Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 BGB) war im Grundbuch als Eigentümerin einer bebauten Immobilie eingetragen; es bestand zudem ein Nießbrauch zugunsten eines Dritten. In einer notariellen Urkunde ließ der Beteiligte zu 2. (einer der Gesellschafter der GbR) 93,8/100 Miteigentumsanteile an dem Grundstück von der GbR auf sich sowie anschließend (mit Vollmacht auch seiner Ehefrau und Mutter der Beteiligten zu 4. und 5.) von sich auf seine minderjährigen Kinder, die Beteiligten zu 4. und 5. schenkweise übertragen. Das Grundbuchamt forderte die Vorlage der Genehmigung der Übertragung auf die minderjährigen Kinder durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde abgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde vom, BGH zurückgewiesen.
Der BGH wies darauf hin, dass der Vater als auch die Mutter von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder im Rahmen der hier erklärten Auflassung zu deren Gunsten ausgeschlossen waren, §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 iVm 181 BGB.
§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB umfasse die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes. Von daher seien sie an sich zur gemeinsamen Vertretung berechtigt. Allerdings würde dies nicht im rahmen der hier zugunsten der Kinder erklärten Auflassung gelten. So sei der beteiligte zu 2. Bereits deshalb von der Vertretung ausgeschlossen, da er die Auflassung zugleich als Veräußerer im eigenen Namen als auch als gesetzlicher Vertreter der Kinder erklärt habe, § 181 BGB; seine Ehefrau war hier nach § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da es um ein Rechtsgeschäft zwischen ihrem Ehegatten und den Kindern ging.
Allerdings greife der Ausschluss von der Vertretung dann nicht, wenn es sich das Rechtsgeschäft für die Kinder lediglich als rechtlich vorteilhaft iSv. § 107 BGB darstelle (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10 -). Dies sei dann nicht der Fall, wenn in der Folge der Erwerber mit nicht nur dingliche, sondern auch persönlichen für Verpflichtungen belastet würde. Eine derartige, auch persönliche Verpflichtung sei aber nach §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2, 593b BGB mit dem Eigentumsübergang durch den Eintritt in die Miet- und Pachtverträge verbunden; den Erwerber könnten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche und die Pflicht zur Rückgewähr einer von Mieter/Pächter geleisteten Sicherheit. Daran würde sich auch nicht deshalb etwas ändern, da die Kinder als Erwerber lediglich neben den bisherigen Eigentümern in die Verträge auf Vermieterseite eintreten würden, da sich die Mieterrechte sodann auch gegen die Eintretenden richten würden.
Auch das Nießbrauchrecht würde hier die Sicht nicht ändern. Sollte die GbR die Vermietung nach Begründung des Nießbrauchs vorgenommen haben du damit der Nießbraucher nicht in die Mietverhältnisse eingetreten sein (§ 567 BGB), wäre die Situation nicht anders zu bewerten wie in dem Fall, dass kein Nießbrauch bestünde, da die Erwerber nach § 566 BGB unmittelbar in die Mietverträge eintreten würden. Aber auch wenn der Nießbraucher Vermieter ist, würde der Erwerb für die Kinder nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Denn jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs würden sie Eigentümer entsprechend § 566 Abs. 1 BGB in die Mietverträge eintreten. Lediglich wenn die Übertragung an die Kinder unter Nießbrauchvorbehalt erfolgen würde, läge eine bloß theoretische Möglichkeit für künftige Belastungen vor, die nicht ausreichen würden, einen Rechtsnachteil anzunehmen, da eine Vermietung/Verpachtung durch den Nießbraucher nicht gesichert sei. Bestünde aber der Nießbrauch (wie hier) bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentums und sei das Grundstück vermietet/verpachtet, bestünde eine hinreichende Gefahr, dass bei Beendigung des Nießbrauchs die Minderjährigen mit Miet-/Pachtverträgen belastet würden.
