO nicht genüge, kann ein Wiedereinsetzungsantrag (mit „korrekter Unterschrift“
gestellt werden, dem stattzugeben ist (Beschluss des BGH vom 05.06.1975 – II ZB
1/75 –).
BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – VI ZB 16/16 -