Der Kläger hatte
nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigenbüro (eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechte [GbR]) mit der Erstellung eines Gutachtens zu den unfallbedingten Schäden
an seinem Fahrzeug beauftragt. Das Gutachten wurde erstellt und mit € 665,26
berechnet, zuzüglich Kosten der Werkstatt für die für die Gutachtenerstellung
zur Verfügung gestellte Hebebühne mit € 184,45. Die Rechnung über € 665,26
wurde von der Beklagten an den Kläger gezahlt. Die restlichen € 184,45 klagte
er ein. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragte, erhob Widerklage auf
Rückzahlung der gezahlten € 665,26 mit der Begründung, zwischen dem Sachverständigen
und er Reparaturwerkstatt bestünde Personenidentität. Das Amtsgericht (AG) wies
die Klage ab und gab der Widerklage statt.
Die Haftung der
Beklagten nach §§ 7, 18 StVG iVm. § 115 VVG stand außer Streit. Streitig waren
hier lediglich die Gutachterkosten. Zwar anerkannte das AG, dass die Kosten für
das eingeholte Gutachten zu den Kosten gehören würde, die mit dem Unfall
unmittelbar verbunden seien und deren Vermögensnachteile gemäß § 249 BGB
auszugleichen seien, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sei (BGH, Urteil vom
17.12.2019 - VI ZR 315/18 -). Würde das Fahrzeug repariert, diene das Gutachten
eines neutralen Sachverständigen der Kontrolle der von der Werkstatt
angerechneten Kosten durch den Geschädigten und den Schädiger sowie zur
Überzeugung des ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherers. Nur wenn sich das
Gutachten nachträglich als ungeeignet erweise und dies vom Geschädigten zu
vertreten sei (z.B. Auswahlverschulden
des Geschädigten), würde dies den Erstattungsanspruch tangieren. Dies sei dann
der Fall, wenn der Geschädigte auf ein Gutachten vertraue, welches nicht frei
sei von dem Verdacht unsachlicher Interessenswahrnehmung (LG München II,
Beschluss vom 16.08.2017 - 8 S 2704/17 -), oder wenn ein Arbeitnehmer des an
der Reparatur interessierten Betriebs oder gar dessen Geschäftsführer bzw.
Gesellschafter als Sachverständiger beauftragt würde (LG Freiburg i. Breisgau,
Urteil vom 25.10.2011 - 9 S 21/11 -).
Dass
Amtsgericht sah hier den erheblichen Verdacht einer unsachlichen
Interessenswahrnehmung als gegeben an. Dies leitete es daraus ab, dass dieselbe
GbR Inhaberin sowohl des Sachverständigenbüros wie auch der Reparaturwerkstatt
war. Damit könne das Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen, die Kontrolle der
von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten und die Überzeugung des
Haftpflichtversicherers zu gewährleisten. Die gelte unabhängig von der Frage,
ob das Gutachten inhaltlich richtig sei. Der Zweck des Gutachtens markiere den
wesentlichen Unterschied zwischen einem bloßen Kostenvoranschlag bei der Reparaturwerkstatt,
weshalb die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Kostenvoranschlag nicht
zugunsten der Erstattungsfähigkeit der regelmäßig um ein Vielfaches höheren
Kosten eines Gutachtens fruchtbar gemacht werden könnten.
Hier treffe den
Kläger auch ein Auswahlverschulden. Er habe zumindest fahrlässig gehandelt und
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, § 276 Abs. 2 BGB. So
habe er das Gutachten, die Gutachterhilfearbeiten (Hebebühne) und die Reparatur
in einem Formular beantragt, ferner am gleichen Tag in einem Auftragsformular
an de Reparaturwerkstatt erneut Nebenarbeiten für die Erstellung des
Sachverständigengutachtens beauftragt und vorgegeben, dass die Reparatur nach
Maßgabe des Gutachtens erfolgen solle. Diese einheitlichem gemeinsame und
gleichzeitige Auftragserteilung der Arbeiten zur Gutachtenerstellung und Reparatur
habe eine dem Kläger deutlich erkennbare enge Verbindung zwischen dem Sachverständigenbüro
und der Werkstatt aufgezeigt. Das sei auch deshalb für den Kläger erkennbar
gewesen, da das Sachverständigenbüro ausweislich des Gutachtens und die
Werkstatt ausweislich deren Rechnung für die Gutachterhilfe unter der gleichen
Anschrift firmieren würden. Zudem sei
auch der Berater des Klägers ausweislich des Formulars für die umfassende
Auftragserteilung, dessen Nachname auch Teils des Namens der GbR gewesen sei,
die Inhaberin des Sachverständigenbüros sei.
Damit hätte der
Kläger erkennen müssen, dass das Gutachten dem Verdacht der unsachlichen
Interessensausübung ausgesetzt sein würde und seinem Zweck der neutralen Schadenskalkulation
nicht erfüllen könne. Auch wenn der Kläger seinen Angaben zufolge
zwischenzeitlich statt der Reparatur eine fiktive Abrechnung verfolgt haben
sollte, bevor er sich wieder zur Reparatur entschieden habe, würde dies das
ursprünglich verwirklichte Auswahlverschulden nicht tangieren können.
Im Hinblick
darauf könne der Kläger die Erstattung der € 184,45 nicht verlangen.
Die Beklagte
hingegen könne nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Rückzahlung der gezahlten
Gutachterkosten von € 665,26 verlange, da diese der Kläger ohne Rechtsgrund
erhalten habe, da der Kläger vorliegend keinen Erstattungsanspruch auf Sachverständigenkosten
(und damit im Zusammenhang stehenden Kosten) habe. Dabei sei unerheblich, ob
die Klägerin die Zahlung an den Kläger oder den Sachverständigen geleistet
habe, da auch im Falle direkter Zahlung an den Sachverständigen dies zugunsten
des Klägers erfolgt wäre (der dem Sachverständigen gegenüber schuldrechtlich
verpflichtet war).
Anmerkung:
Das Urteil ist in der Sache zu begrüßen und stellt sich vom Ablauf leider auch
nicht als Einzelfall dar. Immer häufiger werden Kfz-Reparaturwerkstätten mit
Sachverständigen „aus dem eigenen Haus“ angetroffen. Da eine Überprüfung des vom
Geschädigten Sachverständigengutachtens in der Regel durch den Schädiger bzw.
dessen Versicherers durch eigene Begutachtung des beschädigten Kraftahrzeugs nicht
möglich ist, also auf die Grundlagen in dem eingeholten Gutachten abgestellt
werden muss, ist es wichtig, dass eine gewisse Neutralität des Sachverständigen
vorliegt, um seien Befundungen zu Schädigungen pp. überhaupt einer Bewertung
zugrunde legen zu können. An dieser Neutralität fehlt es, wenn der Sachverständige
als Kfz-Werkstattinhaber bzw. Mitarbeiter oder Gesellschafter einer solchen ein
eigenes Interesse an der Reparatur hat und so die Gefahr fehlerhafter
Gutachten, die ggf. infolge erfolgter Reparatur nicht mehr ausreichend geprüft
werden können, besteht. Richtig wird vor diesem Hintergrund vom Amtsgericht
auch davon ausgegangen, dass es auf eine (evtl., gar nicht mehr mögliche)
Prüfung der Richtigkeit des Gutachtachtens ankommen kann, da das dem Erstattungsanspruch
entgegenstehende fehlerhafte Auswahlermessen bereits vor der Gutachtenerstellung
lag.
AG Hanau,
Urteil vom 18.10.2023 - 39 C 30/23 -