Da der Beteiligte zu 2. und seine Ehefrau von der Vertretung deren Kinder, den Beteiligten zu 4. und 5. bei der Auflassung ausgeschlossen waren, war die dingliche Einigung nach § 177 BGB schwebend unwirksam. Erst mit Vorlage der Einwilligung des Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) wäre die Auflassung rückwirkend wirksam geworden, § 184 Abs. 1 BGB.
Anmerkung: Das OLG Düsseldorf vertrat zur schenkweisen Überlassung eines verpachteten Grundstücks (bei einer Schenkung durch den Onkel) eine andere Auffassung (Beschluss vom 03.03.2016 - 3 Wx 65/16 -).
BGH, Beschluss vom
28.04.2022 - V ZB 4/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die
Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des
Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2020 werden auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte
zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der
Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 sind, ist Eigentümerin des im Eingang
dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks, das mit einem vermieteten
Mehrfamilienhaus bebaut ist. Im März 2016 wurde in das Grundbuch ein Nießbrauch
für zwei nicht am Verfahren beteiligte Personen als Gesamtberechtigte nach
§ 428 BGB eingetragen. Am 9. März 2020 ließ der Beteiligte zu 2 eine
Vereinbarung notariell beurkunden, wobei er im eigenen Namen sowie als
Bevollmächtigter seiner Ehefrau und im Namen ihrer gemeinsamen minderjährigen
Kinder, der Beteiligten zu 4 und 5, handelte sowie aufgrund Vollmacht im Namen
des Beteiligten zu 3. Die Vereinbarung sieht die Übertragung von 93,8/100
Miteigentumsanteilen an dem Grundstück von der Beteiligten zu 1 auf den
Beteiligten zu 2 vor sowie die anschließende schenkungsweise Übertragung von
jeweils 46,9/100 Miteigentumsanteilen von dem Beteiligten zu 2 auf die
Beteiligten zu 4 und 5. Die Notarin reichte diese Urkunde beim Grundbuchamt mit
der Bitte um entsprechende Eintragungen ein.
Das
Grundbuchamt forderte die Notarin mit Schreiben vom 25. März 2020 auf, die
Genehmigung der Übertragung der Miteigentumsanteile auf die Beteiligten zu 4
und 5 durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger einzureichen. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der
von dem Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten
den Eintragungsantrag weiter.
II.
Das
Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2021, 53 veröffentlicht
ist, meint, das Grundbuchamt habe zu Recht die Genehmigung der Übertragung der
Miteigentumsanteile auf die Beteiligten zu 4 und 5 durch einen
Ergänzungspfleger verlangt. Es handele sich für die beiden Minderjährigen bei
der Übertragung der Miteigentumsanteile an dem vermieteten Grundstück nicht um
ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft. Deshalb seien der Beteiligte zu
2 und seine Ehefrau als deren Eltern von der Vertretung nach § 1629 Abs. 2
Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Daran
ändere auch der an dem Grundstück bestehende Nießbrauch nichts. Sollten die
Nießbraucher Vermieter sein, träten die Beteiligten zu 4 und 5 bei Beendigung
des Nießbrauchs nach § 1056 Abs. 1, § 566 Abs. 1,
§ 567b BGB in die Mietverträge ein. Sollte hingegen - wie von der Notarin
gegenüber dem Grundbuchamt erklärt - die Beteiligte zu 1 (weiterhin)
Vermieterin sein, träten zunächst mit Übertragung der Miteigentumsanteile auf
den Beteiligten zu 2 dieser nach § 566 BGB und sodann nach § 567b
Satz 1 BGB die Beteiligten zu 4 und 5 in die Mietverträge ein. In beiden
Fällen bestehe daher jedenfalls die hinreichend konkrete Gefahr, dass die
Beteiligten zu 4 und 5 mit Pflichten aus den Mietverträgen belastet würden.
III.
Dies hält der
rechtlichen Nachprüfung stand. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung
zu Recht davon abhängig gemacht, dass die Beteiligten eine Genehmigung der von
dem Beteiligten zu 2 und seiner von ihm vertretenen Ehefrau in der Vereinbarung
vom 9. März 2020 im Namen der Beteiligten zu 4 und 5 erklärten Auflassung
vorlegen. Der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau waren von der Vertretung ihrer
minderjährigen Kinder bei der Auflassung nach § 1629 Abs. 2
Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m.
§ 181 BGB ausgeschlossen.
1. Nach
§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die
Vertretung des Kindes. Nach Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift vertreten die
Eltern das Kind gemeinschaftlich. Der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau sind
daher als Sorgeberechtigte der Beteiligten zu 4 und 5 grundsätzlich berechtigt,
Willenserklärungen in deren Namen als ihre gesetzlichen Vertreter abzugeben. In
Bezug auf die im Namen der Beteiligten zu 4 und 5 erklärte Auflassung des
Miteigentums an dem Grundstück an diese waren der Beteiligte zu 2 und seine
Ehefrau indes von der Vertretung ausgeschlossen.
a) Für
den Beteiligten zu 2 folgt dies aus § 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181
BGB, da er die Auflassung (§ 925 BGB) zugleich als Veräußerer im eigenen
Namen und als (gesetzlicher) Vertreter für die Beteiligten zu 4 und 5 als
Erwerber erklärt hat. Seine Ehefrau, in deren Namen er aufgrund Vollmacht
gehandelt hat, war nach § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1
Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, weil es sich bei der Auflassung
um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Beteiligten zu 2 als ihrem Ehegatten
einerseits und den vertretenen minderjährigen Kindern andererseits handelt.
b) Der
Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau waren auch nicht deswegen ausnahmsweise
ungeachtet des Ausschlusses nach § 1795 BGB zur Vertretung ihrer Kinder
befugt, weil sich der Erwerb des Miteigentums an dem Grundstück für diese als
lediglich rechtlich vorteilhaft darstellt (vgl. zu dieser Ausnahme Senat,
Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 16). Denn so
liegt es hier nicht.
aa) Ein
auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen
Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107
BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er
nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem
sonstigen Vermögen haftet. Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb
eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks verbunden. Gemäß § 566
Abs. 1, § 581 Abs. 2, § 593b BGB tritt der Erwerber mit dem
Eigentumsübergang in sämtliche Rechte und Pflichten aus bestehenden Miet- oder
Pachtverhältnissen ein. Er ist daher nicht nur zu der Überlassung des
vermieteten oder verpachteten Grundstücks verpflichtet (§ 535 Abs. 1,
§ 581 Abs. 1, § 585 Abs. 2 BGB); vielmehr können ihn
insbesondere auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflichten (§§ 536a,
581 Abs. 2, § 586 Abs. 2 BGB) sowie die Pflicht zur Rückgewähr
einer von dem Mieter oder Pächter geleisteten Sicherheit (§§ 566a, 581
Abs. 2, § 593b BGB) treffen. Deshalb ist, wie der Senat bereits
entschieden hat, davon auszugehen, dass der Erwerb eines vermieteten oder
verpachteten Grundstücks für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich
vorteilhaft ist (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04,
BGHZ 162, 137, 140 f.).
bb) An
dieser Bewertung ändert sich vorliegend nichts dadurch, dass die Beteiligten zu
4 und 5 jeweils lediglich einen Bruchteil des Grundstückseigentums erwerben
sollen. Denn bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils tritt der Erwerber
gemäß § 566 BGB neben den verbleibenden Miteigentümern in den Vertrag auf
Vermieterseite ein (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NZM
2012, 150 Rn. 23; Urteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472
Rn. 35). Dies gilt auch, wenn ein vermietender Alleineigentümer einen
Miteigentumsanteil an dem Grundstück veräußert (ganz h.M., vgl. BeckOGK/Harke,
BGB [1.4.2022], § 566 Rn. 36; BeckOK BGB/Herrmann [1.2.2022], § 566 Rn.
7; Börstinghaus/Hinz, MietPrax, Teil 1 Rn. 125; Emmerich/Sonnenschein, Miete,
11. Aufl., § 566 BGB Rn. 12 mwN; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht,
2. Aufl., § 566 BGB Rn. 24; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl.,
§ 566 BGB Rn. 76). Denn der Mieter ist bei der Veräußerung eines
Miteigentumsanteils durch den bisherigen Alleineigentümer jedenfalls nicht
weniger schutzbedürftig als im Falle der Veräußerung eines Miteigentumsanteils
an einen Dritten bei einer bereits bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, bei dem
der Eintritt des neuen Miteigentümers in die Mietverhältnisse anerkannt ist
(vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NZM 2012, 150 Rn. 23;
Urteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 35). Folglich
träten sowohl der Beteiligte zu 2 mit dem Erwerb von 93,8/100
Miteigentumsanteilen an dem von der Beteiligten zu 1 vermieteten Grundstück
neben dieser als Vermieter in die Mietverhältnisse ein, als auch die
Beteiligten zu 4 und 5 mit dem anschließenden Erwerb von jeweils 46,9/100
Miteigentumsanteilen von dem Beteiligten zu 2.
cc)
Ebenso wenig ist der Eigentumserwerb für die Beteiligten zu 4 und 5 deshalb
lediglich rechtlich vorteilhaft, weil an dem Grundstück ein Nießbrauch bestellt
ist. Dabei kommt es nicht darauf an - was das Berufungsgericht folglich
offenlassen durfte -, ob die Beteiligte zu 1 oder die Nießbraucher Vermieter
der Wohnräume sind.
(1)
Sollte die Beteiligte zu 1 ungeachtet des Nießbrauchs alleinige Vermieterin
sein, etwa weil sie die Räume erst nach Eintragung des Nießbrauchs vermietet
hat, so dass die Nießbraucher nicht nach § 567 BGB in die Mietverhältnisse
eingetreten wären (vgl. Schmidt-Futter/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl., § 567
BGB Rn. 5), fände § 566 BGB auf die Erwerbsvorgänge unmittelbare Anwendung.
In diesem Fall träten somit zunächst der Beteiligte zu 2 mit dem Erwerb der
93,8/100 Miteigentumsanteile von dieser und sodann die Beteiligten zu 4 und 5
mit dem Erwerb der jeweils 46,9/100 Miteigentumsanteile von dem Beteiligten zu
2 in die Mietverhältnisse ein.
(2)
Sollten hingegen die Nießbraucher Vermieter der Räumlichkeiten sein, wäre der
Eigentumserwerb für die Beteiligten zu 4 und 5 ebenso wenig lediglich rechtlich
vorteilhaft. Denn der minderjährige Erwerber tritt - wie das Beschwerdegericht zutreffend
sieht - jedenfalls mit der Beendigung des Nießbrauchs nach § 1056
Abs. 1 BGB entsprechend § 566 Abs. 1 BGB in die Pflichten aus
dem dann noch bestehenden Mietverhältnis ein (vgl. Senat, Beschluss vom 3.
Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 141 f.; sowie auch BGH, Urteil vom
20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09, NJW 2011, 61 Rn. 12).
(a)
Soweit die Rechtsbeschwerde dem entgegenhält, es handele sich hierbei nur um
eine bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Belastung, die für die
Annahme eines rechtlichen Nachteils nicht genüge, trifft dies nicht zu. Richtig
ist zwar, dass die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Belastung
nicht genügt, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB anzunehmen.
Deshalb ist die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nicht
bereits deshalb rechtlich nachteilig, weil eine in Zukunft erfolgende
Vermietung oder Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen werden
kann. Ist das Grundstück dagegen bereits im Zeitpunkt der Auflassung vermietet
oder verpachtet, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass der
Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Miet- oder
Pachtvertrag belastet werden kann. Dies genügt, um einen Rechtsnachteil
anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162,
137, 142).
(b)
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde insoweit erhobenen Rüge waren das
Grundbuchamt und das Beschwerdegericht auch nicht gehalten, die Dauer der
Mietverhältnisse weiter aufzuklären, nachdem keine Anhaltspunkte dafür
vorhanden waren, dass diese jeweils mit dem Nießbrauch enden.
(aa) Im
grundbuchrechtlichen Antragsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz (vgl.
BeckOK GBO/Otto [1.3.2022], § 29 Rn. 6; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl.,
Einl. C Rn. 95). Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts, von sich aus
Nachforschungen zu betreiben (vgl. OLG München, FGPrax 2005, 193, 194 mwN).
Kommt es nach Prüfung der eingereichten Erklärungen und Unterlagen zu dem
Ergebnis, dass der Eintragung Hindernisse entgegenstehen, die mit rückwirkender
Kraft geheilt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB
98/15, NJW 2017, 1811 Rn. 5), hat es hierauf mit einer Zwischenverfügung zu
reagieren. Diese muss dem Antragsteller deutlich machen, welches Hindernis
besteht und mit welchen Mitteln er Abhilfe schaffen kann (vgl. OLG Köln, NJOZ
2016, 1001 Rn. 18). Es ist aber nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, dem
Antragsteller einen möglichen Sachverhalt zu unterbreiten, mit dem ein
Eintragungshindernis nicht bestünde, den der Antragsteller selbst aber nicht
vorgetragen hat. Sollten die Mietverträge jeweils so gestaltet sein, dass sie
mit dem Erlöschen des Nießbrauchs enden, wäre dies - unabhängig von der Frage,
ob eine solche Gestaltung im Wohnraummietrecht überhaupt zulässig wäre - von
den Beteiligten als für sie günstig darzulegen gewesen (vgl. Meikel/Böttcher,
GBO, 12. Aufl., Einl. C Rn. 125). Einen solchen Vortrag zeigt die
Rechtsbeschwerde nicht auf.
(bb) Das
Beschwerdegericht war mangels Anhaltspunkten für eine zeitliche Beschränkung
auch nicht gehalten, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es seiner
Entscheidung zugrunde legen will, dass die Mietverträge den Nießbrauch
überdauern können. Es hat daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht
gegen den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Überdies haben die
Rechtsbeschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit des von ihnen behaupteten
Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung
einer gerichtlichen Hinweispflicht bzw. einen Verstoß gegen das rechtliche
Gehör geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis
reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er
weiter vorgegangen wäre. Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage
versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend
gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht (vgl. Senat, Urteil vom 11.
März 2005 - V ZR 160/04, NJW-RR 2005, 965, 966; BGH, Beschluss vom 27. Januar
2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 12; Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR
17/21, WRP 2022, 172 Rn. 48). Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde im
Grundbuchverfahren (vgl. Bauer/Schaub/Budde, GBO, 4. Aufl., § 78 Rn. 14,
30). Die Rechtsbeschwerdeführer hätten daher darlegen müssen, dass sie auf
einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätten, dass die Mietverträge auf die
Dauer des Nießbrauchs befristet oder auflösend bedingt sind. An einer solchen Darlegung
fehlt es.
2. Da
der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau von der Vertretung ihrer minderjährigen
Kinder, der Beteiligten zu 4 und 5, bei der Erklärung der Auflassung in der
Vereinbarung vom 9. März 2020 ausgeschlossen waren, ist die dingliche Einigung
als Rechtsgeschäft nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam (vgl.
RGZ 93, 334, 337; Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1630 Rn. 3;
Staudinger/Lettmaier, BGB [2020], § 1630 Rn. 24; Erman/Döll, BGB, 16.
Aufl., § 1630 Rn. 2). Mit der Genehmigung durch den Ergänzungspfleger
(§ 1909 BGB) würde die Auflassung rückwirkend (§ 184 Abs. 1 BGB)
wirksam (vgl. BeckOGK BGB/Kerscher [1.3.2022], § 1630 Rn. 19.1). Das
Grundbuchamt hat daher die beantragten Eintragungen zu Recht von der Vorlage
der Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger abhängig gemacht
(§ 20 GBO).
IV.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36
Abs. 1 GNotKG.
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